In diesem Zusammenhang haben wir die relevantesten steuerlichen Änderungen des Haushaltsgesetzes 2021 zusammengefasst.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1051-1063 und 1065)
Das Steuerguthaben für normale Sachanlagen und Software im Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 wird für Ankäufe von bisher 6 Prozent auf 10 Prozent erhöht (ab 2022 wieder 6 Prozent) und die Verrechnungsdauer wird von fünf auf drei Jahre gekürzt. Der Maximalbetrag der Investitionen wurde auf max. Euro 2 Mio. (Euro 1 Mio. auf Software) festgelegt. Die erste Verrechnung des Steuerguthabens darf bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Vernetzung (bei Industrie 4.0) erfolgen. Für Freiberufler und Kleinunternehmer mit Umsatzerlösen bis zu Euro 5 Mio. (einschließlich Subjekte im Pauschalsystem „regime forfetario“ und landwirtschaftliche Betriebe) kann die Verrechnung sogar als einmaliger Betrag (ohne Aufteilung auf drei Jahre) erfolgen.
Beispiel: Ankauf einer neuen Maschine im Jahr 2021 zu einem Wert von Euro 100.000 durch einen Kleinunternehmer (Umsatz bis zu Euro 5. Mio.), so kann im gleichen Jahr ein Steuerguthaben von Euro 10.000 im Zahlungsvordruck F24 mit anderen Steuern oder Sozialabgaben verrechnet werden.
Eine notwendige Voraussetzung für die Beanspruchung des Steuerguthabens ist weiterhin, dass in den Rechnungen und anderen Dokumenten ausdrücklich auf die folgende Förderbestimmung Bezug genommen wird.
„Güter/beni Art. 1 co. 1054-1058 Legge 30.12.2020 n. 178“
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Für die intelligenten oder digitalen Maschinen und Geräte (Industrie 4.0) wird das Steuerguthaben von 40 Prozent auf 50 Prozent angehoben (50 Prozent für Investitionen bis zu max. Euro 2,5 Mio. – 30 Prozent für Investitionen zwischen Euro 2,5 Mio. bis zu Euro 10 Mio. und 10 Prozent für Investitionen zwischen Euro 10 Mio. und 20 Mio.). Bei immateriellen Anlagegütern im Zusammenhang mit dem Ankauf von intelligenten oder digitalen Maschinen und Geräte (Industrie 4.0) beträgt die Höhe des Steuerguthabens ab dem 16.11.2020 20 Prozent (bisher 15 Prozent) der Investition für Spesen bis max. Euro 1 Mio. Für die Beantragung des Guthabens im Ausmaß von 50 bzw. 30 Prozent muss auch eine eigene Meldung an das MISE gemacht werden (Details müssen noch vom MISE veröffentlicht werden). Übersteigt der Einzelwert der Investition den Betrag von Euro 300.000, benötigt man ein beeidetes Gutachten eines zugelassenen Technikers. Um bei eventuellen Steuerkontrollen kein Risiko einzugehen, empfehlen wir weiterhin das Einholen eines beeideten Gutachtens auch bei Investitionen unter Euro 300.000, auch wenn eine Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters ausreichen würde.
Förderbar ist die Anschaffung (auch mittels Leasing) von neuen beweglichen materiellen Anlagegütern und Software (neu). Davon ausgenommen sind Immobilien, andere Anlagegüter mit einem Abschreibungssatz von weniger als 6,5 Prozent und die Personenkraftwagen (PKW). Für Lastkraftwagen (LKW) und andere Transportfahrzeuge darf das Steuerguthaben hingegen weiterhin beansprucht werden.
Die Investitionsgüter müssen mindestens bis zum 31.12. des 2. Folgejahres nach der Anschaffung im Betrieb bleiben – bei einem vorherigen Verkauf muss der genutzte Verrechnungsbetrag rückerstattet werden.
Diese Steuerguthaben fallen nicht in das jährliche Gesamtlimit für Verrechnungen vom Euro 700.000 (Euro 1 Mio. für das Jahr 2020) und ebenfalls nicht in das Limit von Euro 250.000 der Guthaben welche im Blatt RU der Steuererklärung REDDITI angegeben werden müssen (Art. 1, Abs. 53 vom Gesetz Nr. 244/2007).
Das Guthaben darf nicht verkauft oder weitergeben werden, ist steuerfrei (IRPEF, IRES, IRAP), muss nicht im Zuge der Absetzbarkeit der Passivzinsen berücksichtig werden und ist mit anderen Förderungen kumulierbar.
Derzeit ist noch unklar, wie man mit Investitionen im Zeitraum 16.11.2020 – 31.12.2020 umzugehen hat, sofern die Anzahlung von 20% und nachweisliche Bestellung vor dem 16.11.2020 erfolgt ist:
Entweder kann bereits die neue günstigere Bestimmung mit 10% Steuerguthaben angewendet werden, oder es wird noch das „alte“ Steuerguthaben in der Höhe von 6% angewendet.
Um Freiberufler liquiditätsmäßig zu unterstützen wurde mit dem Haushaltsgesetz 2021, beschränkt auf das Jahr 2021, eine teilweise Befreiung der Fürsorgebeiträge beschlossen. Die teilweise Befreiung soll für Freiberufler mit einem Gesamteinkommen im Jahr 2019 von unter Euro 50.000 gelten, die im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr einen Umsatzrückgang von mindestens 33% hatten. Genauere Details und Modalitäten werden mit einem separaten Dekret des MEF bekanntgegeben, aufgrund welchem die jeweiligen Berufskassen die eingeschriebenen Freiberufler informieren werden.
Die Befreiung gilt auch für Ärzte, Krankenpfleger und weitere Freiberufler im Gesundheitswesen.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 40)
Die Verabreichung von Speisen und Getränken (Nr. 80, Tabelle A, Teil III, Anhang zum MwSt-Gesetz VPR 633/72), für die der MwSt-Satz von 10% gilt, wird dahingehend interpretiert, dass dieser verminderte MwSt-Satz sowohl für Gerichte zur Auslieferung, zur Abholung, als auch zur Ausgabe zum Verzehr außerhalb des Lokals anzuwenden ist. Die Bestimmung müsste auch rückwirkend gelten.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 50)
Die Steuerbegünstigung für die Rückkehrer aus dem Ausland, die bis zum 30.04.2019 ihren Wohnsitz nach Italien verlegt haben und bereits die Begünstigung anwenden (Steuerbefreiung in der Höhe von 50%), kann unter folgenden Voraussetzungen für weitere fünf Jahre beansprucht werden:
- Bezahlung eines einmaligen Betrags in der Höhe von 10% des Einkommens aus dem Vorjahr (bemessen nach dem Einkommen im letzten Besteuerungseitraum vor der Verlängerung), sofern sie mindestens ein minderjähriges Kind haben oder Eigentümer einer Immobilie zu Wohnzwecken in Italien werden (ab dem 12. Monat vor der Verlegung vom Wohnsitz nach Italien und innerhalb von 18 Monaten nach der Option für Verlängerung);
- Bezahlung eines Betrags in der Höhe von 5% des Einkommens aus dem Vorjahr (bemessen nach dem Einkommen im letzten Besteuerungseitraum vor der Verlängerung), sofern sie mindestens drei minderjährige Kinder haben und Eigentümer einer Immobilie zu Wohnzwecken in Italien werden (ab dem 12. Monat vor der Verlegung vom Wohnsitz nach Italien und innerhalb von 18 Monaten nach der Option für Verlängerung).
Die Details zur Modalität der Option werden in einem separaten Rundschreiben der Einnahmenagentur veröffentlicht.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 58, Buchstabe a)
Der Steuerbonus (aufgeteilt auf 10 Jahre) für energetische Sanierungen in der Höhe von 65% (50% für Fenster, Sonnenschutz/Markisen, Brennwertkessel und Biomasse-Heizanlagen) an Gebäuden die vom Eigentümer, Mieter oder Halter genutzt werden, wurde unverändert bis zum 31.12.2021 verlängert. Für diese Arbeiten muss per Gesetz eine Meldung an die ENEA gemacht werden.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 58, Buchstabe b), Abs. 60, Art. 59, Abs. 76)
Der Steuerbonus (aufgeteilt auf 10 Jahre) für die folgenden Arbeiten an Wohngebäuden die vom Eigentümer, Mieter oder Halter genutzt werden, wurde bis zum 31.12.2021 verlängert:
- für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden (50% auf max. Euro 96.000 je Baueinheit) – für Arbeiten die Energieeinsparungen betreffen muss per Gesetz auch eine Meldung an die ENEA gemacht werden;
- Möbel-Bonus in der Höhe von 50% für den Erwerb von Möbeln und Elektrogroßgeräten (mind. Energiesparklasse A+ bzw. A für Heizöfen) bis zu einem Betrag von max. Euro 16.000 pro Wohneinheit (bisher Euro 10.000) – allerdings nur sofern der Ankauf von Möbeln und Elektrogroßgeräten mit Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden, welche ab 01. Januar 2020 begonnen wurden, einhergeht;
- Auch der Begrünungs-Bonus für die Errichtung und Pflege von Gärten und Grünanlagen wird im Ausmaß von 36% der im Zeitraum vom 01.01.2018 – 31.12.2021 getätigten Spesen (von max. Euro 5.000) verlängert (es ist allerdings noch die Bestätigung durch die EU-Kommission ausständig);
- Der Fassadenbonus, der mit dem Haushaltsgesetz 2020 neu eingeführt wurde, wird unverändert (90% der getätigten Spesen ohne Obergrenze) auf für das Jahr 2021 verlängert.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 61-65)
Für das Jahr 2021 ist ein neuer Steuerbonus (steuerfrei) in der Höhe von Euro 1.000 (Nutzung innerhalb 31.12.2021) eingeführt worden (verfügbare Ressourcen Euro 20 Mio.) um alte sanitäre Vorrichtungen mit neuen, wassersparenden zu ersetzen. Zu den geförderten Ausgaben zählen:
- die Lieferung und Installation der Keramikschüsseln samt Spülung (Verbrauch max. 6 Liter) und der dazugehörigen Arbeiten (Maurer, Fliesenleger, Hydrauliker);
- die Lieferung und Installation von Waschbecken samt Mischer, inkl. Messtechnik, mit einem Wasserdurchlauf von max. 6 Liter pro Minute und der dazugehörigen Arbeiten (Maurer, Fliesenleger, Hydrauliker) inkl. Abbau und Entsorgung;
- die Lieferung und Installation von Duschsäulen und Duschköpfen (Verbrauch max. 9 Liter pro Minute) und der dazugehörigen Arbeiten (Maurer, Fliesenleger, Hydrauliker) inkl. Abbau und Entsorgung.
Die genauen Details zur Beantragung und der benötigten Dokumentation werden erst noch mit einem separaten Dekret bekanntgegeben.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 66)
Der Superbonus in der Höhe von 110% wurde für sog. treibende oder primäre Maßnahmen bis 30.06.2022 verlängert (Aufteilung auf 4 anstatt 5 Jahresraten beschränkt auf das Jahr 2022).
Für Arbeiten die von Kondominien durchgeführt werden und für Arbeiten die von Privatpersonen (nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit) auf Gebäuden mit 2-4 getrennt erfassten Baueinheiten, auch wenn diese nur einem einzigen Eigentümer oder einer einzigen Miteigentümergemeinschaft gehören, durchgeführt werden, kann der Superbonus in der Höhe von 110% genutzt werden (das Limit von zwei Baueinheiten pro Begünstigten bleibt bestehen).
Der Superbonus kann nun auch genutzt werden, wenn die Arbeiten bis zum 31.12.2022 bezahlt werden, unter der Voraussetzung, dass zum 30.06.2022 bereits 60% der Arbeiten ausgeführt sind.
Als funktionell unabhängige Baueinheiten mit unabhängigem Zugang in Mehrfamilienhäusern gelten Baueinheiten, wenn mindestens drei der folgenden Anlagen unabhängig vorhanden sind („proprietà esclusiva“):
2) eigener Gasanschluss („impianti per il gas“)
3) eigener Stromanschluss („impianti per l’energia elettrica“)
4) eigene Heizung („climatizzazione invernale“)
Auch wurde der Geltungsbereich bzw. die geförderten Arbeiten ausgeweitet:
- als treibende oder primäre Maßnahmen gehört nun auch die Wärmedämmung (von mehr als 25% der Außenfläche) des Daches unabhängig davon, ob ein beheiztes Dachgeschoss oder lediglich ein unbeheiztes „Unterdach“ vorhanden ist;
- als mitgezogene oder sekundäre Maßnahmen gelten nun auch der Einbau von Aufzügen (auch Lastenaufzüge) und sämtliche weitere Arbeiten und Einbauten als technische Hilfsmittel zum Abbau architektonischer Barrieren für Menschen mit Behinderung und für Senioren ab 65 Jahren;
- Photovoltaikanlagen können nun auch auf Zubehörsflächen zum Gebäude installiert werden;
- Der Höchstbetrag der Förderung für den Kauf und Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (max. eine Ladestation pro Baueinheit) wurde wie folgt geändert:
o Euro 2.000 für Einfamilienhäuser oder für Baueinheiten, die Teil eines Mehrfamilienhauses und funktional unabhängig sind und mit einem oder mehreren unabhängigen Zugängen ausgestattet sind;
o Euro 1.500 für Gebäude bestehend aus zwei bis acht Gebäudeeinheiten;
o Euro 1.100 für Gebäude mit mehr als acht Gebäudeeinheiten.
Auf der Baustelle muss nun auf einem gut ersichtlichen Schild angebracht werden, auf dem vermerkt ist, dass auf dieser Baustelle Arbeiten durchgeführt werden, für welche den Superbonus genutzt wird: „Accesso agli incentivi statali previsti dalla legge 17 luglio 2020, n. 77, superbonus 110 per cento per interventi di efficienza energetica o interventi antisismici”.
Für alle unter diesem Abschnitt angeführten Änderungen ist allerdings noch die Bestätigung durch die EU-Kommission ausständig.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 95-96)
Die Investitionsförderung „Sabatini-ter“, die aus einem Zinsbeitrag von 2,75% (bzw. 3,575% bei Investitionen in „Industrie 4.0“) besteht, wurde bisher in mehreren Raten ausbezahlt und limitiert auf Förderungen bis zu einem gewährten Betrag von Euro 200.000 in einer einmaligen Auszahlung. Diese Modalität wurde nun geändert und unabhängig von der Höhe der Investitionsförderung werden die Beträge in einer einmaligen Rate ausbezahlt.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 117-123)
Sowohl für lohnabhängige als auch für selbständige Berufsköche (unabhängig vom ATECO-Kodex) ist ein Steuerbonus in der Höhe von 40% vorgesehen (bis zu einem Höchstbetrag von Euro 6.000) für die Ausgaben im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 für Küchenmaschinen mit hoher Energieklasse, für Ausrüstung sowie für Fortbildungskurse.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 333)
Das bisherige Limit von Euro 500 als maximaler Absetzbetrag für Tierarztkosten (ab dem Betrag von Euro 129,11) ist für das Jahr 2021 auf Euro 550 erhöht worden.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 381)
Für vermietete Wohnungen in dichtbesiedelten Ortschaften (in Südtirol: Bozen, Meran, Eppan, Algund, Leifers, Lana), die der Mieter als Hauptwohnung nutzt und eine Mietreduzierung im Jahr 2021 gewährt wird, gibt es für Vermieter einen Verlustbeitrag in der Höhe von bis zu 50% (Reduzierung sobald die bereitgestellten Mittel von Euro 50 Mio. aufgebraucht sind) der Mietreduzierung mit einem Maximalbetrag von Euro 1.200.
Die Mietreduzierung muss hierfür der Einnahmenagentur telematisch mitgeteilt werden. Die genauen Details dazu werden in einem separaten Dekret erst noch veröffentlicht.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 595)
Die kurzfristige Vermietungstätigkeit von Wohnungen durch Privatpersonen, unter der Anwendung der sogenannten „cedolare secca“, darf ab dem Jahr 2021 nur noch bis zu vier Wohnungen pro Jahr ausgeübt werden. Die Vermietung von mehr als vier Wohnungen gilt als unternehmerische Tätigkeit.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 602)
Beschränkt für Beherbergungsbetriebe und Reiseagenturen (und Tour Operator) wird der Mietbonus in der Höhe von 60% der bezahlten Mieten bis zum 30.04.2021 verlängert.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 608)
Der Bonus für Werbung in lokalen oder nationalen Zeitschriften (auch nationalen Onlinezeitungen) wird für die Jahre 2021 und 2022 verlängert. Der Bonus für die Werbekosten beträgt maximal 50% der gesamten förderbaren Ausgaben und fällt unter die de-minimis-Regelung. Die Ausgaben müssen kompetenzmäßig in das Jahr 2021 bzw. 2022 fallen und bezahlt sein. Es steht ein Förderbetrag von insg. Euro 50 Mio. zur Verfügung, ab dem die einzelnen Förderbeiträge prozentuell reduziert werden. Werden also eine große Anzahl von Förderungsanträge eingereicht, kann es sein, dass die ursprünglichen 50% stark reduziert werden (wie es beim Werbebonus der letzten Jahre immer der Fall war). Ein Ansuchen für die Förderung macht also nur Sinn, wenn die förderbaren Werbeausgaben mindestens Euro 2.000 betragen (auch weil der Kostenaufwand für zwei notwendige Meldungen samt Bestätigungserklärung für die Beantragung der Förderung zu berücksichtigen ist).
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs.651-659)
Mit dem Haushaltsgesetz 2021 werden diese Prämien und Förderungen für das Jahr 2021 wie folgt abgeändert:
CO2-Emission (in g/km) | Höhe des Öko-Bonus beim Kauf ohne Verschrottung | Höhe des Öko-Bonus beim Kauf mit Verschrottung |
0 - 60
|
1.000€
|
2.000€
|
CO2-Emission (in g/km) | Höhe der Öko-Steuer |
191 – 210 | 1.100€ |
211 – 240 | 1.600€ |
241 – 290 | 2.000€ |
> 250 | 2.500€ |
Des Weiteren wurde ein Beitrag für den Kauf (ab 01.01.2021 bis zum 30.06.2021) von neuen Nutzfahrzeugen der Kategorie N1 oder von Spezialfahrzeugen der Kategorie M1 ein Beitrag eingeführt, gestaffelt nach dem Gewicht und der Antriebsart des Fahrzeugs und abhängig davon, ob ein anderes Fahrzeug der gleichen Kategorie (bis zur Schadstoffklasse Euro 4) verschrottet wird oder nicht:
Gewicht in Tonnen | reiner Elektroantrieb | Hybrid-Fahrzeug oder alternative Antriebsart | andere Antriebsarten |
0 – 1,999 | |||
mit Verschrottung | 4.000€ | 2.000€ | 1.200€ |
ohne Verschrottung | 3.200€ | 1.200€ | 800€ |
2 – 3,299 | |||
mit Verschrottung | 5.600€ | 2.800€ | 2.000€ |
ohne Verschrottung | 4.800€ | 2.000€ | 1.200€ |
3,3 – 3,5 | |||
mit Verschrottung | 8.000€ | 4.400€ | 3.200€ |
ohne Verschrottung | 6.400€ | 2.800€ | 2.000€ |
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1098)
Der mit dem Neustart-Dekret eingeführte Steuerbonus für die im Jahr 2020 entstandenen Kosten für die Anpassung des öffentlich zugänglichen Arbeitsumfeldes an die gesetzlichen Bestimmungen gegen die Verbreitung des Corona-Virus (60% auf ein Maximum von Euro 80.000) muss innerhalb 30.06.2021 verwendet werden (ursprüngliche Frist war der 31.12.2021). Das Ansuchen kann bis zum 31. Mai 2021 eingereicht werden.
Einführung der Plastik- und Zuckersteuer erneut aufgeschoben
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1086)
Die Einführung der sog. „sugar tax“ wurde auf den 01.01.2022 und die der sog. „plastic tax“ auf den 01.07.2021 aufgeschoben.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1095-1097)
Die Lotterie mit Kassenbelegen wird ausschließlich auf bargeldlose Zahlungen eingeschränkt und festgelegt, dass die Gewinne und Rückerstattungen über das sogenannte Cash-back für Privatpersonen steuerfrei sind. Der Beginn der Lotterie ist wieder aufgeschoben – bis 01.02.2021 soll ein neuer Starttermin festgelegt werden.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1105)
Wie auch für das Jahr 2019 und 2020 dürfen all jene Subjekte, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte („sistema tessera sanitara STS“) verpflichtet sind (wie Ärzte, Apotheken, Optiker, Psychologen, Tierärzte usw.) auch für das Jahr 2021 für diese Leistungen aus Datenschutz-Gründen keine elektronischen Rechnungen ausstellen. Andere Rechnungen, die keine Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen betreffen, nicht an Privatpersonen fakturiert werden und somit nicht an das System der Gesundheitskarte zu melden sind, müssen jedoch in elektronischer Form versendet werden.
Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 26/2020 bereits mitgeteilt, müssen Rechnungen und Handelsbelege ab dem 01.01.2021 monatlich gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb eines jeden Folgemonats nach dem Datum der Rechnung oder des Handelsbeleges der gezahlten Leistung erfolgen und an das System der Gesundheitskarte gesendet werden, erstmals innerhalb 28.02.2021.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1106)
Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 27/2020 mitgeteilt, gelten ab dem 01.01.2021 neue Transaktions-Codes für Umsätze, welche ohne MwSt fakturiert werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde nun bestätigt, dass die Rechnungen an ausländische Kunden ab dem 01.01.2022 verpflichtend über das „Sistema di Interscambio“ mit den üblichen Modalitäten der elektronischen Rechnungen versendet werden müssen (dies wird grundsätzlich in den allermeisten Fällen bereits so gehandhabt, um die zusätzliche Meldung dieser Ausgangsrechnungen im „Esterometro“ zu vermeiden).
Auch die Einkaufsrechnungen von ausländischen Lieferanten müssen ab dem 01.01.2022 telematisch der Einnahmenagentur mitgeteilt werden und zwar innerhalb 15. des Folgemonats ab dem Erhalt der Rechnung. Somit fällt die Meldung der Auslandsumsätze laut aktuellem Stand ab 2022 weg.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1109-1115)
Ab dem 01.01.2021 sind nun alle Steuersubjekte mit Tageseinnahmen verpflichtet, diese elektronisch zu speichern und telematisch an die Einnahmenagentur zu übermitteln. Der Handelsbelegs muss dem Kunden spätestens zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ausgehändigt werden.
Strafgebühren bei fehlerhafter, verspäteter, unvollständiger oder unterlassener Speicherung oder Übermittlung an die Einnahmenagentur:
Bei fehlerhafter, verspäteter, unvollständiger oder unterlassener Speicherung und Übermittlung an die Einnahmenagentur ist eine Strafgebühr in der Höhe von 90% der nicht oder zu spät gemeldeten Steuer fällig, mit einer Mindeststrafe von Euro 500. Dieselbe Strafgebühr ist auch geschuldet, wenn der Fehler aufgrund einer Fehlfunktion der telematischen Registrierkassa passiert.
Wenn die fehlerhafte Kasse nicht fristgerecht gemeldet bzw. kontrolliert wird, dies die Aufzeichnung jedoch nicht ändert bzw. beeinflusst, fällt eine Strafgebühr zwischen Euro 250 und Euro 2.000 an.
Wenn die unterlassene/verspätete/unvollständige/unwahrheitsgemäße Meldung keine Auswirkung auf die korrekte MwSt-Abrechnung und Zahlung hat, beträgt die Strafe Euro 100 pro Meldung.
Für beanstandete Fehler bezüglich der unterlassenen, fehlerhaften oder unvollständigen Speicherung, darf die begünstigte Abfindung der Strafen „ravvedimento operoso“ nicht angewandt werden.
Strafgebühren bei unterlassener Ausstellung von Handelsdokumenten oder Transportdokumenten:
Auch bei unterlassener Ausstellung von Handelsdokumenten oder Transportdokumenten (oder bei der Ausstellung mit einem geringeren Betrag) ist eine Strafgebühr von 90% der Steuer fällig. Dieselbe Strafe fällt für die unterlassene Aufzeichnung im Register der Tageseinnahmen bei nicht funktionierender Registrierkassa an.
Wenn die fehlerhafte Kasse nicht fristgerecht gemeldet bzw. kontrolliert wird, dies aber keine Auswirkung auf die Aufzeichnung hat, fällt eine Strafgebühr zwischen Euro 250 und Euro 2.000 an.
Für die unterlassene Installation der telematischen Registrierkasse und der dazugehörigen Speicherungs- und Übermittlungssysteme beträgt die Strafgebühr zwischen Euro 1.000 und Euro 4.000. Wenn die Registrierkasse verfälscht, verändert oder deren Aufzeichnung und Übermittlung manipuliert werden, fallen Strafgebühren zwischen Euro 3.000 und Euro 12.000 an.
Suspendierung der Tätigkeit bzw. der Lizenz:
Werden in einem Zeitraum von fünf Jahren, vier Beanstandungen bei der Ausstellung von Handelsbelegen (oder auch bei der Speicherung und Übermittlung von Daten) gemacht, wird eine Suspendierung der Tätigkeit bzw. der Lizenz für einen Zeitraum von drei Tagen bis zu einem Monat veranlasst. Wenn die betroffenen Tageseinnahmen die Summe von Euro 50.000 überschreiben beträgt der Zeitraum der Suspendierung 1-6 Monate.
(Haushaltsgesetz 2021, Art. 1, Abs. 1122-1123)
Die neue Freistellung der Mehrwerte kann für alle Grundstücke und Beteiligungen durch Abfassen einer beeideten Schätzung und durch Zahlung der Ersatzsteuer in einer einmaligen Zahlung innerhalb 30.06.2021 erfolgen oder in drei Jahresraten mit 3% Zinsen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung wird auf den Marktwert zum 01.01.2021 laut beeidigter Schätzung berechnet. Die Höhe der Ersatzsteuer beträgt jeweils 11%.