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09. Feb 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Änderung der Meldung an das System der Gesundheitskarte „STS“
Wie in unserem Rundschreiben Nr. 26/2020 mitgeteilt, wurden die Fristen für die Meldung der Rechnungsdaten für Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte „STS“ ab dem Jahr 2021 abgeändert – die Meldung sollte monatlich erfolgen. Mit dem Ministerialdekret vom 29.01.2021 wurden diese Fristen abermals abgeändert.
 
Neue Fristen ab dem 01.01.2021

Die Meldungen der Rechnungsdaten für Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte „STS“ im Jahr 2021 müssen nun nicht mehr monatlich innerhalb des Folgemonats des Rechnungsdatums gemeldet werden, sondern nur noch einmal pro Semester, und zwar:
- innerhalb 31.07.2021 müssen die Rechnungen gemeldet werden, die im Zeitraum 01.01.2021 – 30.06.2021 kassiert wurden;
- innerhalb 31.01.2022 müssen die Rechnungen gemeldet werden, die im Zeitraum 01.07.2021 – 31.12.2021 kassiert wurden.
Bestätigt wurde auch, dass für die Meldung das Kassaprinzip anzuwenden ist. Wird eine Rechnung für eine Leistung beispielsweise am 28.06.2021 ausgestellt und am 05.07.2021 vom Kunden bezahlt, muss diese Rechnung erst in der Meldung des 2. Semesters 2021, also innerhalb 31.01.2022 gemeldet werden.

 
Meldung der Rechnungsdaten für
Gesundheitsleistungen an das
System der Gesundheitskarte „STS“
erhaltene Zahlungen im Zeitraum
01.01.2021 – 30.06.2021
innerhalb 31.07.2021
erhaltene Zahlungen im Zeitraum
01.07.2021 – 31.12.2021
innerhalb 31.01.2022
 
Die monatliche Meldung innerhalb des Folgemonats des Rechnungsdatums wurde um ein Jahr verschoben und gilt somit erst für Rechnungen, die vom Kunden ab dem 01.01.2022 bezahlt werden.

Neue Angaben in den Meldungen ab dem 01.01.2021

Nicht nur die Fristen wurden im Vergleich zum Vorjahr geändert, sondern auch der Inhalt der Meldung.
Für jedes Dokument muss nun angegeben werden, ob es sich um eine Rechnung („Fattura“) oder um einen Handelsbeleg („Documento commerciale“) handelt und die Angabe zur MwSt muss gemacht werden. Hier sind folgende Informationen anzugeben:
- der MwSt-Satz („Aliquota IVA“) z.B. 22% oder
- der MwSt-Ausschlussgrund („Natura IVA“) z.B. „N4 – Esenti“ für Gesundheitsleistungen die lt. Art. 10 VPR 633/1972 ausgestellt werden oder „N1 – Escluse ex. Art. 15“ für Stempelmarken.

Änderungen für die Meldung der kassierten Rechnungen im Jahr 2020


Die Abgabefrist der Meldung der Rechnungsdaten für Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte „STS“ für Rechnungen, die im Jahr 2020 bezahlt wurden, wurde vom 31.01.2021 um eine Woche auf den 08.02.2021 aufgeschoben und damit auch die Frist für die eventuelle Korrektur von falschen Angaben in der Meldung. Gemeldete Rechnungsdaten können innerhalb 15.02.2021 ausgebessert werden.

Tageseinnahmen ab dem 01.01.2022


Tageseinnahmen, für die ab dem 01.01.2022 (freiwillig bereits ab dem 01.01.2021 möglich) der Beleg über eine Registrierkasse ausgestellt wird, müssen verpflichtend mittels dieser Registrierkasse telematisch an das System der Gesundheitskarte „STS“ gemeldet werden. Mit dieser neuen Art der Meldung kommt man automatisch auch der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Einnahmenagentur nach.
 

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