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01. Jun 2021 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
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„Decreto sostegni” – “Decreto sostegni bis”

Betrag für steuer- und beitragsfreie Geschenke an lohnabhängige Mitarbeiter auch für das Jahr 2021 verdoppelt (Art. 6 -quinquies Gesetz Nr. 69 vom 21.05.2021)

Auch für das Jahr 2021 wird das Limit des steuer- und beitragsfreien Betrages für Geschenke und sonstige Sachleistungen an Mitarbeiter, einschließlich Welfare Leistungen, laut Art 51 Absatz 3 DPR 917/86, von € 258 auf € 516 verdoppelt.


Lohnausgleichskasse für Industriebetriebe (noch) in Krise (Art. 40 DL 73/2021)

Laut dem „decreto sostegni“ gilt bisher die Covid-19-Lohnausgleichskasse (Kurzarbeit) für alle zum 23.3.2021 beschäftigten Mitarbeiter wie folgt:
•   Industriebetriebe und Baugewerbe: 13 Wochen ab 1.4.2021 bis 30.06.2021 (CIGO)
•   Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastgewerbe, Handwerk und Freiberufler:  insgesamt 28 Wochen ab 01.04.2021      bis 31.12.2021 (FIS, CIGD, FSBA)
Für Industriebetriebe und Betriebe im Baugewerbe endet also die Covid—19 Lohnausgleichskasse zum 30.06.2021. Genannte Betriebe welche (noch) in Krise sind, können die normale ordentliche Lohnausgleichskasse, laut den üblichen Voraussetzungen beanspruchen (vorübergehende Situationen und Ereignisse, welche nicht dem Unternehmen oder den Mitarbeitern zuzurechnen sind, wie Auftragsmangel, fehlende Rohstoffe, Wetterbedingungen, Marktkrisen, usw.) Der sonst übliche INPS-Zusatzbeitrag wird bis zum 31.12.2021 nicht angewandt.
Zu beachten:
•   Die betroffenen Mitarbeiter müssen eine Dienstzeit von mindestens 90 Tage haben.
     Vor Beanspruchung der ordentlichen Lohnausgleichskasse ist die Gewerkschaftsprozedur laut D.L. 148/2015                       einzuleiten. Erfahrungsgemäß ist bei der Genehmigung der ordentlichen Lohnausgleichskasse der beizulegende                  technische Bericht von besonderer Bedeutung.
•    Für Industriebetriebe und Betriebe im Baugewerbe, welche die Lohnausgleichskasse ab 01.07.2021 beanspruchen ist:
o    das Entlassungsverbot bis zum 31.12.2021 verlängert.
  die Covid-19 Sonderregelungen für die Verlängerung oder Erneuerung der befristeten Arbeitsverträge aufgehoben.  Es gelten also die wieder allgemeinen Bestimmungen des Art. 20 D.Lgs. 81/2015, dass während der Beanspruchung der Lohnausgleichskasse keine befristeten Verträge für Mitarbeiter der gleichen Abteilung und dem gleichen Aufgabenbereich (mansioni) abgeschlossen, verlängert oder erneuert werden können.


Entlassungsverbot bis 30.06.2021 / 31.10.2021 / 31.12.2021 (Art. 40 DL 73/2021)

Für das Covid-19 Entlassungsverbot gibt es nun drei verschiedene Endtermine und zwar:
•    30.06.2021 für Industriebetriebe und Betriebe im Baugewerbe, welche die ordentliche Lohnausgleichskasse nach dem        01.07.2021 nicht mehr beanspruchen;
•    31.10.2021 für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastgewerbe, Freiberufler und Handwerksbetriebe, welche die           Covid-19 Lohnausgleichkasse von insgesamt 28 Wochen ab 01.04.2021 beanspruchen können;
•    31.12.2021 für Industriebetriebe und Betriebe im Baugewerbe, welche die ordentliche Lohnausgleichskasse nach dem       01.07.2021 beanspruchen und für Handels- und Tourismusbetriebe, welche die Beitragsbegünstigung für die                       beanspruchte Lohnausgleichskasse der Monate Jänner, Februar und März 2021 laut dem nachstehenden Punkt                   beanspruchten.

Wiedereinstellungsverträge (contratti di rioccupazione) (Art.41 DL 73/2021)  

Zur Förderung der Wiedereinstellung von Arbeitslosen mit unbefristeten Arbeitsverträgen ist für den Zeitraum ab 01. Juli bis zum 31. Oktober 2021 eine Beitragsbegünstigung von € 500 pro Monat für maximal 6 Monate (also insgesamt € 3.000) vorgesehen. Bei der Einstellung muss ein individueller Ausbildungsplan für 6 Monate für die betroffenen Mitarbeiter erstellt werden. Nach Ablauf der 6 Monate können beide Parteien mit Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten. 
Für die Anwendung dieser Begünstigung fehlen noch die Genehmigung der EU und die genauen Anweisungen des INPS.


Beitragsbegünstigung für Handels-, und Tourismusbetriebe (Art. 43 DL 73/2021)

Für Betriebe der Sektoren Tourismus und Handel ist eine Beitragsbegünstigung für die beanspruchte Lohnausgleichskasse der Monate Jänner, Februar und März 2021 vorgesehen und zwar im Ausmaß vom doppelten Betrag der Arbeitgeberbeiträge, welche für die Lohnausfall durch die Covid-19 Lohnausgleichskasse der genannten 3 Monate angefallen wären.
Dazu das folgende Rechenbeispiel:
Lohnausgleichskasse  von Jänner bis März 2021 – angenommener Monatsbruttolohn € 2.000
Arbeitgeberbeitrag für Lohnausfall pro Monat € 540
Beitragsbegünstigung: € 540 x 2 = € 1.080 für 3 Monate = € 3.240 pro Mitarbeiter
Zu beachten:

Für Betriebe, welche diese Beitragsbegünstigung beanspruchen, gilt das Entlassungsverbot bis zum 31.12.2021.
Diese Beitragsbegünstigung muss noch von der EU genehmigt werden.

Lohnpfändungen der Einzugsdienste (ex Equitalia) bis 30.06.2021 ausgesetzt (Art. 9 73/2021)

Die Lohnpfändungen der Einzugsdienste (ex Equitalia) sind bis zum 30.06.2021 ausgesetzt. Dies werden wir bei der Lohnabrechnung (payroll/Lohnstreifen) berücksichtigen. 

Neues einheitliches und universales Familiengeld in Italien (nuovo assegno unico e universale): Aufschub bis 01.01.2022 angekündigt

Das neue einheitliche und universelle Familiengeld (nuovo assegno unico e universale) sollte am 01.07.2021 als Ersatz des INPS-Familiengeldes, der Steuerfreibeträge für Kinder und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen der Familie ab 01.07.2021 in Kraft treten. In der Fachpresse ist ein Aufschub bis 01.01.2022 angekündigt worden.

 

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