Bauarbeiten über Euro 70.000: Angabe des Kollektivvertrags in der Rechnung und im Vertrag für bestimmte Steuerbegünstigungen notwendig
Für bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Baumaßnahmen, wofür der Auftraggeber die verschiedenen Steuerabschreibungen beanspruchen möchte, gelten für neu vergebene Arbeiten mit Auftragswert von über Euro 70.000 neue Vorschriften (Art. 4 GD 13/2022). Die Neuerung betrifft die Einhaltung der nationalen Kollektivverträge und der Landeszusatzverträge im Bauwesen und gilt für die ab 28. Mai 2022 neu vergebenen Bauaufträge, wobei man der Auffassung ist, dass nicht auf das Datum des Werkvertrages abzustellen ist, sondern auf den tatsächlichen Beginn der Arbeiten (Baubeginnmeldung).
Die neuen Vorschriften
Im Werkvertrag und in den elektronischen Rechnungen müssen die ausführenden Unternehmen, welche der neuen Bestimmung unterliegen, als Arbeitgeber erklären, den nationalen Kollektivvertrag und den Landesergänzungsvertrag im Bauwesen gegenüber ihren Mitarbeitern anzuwenden.
Fehlt ein solcher notwendiger Verweis, sofern es sich um Bauarbeiten handelt, für welche die Anwendung der Kollektivverträge im Bauwesen vorgesehen ist, geht der Steuerbonus für den Auftraggeber verloren.
Welche Bauarbeiten sind betroffen?
Von der Neuerung betroffen sind grundsätzlich nur die folgenden Bauarbeiten (wofür der Auftraggeber eine Steuerabschreibung nutzt):
- Bauarbeiten, die den Auftragswert (Summe aller Arbeiten) von Euro 70.000 übersteigen – Vorsicht geboten ist auch bei Arbeiten, die nahe an der Schwelle von Euro 70.000 liegen – eine Preissteigerung oder kleine Zusatzarbeiten könnten ein Überschreiten auslösen und man sollte daher vorab die Angaben im Werkvertrag und in den Rechnungen vorsehen;
- Bauarbeiten, die in der Liste der Hoch- oder Tiefbauarbeiten gemäß Anhang X des Gesetzesdekretes Nr. 81/2008 aufgezählt sind, wobei es sich hierbei im Wesentlichen um die Bauarbeiten handelt, für welche die Anwendung der Kollektivverträge im Bauwesen vorgesehen ist. Beispielsweise dürften (offizielle Bestätigung noch ausständig!!) demnach die Neuerungen für einen Elektriker/Schlosser nicht anwendbar sein, da hier der Kollektivvertrag Metallhandwerk gilt.
Der genannte Anhang X wurde durch die Autonome Provinz Bozen und das Paritätische Komitee im Bauwesen wie folgt übersetzt:
„1. Arbeiten für Bau, Instandhaltung, Reparatur, Abbruch, Erhaltung, Sanierung, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung oder Abbau an ortsfesten, ständigen oder zeitlich begrenzten Bauwerken aus Mauerwerk, Stahlbeton, Metall, Holz oder sonstigen Baustoffen, einschließlich der Strukturen der elektrischen Leitungen und der Strukturen für elektrische Anlagen, Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-, See-, Hydroelektrikarbeiten und – nur für den Teil, der Hoch- und Tiefbauarbeiten erfordert – Bonifizierungs-, Forst- und Erdbewegungsarbeiten.
2. Zu Hoch- und Tiefbauarbeiten gehören außerdem Aushub, Aufbau und Abbau von Fertigbauteilen, die für Hoch- und Tiefbauarbeiten verwendet werden“.
Kleine Bauunternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen sind von dieser neuen Bestimmung ausgenommen, allerdings sollte sich der Bauherr in solchen Fällen eine entsprechende Bestätigung/Erklärung des ausführenden Unternehmens aushändigen lassen. Falls das Bauunternehmen ohne Mitarbeiter allerdings die Arbeiten an ein anderes Bauunternehmen mit Arbeitnehmern weitervergibt, ist der Hinweis auf den Kollektivertrag im diesbezüglichen Vertrag und in der entsprechenden Rechnung anzugeben.
Die betroffenen Steuerbegünstigungen
Die neue Bestimmung betrifft folgende Steuerbegünstigungen, unabhängig davon ob der Begünstigte den Bonus direkt in der Steuererklärung nutzt oder abtretet oder als Rabatt in der Rechnung beansprucht:
- Superbonus von 110 Prozent;
- den Fassadenbonus;
- Bonus für den Abbau von architektonischen Barrieren.
Für alle anderen Steuerabschreibungen wie den Wiedergewinnungsarbeiten, Maßnahmen zu den energetischen Sanierungen, Möbelbonus und Grünbonus (ausgenommen falls diese Arbeiten von einem Bauunternehmen durchgeführt werden) bestehen diese neuen Pflichten nur, sofern der Bonus abgetreten oder als Rabatt in der Rechnung beansprucht wird (diese neuen Angaben müssen nämlich im Zuge der Erteilung des Bestätigungsvermerkes geprüft werden). Für letztere (andere Steuerabschreibungen) ist die Angabe also bei direkter Nutzung in der Steuererklärung nicht notwendig.