Die INAIL-Baustellenmeldung in Italien/Südtirol
Der Einheitstext über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (DPR Nr. 1124/1965) sieht vor, dass der Arbeitgeber (Bau- und Baunebengewerbe) dem Versicherungsinstitut innerhalb von 30 Tagen alle Änderungen mitteilt, die das Versicherungsverhältnis betreffen. Damit ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, alle zeitlich begrenzten Arbeiten zu melden.
Die Meldung enthält die Grunddaten der Arbeiten bzw. Baustelle (Auftraggeber, Ort, Zeitraum, eingesetzte Mitarbeiter, usw.) und muss nach erfolgter Registrierung auf der Internetseite des INAIL elektronisch versandt werden.
Unternehmen mit Arbeiten bzw. Baustellen mit weniger als 5 Mitarbeitern und mit Zeitaufwänden von weniger als 15 Tagen können sich von der Meldungspflicht befreien lassen. Beim INAIL kann hierfür ein einmaliger telematischer Antrag eingereicht werden.
Für alle anderen Baustellen ist die nachfolgende Baustellenmeldung telematisch einzureichen.
Mit dem Link können die Firmen mittels SPID auf der Website des INAIL einsteigen:
https://gestioneaccessi.inail.it/IAA/public/login?TARGET=https://www.inail.it/cs/RedirectLogin
Meldung an die Bauarbeiterkasse
Mit Rundschreiben Nr. 14/2021 haben wir Sie bereits über die neue Prozedur der Baustellenmeldung an die Bauarbeiterkasse informiert.
Betroffen sind:
- alle öffentlichen Bauten
- private Bauten mit einem Gesamtwert ab € 70.000,00
Die Meldepflicht gilt für neue Baustellen ab 1. November 2021. Die Baustellenmeldungen müssen ausschließlich über die neue Internet-Plattform CNCE Edilconnect: www.congruitanazionale.it erfolgen.
Erinnerung: Operative Anweisungen
Bitte teilen Sie uns ab November 2021 mit, auf welchen öffentlichen oder privaten Baustellen mit einem Gesamtwert ab € 70.000,00 Ihre Mitarbeiter arbeiten. Wir werden die Daten telematisch an die Bauarbeiterkasse übermitteln.
Anhand der gemeldeten Daten, führt die Bauarbeiterkasse die Angemessenheitskontrolle durch. Die Angemessenheit bezieht sich auf den Anteil der Arbeitsleistungen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des spezifischen Bauvorhabens. Kann die Bauarbeiterkasse die Angemessenheit nicht bestätigen, weist sie den Auftragnehmer auf die Abweichungen hin und fordert auf, seine Position in Ordnung zu bringen. Das Unternehmen hat dafür 15 Tage Zeit. Wird dem nicht Folge geleistet, registriert die Bauarbeiterkasse den Auftragnehmer in der nationalen Datenbank für irreguläre Unternehmen (BNI). Dies wirkt sich negativ auf die DURC Bescheinigung aus.
Die neuen Bestimmungen lassen jedoch auch etwas Flexibilität zu und zwar bis zu einer Abweichung von fünf Prozent auf den angemessenen Betrag der Lohnkosten. Die Bauarbeiterkasse stellt die Angemessenheitsbescheinigung trotzdem aus, sofern der Bauleiter eine entsprechende Erklärung erstellt, welche die Abweichung rechtfertigt. Des Weiteren kann ein Unternehmen eine Dokumentation vorlegen, welche Kosten bestätigt, die von der Bauarbeiterkasse nicht registriert werden und wodurch die Angemessenheit trotzdem erzielt wird.
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