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22. Nov 2018 / Arbeitsrechtsberater
Philipp Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Arbeitszeiten im Advent 2018 - Handel

Nachstehend eine kurze Übersicht der Lohnzuschläge für die Arbeitszeit im Advent laut dem  Landeszusatzvertrag für Handels- und Dienstleistungsbetriebe vom 26.09.2017:
 
1) Entlohnung am 8. Dezember, “silberner“ und “goldener“ Sonntag 2018 (unverändert) 
Mit Landesergänzungsvertrag Handel vom 24. Juni 2003 gilt für die Vorweihnachtszeit seit mehreren Jahren eine einheitliche Regelung für die geleistete Arbeitszeit am 8. Dezember, "silberner" und "goldener" Sonntag und zwar: 

Die geleisteten Arbeitsstunden werden mit 95 % des Stundentarifs entlohnt und zusätzlich wird in derselben Woche ein Ruhetag gewährt. In diesem Fall wird die wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten und es reicht ein Aufschlag von 95% auf den Sonn- oder Feiertag.
Die bisherige Möglichkeit der Zahlung der geleisteten Arbeitsstunden mit 195% ohne Gewährung des Ersatzruhetages ist nicht mehr vorgesehen.

2) Entlohnung am 02.12.2018 (1. Adventsonntag)  und 09.12.2018 (2. Adventsonntag)  und an allen anderen Sonn- und Feiertagen des Jahres:
• Aufschlag von 40 % des Stundentarifs
• Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 %
• Für befristete Saisonverträge, für welche der Saisonzuschlag von 8 % gezahlt wird, gilt für die Sonn- und Feiertagsarbeit ein Aufschlag von 30 % 

Angabe der Stunden im Anwesenheitsregister: 
Sofern im Anwesenheitsregister kein wöchentlicher Ruhetag, oder Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen aufscheint, berechnen wir die eingetragenen Arbeitsstunden vom 02.12.2018, 09.12.2018, 08.12.2018, silberner (16.12.2018) und goldener Sonntag (23.12.2018) mit dem Aufschlag von 140 % (130 %) bzw. 195 %.

 

 

 

 

 

 

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