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16. Nov 2018 / Arbeitsrechtsberater
Philipp Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Befristete Arbeitsverträge - aktueller Stand

Die neue Regierung hat mit Gesetz Nr. 96 vom 11.08.2018 die Anwendung der befristeten Arbeitsverträge eingeschränkt. Die gewährte Übergangsfrist bis zum 31.10.2018 ist jetzt abgelaufen. Mit Rundschreiben Nr. 17 vom 31.10.2018 hat das Arbeitsministerium jetzt weitere Klärungen betreffend Erneuerung (rinnovo) und Leiharbeit erlassen. Nachstehend eine Übersicht des aktuellen Standes.


1. Ohne Begründung nur bis zu 12 Monate
Befristete Verträge ohne Begründung (acausale) können nur bis zu 12 Monate abgeschlossen werden (vorher bis zu 36 Monate).

2. Höchstens 4 Verlängerungen
Befristete Verträge können höchstens 4 Mal verlängert werden (vorher 5 Mal). Eine Verlängerung ohne Begründung ist bis zu einer Gesamtdauer von 12 Monate möglich.

3. Verlängerungen ab 12 bis 24 Monate nur mit Begründung
Verlängerungen (insgesamt bis zu höchstens 4) ab 12 Monate, bis zu insgesamt 24 Monate (vorher bis zu 36 Monate) sind nur mit Angabe einer Begründung möglich. Als Gründe gelten:
• der Ersatz für abwesende Mitarbeiter,
• vorübergehende und objektiv nachweisbare Notwendigkeiten außerhalb der normalen Betriebstätigkeit,
• vorübergehende und nicht vorhersehbare wesentliche Steigerung der normalen Betriebstätigkeit.
Eine normale Steigerung der Betriebstätigkeit ist also als Begründung nicht ausreichend. Aus unserer Sicht sind damit Arbeitsstreitfälle wegen nicht ausreichender Begründung bereits vorprogrammiert. Wir empfehlen zu großer Vorsicht bei Verlängerungen ab 12 Monate!

4. INPS-Zusatzbeitrag von 0,50% pro Erneuerung 
Für jede Erneuerung erhöht sich der INPS-Zusatzbeitrag um 0,50%. Für jeden befristeten Arbeitsvertrag ist bereits ein Zusatzbeitrag von 1,40% vorgesehen. Für die erste Erneuerung beträgt der Zusatzbeitrag also insgesamt 1,90% (1,40% + 0,50%), für die zweite Erneuerung 2,40% (1,40% + 0,50% + 0,50%), usw. Die genauen Anweisungen des INPS stehen noch aus.

5. Neu! Vertragserneuerungen (rinnovo) nur mit Begründung
Für Vertragserneuerungen (rinnovo) ist auf jeden Fall eine Begründung laut Punkt 3 anzugeben, also auch wenn der erste Vertrag und der neu abgeschlossene befristete Vertrag die Gesamtdauer von 12 Monaten nicht übersteigt.
Beispiel: erster befristeter Vertrag: 5 Monate (ohne Begründung)
               Zweiter neuer befristeter Vertrag (Erneuerung): 4 Monate (nur mit Angabe einer Begründung)

6. Einschränkungen gelten auch für Leiharbeit
Die vorliegenden Einschränkungen gelten auch für Leiharbeit mit befristetem Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der Leihfirma und dem Leiharbeiter. Von der Leihfirma befristet eingestellte Arbeitnehmer können für maximal 12 Monate mit befristetem Vertrag ohne Begründung mit einem Unternehmen abgeschlossen werden. Wenn ein Mitarbeiter als Leiharbeiter mit befristetem Vertrag für 4 Monate bei einem Unternehmen gearbeitet hat, kann das betreffende Unternehmen den Leiharbeiter nicht mehr direkt mit befristetem Vertrag ohne Begründung anstellen, da dies eine Vertragserneuerung (rinnovo) darstellt.

7. Höchstlimit der befristeten Arbeitsverträge:
20% der unbefristeten Arbeitsverträge  - 30% bei Leiharbeit
Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge darf das Limit von 20% der am 01. Jänner des betreffenden Jahres unbefristet beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens nicht überschreiten. Dieses Limit kann durch den Kollektivvertrag oder durch ein Betriebsabkommen geändert werden. Der folgenden Kollektivvertrage sehen höhere Grenzen vor:
• Bauindustrie 25%
• Bauhandwerk 30%
Betriebe unter 5 Mitarbeiter können auf jeden Fall 1 Mitarbeiter befristet einstellen. Im Falle der Beschäftigung von direkt eingestellten Mitarbeiter und Leiharbeitern mit befristeten Arbeitsvertrag gilt das Limit von 30% der am 01. Jänner des betreffenden Jahres unbefristet beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens.

Wichtig! Von dieser neuen Regelung nicht betroffen sind die Saisonverträge im Gastgewerbe, Saisonverträge von Seilbahnen und Saisonverträge von Handelsbetriebe in 25 Südtiroler Tourismusgemeinden (davon im Pustertal: Abtei, Ahrntal, Corvara. Enneberg, Innichen, Mühlbach, Natz/Schabs, Olang, Prags, Rasen/Antholz, Sexten, Toblach)

Zusammenfassung

 Neuer befristeter Arbeitsvertrag ohne Begründung  bis zu 12 Monate
 Möglichkeit für höchstens 4 Verlängerungen ohne Begründung  bis zu 12 Monate
 Verlängerung ab 12 Monate nur mit Begründung (insgesamt 4 Mal)  bis zu 24 Monate
 INPS-Zusatzbeitrag für Verlängerung zusätzlich zu 1,40% für befristete Verträge   0,50% pro Erneuerung
 Erneuerung (rinnovo) nur mit Begründung  bis zu 24 Monate
 Wechsel von Leihfirma zum Unternehmen nur mit Begründung
 (entspricht einer Erneuerung)
 bis zu 24 Monate
 Höchstlimit befristete / unbefristete Mitarbeiter  20%
 Höchstlimit befristete Mitarbeiter + Leiharbeiter / unbefristete Mitarbeiter  30%

 

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