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10. Feb 2020 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Arbeitssicherheit in Italien

Pflichten des Arbeitgebers

Laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss der Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz der Mitarbeiter gewährleisten. Im Besonderen muss jeder Arbeitgeber:

1.    Die Risikobewertung des Betriebes schriftlich abfassen.
2.    Die Verantwortlichen des Betriebes im Bereich Arbeitssicherheit ernennen und zwar:
       o     Leiter der Dienststelle für Arbeitssicherheit (RSPP) – kann der Arbeitgeber selbst übernehmen (Schulungsnachweis von 16 – 48                 Stunden – Auffrischungskurs 6-14 Stunden alle 5 Jahre) oder eine Person oder externe Firma (z. B. Arsis GmbH) damit beauftragen
        o    den Brandschutzbeauftragten ernennen (Arbeitgeber selbst oder Mitarbeiter – Schulungsnachweis 4 – 16 Stunden)
       o    den Erste Hilfe Beauftragten ernennen (Arbeitgeber selbst oder Mitarbeiter – Schulungsnachweis 12 – 16 Unterrichtseinheiten (in                 Südtirol 9 – 12 Stunden) – Auf-frischungskurs alle 3 Jahre (in Südtirol alle 10 Jahre))
3.    Den Mitarbeitern die Wahl eines Sicherheitssprechers ermöglichen.
4.     Den Arbeitsmediziner ernennen (wenn erforderlich) und die Durchführung der periodischen arbeitsmedizinischen Visiten organisieren           (Notwendigkeit wird durch die Risikobewertung   ermittelt).
5.    Die Mitarbeiter, Vorarbeiter und Führungskräfte über die Risiken des Betriebes schulen und unterweisen:
       a)    Mitarbeiter: Schulungsnachweis für Grundkurs Arbeitssicherheit von 8 – 16 Stunden – Auffrischungskurs 6 Stunden alle 5 Jahre
       b)    Vorarbeiter: Schulungsnachweis für Vorarbeiter (zusätzlich zum Grundkurs) von 8 Stun-den – Auffrischungskurs 6 Stunden alle 5                   Jahre (Auffrischungskurs für Mitarbeiter wird anerkannt)
       c)    Führungskräfte: Schulungsnachweis für Ausbildung zur Führungskraft von 16 Stunden – Auffrischungskurs 6 Stunden alle 5 Jahre
6.    Den Mitarbeitern die persönlichen Schutzausrüstung übergeben (wenn erforderlich – die Notwendigkeit dazu wird in der                                 Risikobewertung festgelegt).

Die Missachtung der Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit wird mit empfindlichen Verwaltungsstrafen geahndet – für jede festgestellte Missachtung können hohe Verwaltungsstrafen ausgestellt werden (Geldstrafen von € 921,00 bis € 7.862,00 und bis zu 6 Monate Haft).


Keine Arbeit auf Abruf ohne Risikobewertung

Der Art. 14/c des Gesetzesdekretes Nr. 81/2015 verbietet ausdrücklich die Beschäftigung von Mitarbeitern auf Abruf, wenn der Betrieb die Risikobewertung nicht gemacht hat. Das Nationale Arbeitsinspektorat zitiert im Rundschreiben Nr. 49 vom 15.03.2018 die Urteile des Tribunal Vicenza Nr. 343/2017 und Tribunal Mailand Nr. 1806 und 1810/2017 und weist ausdrücklich darauf hin, dass abgeschlossene Arbeitsverträge auf Abruf bei fehlender Risikobewertung nichtig sind und das Arbeitsverhältnis als normales, unbefristetes Arbeitsverhältnis eingestuft wird.


Keine befristeten Arbeitsverträge ohne Risikobewertung

Wir erinnern, dass Betriebe ohne Risikobewertung keine befristeten Arbeitsverträge abschließen können. Dies ist ebenfalls im Gesetzesdekret Nr. 81/2015 unter Art. 20/d geregelt. Das Tribunal von Udine hat mit Urteil Nr. 105/2017, die Befristung eines Arbeitsvertrages als ungültig und das Arbeitsverhältnis von Beginn an als unbefristet erklärt.

Keine Beschäftigung von Minderjährigen in Betrieben mit gefährlichen Tätigkeiten ohne Risikobewertung und Zusatzgenehmigung

Für die Beschäftigung von Minderjährigen in Betrieben in Gegenwart von physikalischen, biologischen und chemischen Gefahrstoffen und/oder gefährlichen Tätigkeiten (z. B. Handwerksberufe, Friseure, usw.) ist eine Zusatzgenehmigung des Arbeitsinspektorates erforderlich. Im Antrag um diese Zusatzgenehmigung sind die Eckdaten der allgemeinen Risikobewertung im Bereich Arbeitssicherheit (darin werden die Gefahren ermittelt), das Datum der Durchführung der spezifischen Risikobewertung für Minderjährige, sowie Angaben zu den Verantwortlichen im Bereich Arbeitssicherheit, den medizinischen Vorsorgeuntersuchungen, den Schulungsnachweisen der Verantwortlichen im Bereich Arbeitssicherheit  und Angaben zu den technischen Messungen wie Lärmmessung, Vibrationsbewertung, Gefahrstoffbewertung und notwendigen Arbeitsplatzkonzentrationsmessungen anzugeben.   


Keine Leiharbeit ohne Risikobewertung (neu ab 23.05.2019)

Betriebe, welche die Risikobewertung nicht gemacht haben, sind nicht zur Leiharbeit zugelassen und können somit keine Leiharbeiter von Leihfirmen einstellen. 

Kein Steuerguthaben für Neuinvestitionen (ex Sonderaschreibung 130% und Megaabschreibung 270%) ohne Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitssicherheit – neu seit 01.01.2020 (Gesetz 160 vom 27.12.2019 Art. 1 Ab-satz 186 - Haushaltsgesetz 2020)

Die bisherige Sonderabschreibung von 130% und Megaabschreibung von 270% für Neuinvenstitionen werden ab 01.01.2020 durch ein Steuerguthaben von 6%, bzw. 40% oder 20%  ersetzt. Zu genannten Steuerguthaben zugelassen werden nur Unternehmen, welche die Bestimmungen im Bereich Arbeitsschutz am Arbeitsplatz einhalten und die Sozialbeiträge der Mitarbeiter ordnungsgemäß einzahlen. 

Unsere Empfehlung:
Angesichts der sehr hohen Strafgebühren bei Missachtung, der Verbote für Arbeit auf Abruf, befristete Arbeitsverträge und Beschäftigung von Minderjährigen bei fehlender Risikobewertung, empfehlen wir jedem Arbeitgeber, die Risikobewertung zu machen und die sonstigen Pflichten im Bereich Arbeitssicherheit zu erfüllen.

Für weitere Infos wenden Sie sich direkt an unsere Partnerfirma im Bereich Arbeitssicherheit:

Arsis GmbH – Dietenheimer Straße 1 - 39031 Bruneck 
Tel. 0474 411551
E-Mail: info@arsis.it
www.arsis.it 

 

Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                              Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien