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16. Feb 2024 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Beiträge für betriebliche Investitionen - Ausschreibung 2024

Landesbeitrag für betriebliche Investitionen 2024


Auch im Jahr 2024 können Klein- und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und bis zu € 10 Mio. Umsatz oder bis zu € 10 Mio. Bilanzsumme) aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen (Beherbergungsbetriebe, Bars und Restaurants können die Förderung nicht beantragen), die im Handelsregister von Bozen eingetragen sind sowie Freiberufler (nur in den ersten fünf Tätigkeitsjahren), die in einem Berufsverzeichnis oder Berufskammer eingetragen sind, um einen Verlustbeitrag im Ausmaß von 20 Prozent der zulässigen Kosten für bestimmte Neuinvestitionen im Jahr 2024 bei der Südtiroler Landesverwaltung ansuchen.
Neu ist, dass die Auswahl der Anspruchsberechtigten durch ein Punktesystem erfolgt, wobei insgesamt € 3 Mio. für die Vergabe zur Verfügung stehen – je mehr Punkte ein Unternehmen vorweisen kann, desto größer sind die Chancen, in den Genuss eines Beitrages zu gelangen.
In der Folge finden Sie die wichtigsten Informationen zur Förderung.

Welche Investitionen werden gefördert?


Beihilfefähig sind folgende Investitionen (mindestens € 15.000 bis höchstens € 500.000) in materielle oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte:

  • Einrichtungsgegenstände;
  • Hardware;
  • Software;
  • Maschinen;
  • Arbeitsfahrzeuge: Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton (nicht gefördert werden hingegen die „normalen“ Transportmittel wie Kleinlaster oder LKWS und Traktoren);
  • Geräte;
  • Transportmittel welche als „Sonderfahrzeuge“ zugelassen sind;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind: das erste Fahrzeug mit einem Höchstwert von € 50.000 (ohne MwSt), das in den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit erworben wird;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Tätigkeiten wie Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer;
  • Fahrzeuge für den Warentransport für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen.

!! Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig! Weiters ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie jede Art von Baumaßnahmen, gebrauchte Gegenstände, Trennwände jeder Art, Beleuchtungskörper und Güter, für welche die Förderungen des „Neuen Sabatini-Gesetzes“ in Anspruch genommen werden.

Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2024 beziehen - darunter versteht man:
a) die Bestellung, Lieferung und Rechnung 2024 oder
b) die Bestellung und Anzahlung 2024 und die Lieferung und Endrechnung 2025 oder
c) die Bestellung, Anzahlung und Lieferung 2024 und die Endrechnung 2025
wobei die Anzahlung mindestens 20 Prozent der genehmigten Gesamtsumme betragen muss.

Wie bekommt man die Förderung und wofür gibt es Punkte?


Wie bereits einleitend erwähnt, erfolgt die Vergabe der Beihilfe aufgrund eines Punktesystems, d.h. je mehr Punkte man vorweisen kann, desto größer sind die Chancen, einen Beitrag zu bekommen.
a) Eine Punktezahl von 30 Punkten wird in folgenden Fällen vergeben:

  • Frauenunternehmen (bei Einzelfirmen muss die Inhaberin eine Frau sein, bei Personengesellschaften müssen zwei Drittel der Gesellschafter Frauen sein bzw. bei Kommanditgesellschaften bezieht sich die Frauenmehrheit von zwei Drittel auf die Komplementärinnen und Komplementäre, bei Kapitalgesellschaften müssen die Anteile mindestens zu zwei Drittel von Frauen gehalten werden und der Verwaltungsrat muss mindestens zu zwei Drittel aus Frauen bestehen);
  • neues Unternehmen (Aufnahme der Tätigkeit in den zwei Jahren vor dem Datum der Vorlage des Förderantrages bzw. bei Freiberuflern fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit oder falls günstiger, ab Eintragung in das Berufsverzeichnis);
  • nachhaltige Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren ein E-Auto oder eine netzgebundene Photovoltaikanlage zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des eigenen Bedarfs angekauft haben;
  • ein bestehender Lehrvertrag im Sinne des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12;
  • Einzelhandelstätigkeit mit festem Standort in Vierteln oder peripheren Zonen, die keine historischen oder städtischen Zentren umfassen, von Gemeinen, die mehr als 10.000 Einwohner umfassen oder Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ ausüben.

​​​​​​​b) 15 Punkte sind für folgende Schwerpunkte vorgesehen:

  • Strukturschwäche: Unternehmen, welche sich in einem strukturell benachteiligten Gebiet gemäß Anhang C des Beschlusses der Landesregierung befinden - Bsp. Oberwielenbach, Platten, Antholz-Mittertal, Antholz-Niedertal, Antholz-Obertal, Oberrasen, Taisten-Unterrain, Mühlbach-Tesselberg, Hofern, St. Sigmund, Geiselsberg, St. Martin - Pichl – St. Magdalena (Gsies), Winnebach, Wahlen (Toblach), Lappach, Hauptort-Außermühlwald, Weissenbach, Prettau, Ahornach, Rein, Onach, Terenten, Pfunders, Weitental, Wengen;
  • Zertifizierung „audit familieundberuf“.

c) 10 Punkte gibt es beispielsweise für eine ISO- oder SOA-Zertifizierung, Vorhandensein von einem Meisterdiplom oder Diplom eines mindestens dreijährigen Universitäts- oder Fachhochschulstudiums vom Betriebsinhaber.

Wichtige Neuerung: Unternehmen, welchen bereits in den Jahre 2022 oder 2023 ein Beitrag für betriebliche Investitionen von der Autonomen Provinz Bozen gewährt wurde, erhalten keine Punkte mehr d.h. solche Unternehmen können zwar ansuchen, müssen aber hoffen, dass Geldmittel übrigbleiben, welche auf sie verteilt werden können – die Aussichten hier zum Zuge zu kommen sind also sehr gering.

Was ist für das Ansuchen zu berücksichtigen?


Das Ansuchen muss VOR Investitionsbeginn (man darf noch keine rechtliche Verpflichtung zur Bestellung eingegangen sein oder Anzahlung geleistet haben) mit digitaler Identität (SPID) eingereicht werden. Es kann nur ein Beitragsantrag pro Unternehmen bis zum 30. April 2024 (12 Uhr) online (mittels SPID) übermittelt werden. Falls Sie keinen eigenen SPID haben, können auch wir das Ansuchen mittels Beauftragung mit unserem SPID für Sie einreichen. Die provisorischen Rangordnungen werden innerhalb 14. Juni 2024 veröffentlicht und bleiben bis zum 1. Juli 2024 online – die Investitionsvorhaben werden in der Reihenfolge der Rangordnung so lange gefördert, bis die zur Verfügung stehenden Finanzmittel erschöpft sind.

Die Investitionen müssen sich auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind und diese dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs oder des Übergabeprotokolls nicht veräußert oder vermietet werden. Falls die Investitionen mit Leasing angekauft werden, so besteht die Pflicht, diese Güter bei Vertragsende zu erwerben.
Im Ansuchen ist das Investitionsvorhaben zu beschreiben und die Auswirkungen auf die Betriebstätigkeit anzuführen – diese Angabe ist mit Kostenvoranschlägen und technischen Datenblättern zu belegen (muss dem Ansuchen im PDF-Format angehängt werden). Das Ansuchen ist mit einer Stempelmarke zu versehen.
Aus den Rechnungen, welche dann bei der späteren Abrechnung in PDF-Format einzureichen sind, müssen die einzelnen Positionen hervorgehen, aus welchen sich die Gesamtsumme zusammensetzt und es muss der CUP-Code (einheitlicher Projektcode), der von der öffentlichen Körperschaft nach Einreichung des Beitragsansuchens mittels PEC mitgeteilt wird, angegeben werden. Fehlt der CUP-Code auf der Rechnung, wird die entsprechende Rechnung für die Förderung nicht berücksichtigt.
Der Begünstigte verpflichtet sich, die wirtschaftliche Zweckbestimmung der geförderten Güter für drei Jahre ab dem Datum der Ausstellung des letzten Ausgabenbeleges oder des Übergabeprotokolls bei Leasingverträgen nicht zu ändern. Für denselben Zeitraum dürfen diese Güter weder veräußert, noch vermietet werden, außerdem darf der Betrieb, dem diese Güter gehören, nicht verpachtet werden.
Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den beiliegenden Beschluss der Landesregierung Nr. 905 vom 17.10.2023.