Mit dem Gesetzesdekret Nr. 230 vom 21. Dezember 2021 wurde das sogenannte einzige und universelle Familiengeld („assegno unico e universale“ - auch „AUU“ genannt) eingeführt, welches die Irpef-Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder unter 21 Jahren, den Babybonus und die bisherigen staatlichen Familienzulagen in Südtirol/Italien ersetzt. Dies bedeutet, dass ab dem 1. März 2022 die Familienzulagen und Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder unter 21 Jahren nicht mehr wie bisher über den Lohnstreifen ausbezahlt werden.
Das einzige und universelle Familiengeld wird zusätzlich zum Landesfamiliengeld und zum Landeskindergeld ausbezahlt. Diese 3 Beihilfen sind kumulierbar.
Das einzige und universelle Familiengeld („assegno unico e universale“ - „AUU“) Allgemein
Das einzige und universelle Familiengeld („assegno unico e universale“ - „AUU“) für Kinder:
• ist eine monatliche Leistung, die vom INPS an alle antragstellenden Familien mit Kindern unter 21 Jahren gezahlt wird. Die Leistung wird per Überweisung auf das Bankkonto der Eltern gezahlt (und nicht mehr über den Lohnstreifen);
• steht allen Familien zur Verfügung, unabhängig vom Erwerbsstatus der Eltern (nicht erwerbstätig, arbeitslos, Empfänger vom Bürgereinkommen („reddito di cittadinanza“), Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner) und ohne Einkommensgrenzen;
• hat einen der ISEE-Einkommenserklärung angepassten Wert. Jene die keine ISEE- Einkommenserklärung einreichen, können trotzdem einen Antrag stellen und erhalten nur den Mindestbetrag für jedes Kind.
Einreichung und Inhalt der Anträge
Die Antragsberechtigten können einen Antrag an die INPS stellen. Dies erfolgt entweder über ein Patronat oder direkt über das INPS-Portal mit dem persönlichen SPID-Zugang (www.inps.it).
Bei der Antragstellung sind folgende Fristen zu beachten:
• Referenzraum: jährlich von März bis Februar des Folgejahres
• Antragstellung: jährlich zwischen Januar und Februar (Nachzahlung durch verspätete Ansuchen sind nur bis maximal 30. Juni möglich)
Die Anträge, mit oder ohne ISEE-Einkommenserklärung, können ab dem 1. Januar 2022 eingereicht werden.
Bei Neugeborenen kann der Antrag innerhalb von 120 Tagen nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Beihilfe wird rückwirkend ab dem siebten Monat der Schwangerschaft gewährt.
Inhalt der Anträge
Der Antrag muss unter anderem folgende grundlegende Informationen beinhalten:
• Zusammensetzung der Familie und Anzahl der Kinder
• Wohnort der Familienmitglieder
• IBAN beider oder einer der beiden Elternteile
Dem Antrag kann eine ISEE-Einkommenserklärung zur wirtschaftlichen Lage der Familie beigefügt werden. Die beigefügte ISEE-Einkommenserklärung garantiert eine Auszahlung des einzigen und universellen Familiengeldes pro Kind in individueller Höhe. Wird hingegen keine ISEE-Einkommenserklärung beigefügt, so wird nur der Mindestbetrag in Höhe von € 50 bzw. € 25 pro Kind ausgezahlt.
Es besteht auch die Möglichkeit die ISEE-Einkommenserklärung zu einem späteren Zeitpunkt, als dem der Beantragung des einzigen und universellen Familiengeldes, vorzulegen. In diesem Fall wird der zu zahlende Betrag ab dem Zeitpunkt der Einreichung der ISEE-Einkommenserklärung neu berechnet.
Voraussetzungen für den Erhalt
Das einzige und universelle Familiengeld wird nur gewährt, sofern der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Dauer der Leistung die folgenden Voraussetzungen bezüglich Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt erfüllt:
• der Antragsteller ist entweder:
- italienischer Staatsbürger
- Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder dessen Familienangehöriger
- im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung
- Bürger eines Nicht-EU-Staates und im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels der EU
- im Besitz einer einmaligen Arbeitserlaubnis, welche ihn für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zum Arbeiten berechtigt
- im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung zu Forschungszwecken, die ihn für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zum Aufenthalt in Italien berechtigt;
• der Antragsteller ist in Italien einkommensteuerpflichtig;
• der Antragsteller ist in Italien ansässig und wohnhaft;
• der Antragsteller ist seit mindestens zwei Jahren, auch nicht durchgehend, in Italien wohnhaft (oder war wohnhaft), oder hat einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten.
Begünstigte Subjekte
Das einzige und universelle Familiengeld wird Familien mit zu Lasten lebenden Kindern zuerkannt und zwar für jedes Kind:
• das minderjährig und zu Lasten lebend ist;
• das volljährig und zu Lasten lebend ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
- Schulbesuch,
- Universitätsbesuch,
- jährliches Arbeitseinkommen unter € 8.000,
- als arbeitslos gemeldet,
- oder den allgemeinen Zivildienst leistet;
• mit einer Beeinträchtigung und zu Lasten lebend, unabhängig vom Alter.
Überblick über die Beträge
Familien die auf einen ISEE-Wert von weniger als € 15.000 kommen, erhalten eine Grundzulage in Höhe von € 175 pro Kind im Monat. Dieser Betrag nimmt bei steigendem ISEE-Wert ab und liegt bei € 50 bzw. € 25 pro Kind im Monat bei einem ISEE-Wert von € 40.000 oder mehr.
Zusätzliche Erhöhungen sind vorgesehen:
• ab dem dritten Kind
• für kinderreiche Familien
• für Kinder mit Beeinträchtigung
• für Mütter unter 21 Jahren
• für Familien mit zwei Einkommensbeziehern
Nützliche Links
• Die Simulierung für die Berechnung des AUU ist abrufbar unter dem folgenden Link: https://servizi2.inps.it/servizi/AssegnoUnicoFigli/Simulatore
• Die Simulierung für die Berechnung des ISEE ist abrufbar unter dem folgenden Link: https://servizi2.inps.it/servizi/ISEEPrecompilato/WfSimHome.aspx
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