Das Haushaltsgesetz 2020 (Art. 1, Absatz 632-633, Gesetz Nr. 160 vom 27.12.2019) hat den Artikel 51, Absatz 4 des TUIR abgeändert, welches nun verschiedene Berechnungsmethoden für die Sachentlohnung von betrieblich und privat genutzten PKW von Arbeitnehmern in Italien vorsieht. Dabei ist zu unterscheiden, wann das Fahrzeug immatrikuliert und wann die Zuteilung des PKW an den Arbeitnehmer effektiv erfolgt ist – als Stichdatum gilt 01.07.2020. Die Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, die Zulassung von emissionsarmen Fahrzeugen zu fördern. Nachfolgend die drei Fälle:
1. Immatrikulierung und Zuweisung PKW innerhalb 30.06.2020
Im genannten Fall wird das gemischt genutzte Fahrzeug (betrieblich und privat) dem Mitarbeiter innerhalb 30.06.2020 zugeteilt. Dabei spielt der Emissionsausstoß des Autos keine Rolle. Die Sachentlohnung beträgt 30% der Konventionalkilometerleistung von 15.000 KM pro Jahr. Die entsprechenden Werte der verschiedenen Fahrzeuge sind auf der Homepage www.aci.it zu finden. Um die verschiedenen Wertansätze zu verdeutlichen, finden Sie nachfolgend ein Beispiel:
Fahrzeug: BMW X5 M50I 4,4 mit 530 PS; CO²-Austoß 238 g/km
Berechnung Konventionalbetrag: 1,2847 € x 15.000 KM = 19.270,50 € x 30% = 5.781,33 €
Der Jahresbetrag der Sachentlohnung macht folglich 5.781,33 € aus.
2. Immatrikulierung und Zuweisung PKW nach 01.07.2020
Für Fahrzeuge, welche nach dem 01.07.2020 immatrikuliert und den Mitarbeitern erst nach diesem Stichdatum für die betriebliche und private Nutzung zugeteilt wurden, ist eine Staffelung der Beträge für die Sachentlohnung je nach CO² Ausstoß (zu finden in der Zulassungsbescheinigung unter dem Code V.7) vorgesehen.
CO² Ausstoß des Fahrzeuges | Sachentlohnung % von 15.000 km laut ACI |
bis 60 g/km | 25% |
von 60 bis 160 g/km | 30% |
von 160 bis 190 g/km | 40% (50% ab 2021) |
über 190 g/km | 50% (60% ab 2021) |
Fahrzeug: BMW X5 M50I 4,4 mit 530 PS; CO²-Austoß 238 g/km
Berechnung Konventionalbetrag: 1,2847 € x 15.000 KM = 19.270,50 € x 50% = 9.635,55 €
Der Jahresbetrag der Sachentlohnung macht folglich 9.635,55 € aus.
3. Immatrikulierung PKW innerhalb 30.06.2020 und Zuweisung nach 01.07.2020
Der Artikel 51, Absatz 4 des TUIR sieht den Fall der Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des 30.06.2020 und die Zuweisung nach dem 01.07.2020 nicht vor bzw. man findet auch keine Übergangsregelung. Mit Erlass Nr. 46/2020 nimmt die Agentur der Einnahmen Stellung und besagt, dass in Ermangelung einer pauschalisierten Ermittlung der Sachentlohnung, der Marktwert laut der effektiven Nutzung zugeordnet wird. Mit anderen Worten heißt dies, dass die gefahrenen Gesamtkilometer pro Monat in betrieblich und privat aufgeteilt werden müssen. In der Praxis ist der Nachweis für die Aufteilung der gefahrenen KM nur schwer festzuhalten.
Fahrzeug: BMW X5 M50I 4,4 mit 530 PS; CO²-Austoß 238 g/km
Als Grundlage für die Berechnungen des Sachbezuges wird die Langzeitmiete des Fahrzeuges oder eines vergleichbaren Fahrzeuges herangezogen. Nehmen wir an, dass der monatliche Mietbetrag für den BMW X5 rund 1.650,00 € beträgt. Das Fahrzeug, immatrikuliert am 30.03.2019, wurde dem Mitarbeiter im Monat Oktober 2020 zugeteilt.
Oktober 2020: 750 KM betrieblich, 200 KM privat (200/950 = 21%)
Sachbezug: 1.650,00 € x 21% = 346,50 €
November 2020: 1.200 KM betrieblich, 150 KM privat (150/1350 = 11%)
Sachbezug: 1.650,00 € x 11% = 181,50 €
Dezember 2020: 1.000 KM betrieblich, 370 KM privat (370/1370 = 27%)
Sachbezug: 1.650,00 € x 27% = 445,50 €
Verrechnung der Sachentlohnung (fringe benefit) an die Arbeitnehmer
Der errechnete Betrag der Sachentlohnung kann entweder:
• als Sachentlohnung im Lohnstreifen (Gehaltszettel/payroll) des Arbeitnehmers „figurativ“ ausgewiesen und den Sozialbeiträgen und der Lohnsteuer unterworfen werden (Arbeitnehmer zahlt nur indirekt die Arbeitnehmerbeiträge und Lohnsteuer für den Betrag der Sachentlohnung), oder
• dem Arbeitnehmer mit Mehrwertsteuerrechnung in Rechnung gestellt und von ihm gezahlt werden. Der Betrag der Sachentlohnung versteht sich immer einschließlich Mehrwertsteuer (Arbeitnehmer zahlt direkt den Betrag der Sachentlohnung).
Steuerliche Absetzbarkeit der PKW-Kosten für den Arbeitgeber
Die Kosten für PKW, welche Arbeitnehmern mit Sachentlohnung für die betriebliche und private Nutzung für mehr als die Hälfte des Steuerjahres zugewiesen werden, sind im Vergleich zu den Kosten der sonstigen Firmen PKWs bei der steuerlichen Absetzbarkat bevorzugt. Hier eine Übersicht:
Art der Nutzung PKW | Steuerliche Absetzbarkeit | Verrechnung Mehrwertsteuer |
Normale betriebliche Nutzung (PKW) | Anschaffungskosten: 20% (mit Höchstbetrag bis € 18.076) Führungskosten: 20% |
40% 40% |
An Arbeitnehmer für betrieblich und private Nutzung zugewiesen (fringe benefit) | Anschaffungskosten: 70% (ohne Höchstbetrag) Führungskosten: 70% |
40% bei Sachentlohnung im Lohnstreifen 100% bei Rechnung (R.M. 20.02.2008 Nr. 6/DPF) |
Formelle Zuweisung PKW an Arbeitnehmer mit Vereinbarung
Die Zuweisung eines PKW an einen Arbeitnehmer für die betriebliche und private Nutzung (fringe benefit) soll formell durch eine Vereinbarung mit „sicheren“ Datum (data certa) erfolgen. Auf Anfrage können wir Ihnen eine Vorlage einer Vereinbarung senden. Für die Erlangung des „sicheren“ Datums genügt die Versendung und Aufbewahrung der unterzeichneten Vereinbarung mittels PEC.
Büro Aichner Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien