GD Nr. 34 vom 19.05.2020
Am 13.05.2020 hat der Ministerrat das Gesetzesdekret für die Ankurbelung der Wirtschaft „decreto rilancio“ genehmigt und die Maßnahmen mit dem Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19.05.2020 veröffentlicht. Mit diesem Rundschreiben fassen wir die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen und Klarstellungen zusammenfassen.
Aussetzung IRAP Saldo 2019 und 1. Akonto 2020
(Art. 24)
Die IRAP-Saldo-Zahlung für das Steuerjahr 2019 sowie die Zahlung der ersten IRAP-Akonto-Zahlung für das Steuerjahr 2020 ist nicht geschuldet. Diese nicht gezahlte Vorauszahlung wird jedoch bei der Saldozahlung für das Folgejahr (2020) wie als eingezahlt berücksichtigt.
Normal geschuldet und einzuzahlen ist allerdings die zweite Vorauszahlung der IRAP für 2020.
Die Bestimmung gilt für MwSt-Subjekte mit einem Vorjahresumsatz (Steuerjahr 2019) von bis zu Euro 250 Mio., unabhängig davon, ob es 2020 einen Umsatzrückgang gegeben hat, oder nicht.
Auch die IRAP-Vorauszahlungen für das Jahr 2019 müssen bzw. mussten korrekt eingezahlt werden, somit ergibt sich beim IRAP-Saldo 2019 nur eine Ersparnis, sofern sich nach Abzug dieser Vorauszahlung noch eine Schuld ergeben würde.
Verlustbeiträge
(Art. 25)
Im Dekret ist ein Verlustbeitrag vorgesehen, für am 31.03.2020 aktive Unternehmen und Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz (Steuerjahr 2019) bis zu Euro 5 Mio. sowie für MwSt-Subjekte die im Steuerjahr 2019 ausschließlich Bodenerträge erwirtschaftet haben.
Weitere Voraussetzung für den Erhalt des Verlustbeitrags ist ein Umsatzrückgang von mindestens 1/3 (-33 Prozent – „ammontare inferiore ai due terzi“) im April 2020 im Vergleich zum April 2019. Hier muss auf das Datum der Umsatzerbringung abgestellt werden – also auf das Datum, an welchem der Umsatz getätigt wurde. Dies ist bei Dienstleistungen das Datum der Zahlung (oder das Rechnungsdatum, wenn dieses zeitlich vorher liegt) und bei Verkäufen das Verkaufsdatum/Versanddatum bzw. das Datum des Lieferscheins.
Unternehmen, die nach dem 01.01.2019 gegründet wurden, steht der Beitrag unabhängig vom Umsatzrückgang von 2/3 zu. Die anderen Voraussetzungen (aktiv zum 31.03.2020 und Vorjahresumsatz bis zu Euro 5 Mio.) müssen jedoch erfüllt werden.
Vom Verlustbeitrag ausgenommen sind die öffentlichen Verwaltungen, Subjekte, die ein Anrecht auf die Förderungen lt. Art. 27, 38 oder 44 des Gesetzesdekrets 18/2020 haben (= 600 Euro Bonus vom INPS oder der jeweiligen privaten Berufskasse), Freiberufler mit eigener Berufskassa sowie Freiberufler die in die INPS-Separata einzahlen.
Die Höhe der Förderung ermittelt sich aufgrund der Anwendung des untenstehenden Prozentsatzes auf die Höhe des Umsatzrückganges im April 2020 im Vergleich zum April 2019
Prozentsatz | Umsatzerlöse 2019 |
20 % | bis zu 400.000 Euro |
15 % | zwischen 400.000 Euro und 1.000.000 Euro |
10 % | zwischen 1.000.000 Euro und 5.000.000 Euro |
Der Mindestbetrag, der ausbezahlt wird beträgt bei Einzelunternehmen und Freiberuflern Euro 1.000 und bei Gesellschaften Euro 2.000.
Die Förderung ist steuerfrei und muss über einen telematischen Antrag an die Einnahmenagentur beantragt werden, in welchem das Bestehen der Voraussetzungen bestätigt wird.
Die entsprechenden Modalitäten müssen noch erlassen werden. Es ist noch unklar, ob diese staatlichen Verlustbeiträge mit den Unterstützungszuschüssen (Verlustbeiträge) der Autonomen Provinz Bozen kumulierbar sind.
Steuerbonus für Kapitaleinlagen in mittelgroßen Gesellschaften
(Art. 26)
Gesellschaften, die ihre Kapitaleinlagen um bis zu 2 Mio. erhöhen, steht ein Steuerbonus von 20 Prozent der Einlage zu. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Der Beschluss und die Einzahlung der Kapitalerhöhung müssen innerhalb 31.12.2020 erfolgen und die Gesellschaft darf bis zum 01.01.2024 keine Reserven ausschütten. In einem solchen Fall muss das genutzte Steuerguthaben samt gesetzlicher Zinsen rückerstattet werden. Weiters darf die Kapitaleinlage nicht von einem verbundenen, beherrschenden oder kontrollierten Unternehmen stammen.
- Die Gesellschaft muss ihren Sitz in Italien haben, im Steuerjahr 2019 einen Umsatz zwischen Euro 5 Mio. und Euro 50 Mio. erwirtschaftet haben und aufgrund der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mind. 33 Prozent im März und April 2020 im Vergleich zum gleichen Monat des Jahres 2019 haben.
- Im Falle einer Ausgabe von Obligationen oder Schuldscheinen muss die Kapitalerhöhung mindestens Euro 250.000 betragen.
Steuerguthaben für gewerbliche Mieten
(Art. 28)
Für Unternehmen und Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz (Steuerjahr 2019) bis zu Euro 5 Mio. ist ein Steuerguthaben in der Höhe von 60 Prozent der gezahlten Monatsmiete vorgesehen. Die Förderung steht allerdings nur dann zu, wenn der Umsatzrückgang des mietenden Betriebes mind. 50 Prozent im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres beträgt.
Betroffen sind gewerbliche Mieten in den Sektoren Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Tourismus und an Freiberufler.
Die Höhe der Förderung wird auf die Hälfte, also auf 30 Prozent reduziert, sofern es sich um Verpachtungen („contratti di servizi a prestazioni complesse o di affitto d’azienda“) handelt, wobei mindestens eine Liegenschaft an einen in den oben genannten Sektoren tätigen Betrieb verpachtet sein muss.
Hotelbetrieben („strutture alberghiere“) steht das Steuerguthaben unabhängig vom Vorjahresumsatz zu.
Für das Steuerguthaben werden die bezahlten Monatsmieten für die Monate März, April und Mai 2020 herangezogen und kann in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden.
Als Grundlage des Steuerbonus dient lediglich der bezahlte Mietpreis, nicht jedoch die Mietnebenkosten, außer diese sind im Miet- oder Pachtzins inbegriffen. Werden diese Mietnebenkosten jedoch im Mietvertrag nicht getrennt angeführt, so kann der Steuerbonus auf die gesamten Mietspesen genutzt werden.
Alternativ zum Steuerguthaben, kann der Mieter das zustehende Steuerguthaben auch dem Mieter abtreten („cessione del credito“). Der Vermieter kann das Guthaben in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend machen oder mit anderen Steuerschulden verrechnen.
Weiters ist auch die Abtretung des Steuerguthabens an Dritte gestattet.
Das Guthaben zählt nicht zum besteuerbaren Einkommen für die Einkommenssteuern und IRAP und kann mit anderen Steuern verrechnet werden.
Verlängerung Übergabefrist für Anwendung der Sonderabschreibung
(Art. 50)
Um die bisherige Sonderabschreibung über 130 Prozent nutzen zu können musste bisher die nachweisliche Bestellung und eine Anzahlung über mindestens 20 Prozent der Investition innerhalb 31.12.2019 erfolgen, sowie die Auslieferung und Inbetriebnahme innerhalb 30.06.2020. Diese Übergabefrist für die Auslieferung und Inbetriebnahme zur Nutzung der Sonderabschreibung wurde auf den 31.12.2020 verlängert.
600 Euro Bonus für April und 1.000 Euro Bonus für Mai 2020
(Art. 84)
Wie bereits für den Monat März 2020 wurde nun auch eine steuerfreie Vergütung über Euro 600 für April und für Mai 2020 genehmigt.
Für Freiberufler mit eigener Berufskassa gelten folgende Voraussetzungen:
- Gesamteinkommen im Jahr 2018 muss unter Euro 35.000 (inkl. Mieteinnahmen) sein oder zwischen Euro 35.000 – 50.000 (inkl. Mieteinnahmen), wenn im 2. Bimester (März und April) 2020 mindestens 1/3 weniger eingenommen wurde als im 2. Bimester (März und April) 2019. Hier gilt das Kassaprinzip und es kann Bezug auf die Differenz zwischen Erlösen und Kosten genommen werden;
- man darf keine Rente beziehen;
- der Antrag muss telematisch über die jeweilige Berufskassa erfolgen. Falls der Antrag für den Monat März 2020 eingereicht wurde, wird der Bonus für April 2020 automatisch ausbezahlt.
Für Eingeschriebene beim INPS (Freiberufler, co.co.co, INPS-pflichtversicherte im Handwerk, Kaufleute oder Landwirtschaft, sowie Handelsvertreter) gelten folgende Voraussetzungen:
- Man darf keine Rente beziehen oder in eine andere Pflichtversicherung einzahlen;
- die Tätigkeit muss schon zum 23. Februar 2020 aktiv ausgeübt worden sein;
- der Antrag muss telematisch über das INPS-Portal eingereicht werden. Falls der Antrag für den Monat März 2020 eingereicht wurde, wird der Bonus für April 2020 automatisch ausbezahlt. Der Bonus steht auch für mitarbeitende Familienmitglieder zu.
Derselbe Bonus (Euro 600 für April 2020) steht nun auch lohnabhängigen Arbeitnehmern und Saisonarbeitern zu, die im Tourismusbereich arbeiten, ihre Arbeit zwischen dem 01.01.2019 und dem 17.03.2020 verloren haben und zum 19.05.2020 kein neues abhängiges Arbeitsverhältnis angenommen haben, keine (direkte) Rente und kein Arbeitslosengeld beziehen. Für Mai 2020 wird ihnen ein Bonus über Euro 1.000 anerkannt.
Ein Bonus über Euro 1.000 für Mai 2020 steht den auch Freiberuflern co.co.co zu, die in der separaten INPS-Kasse eingeschrieben sind und ihr Arbeitsverhältnis zum 19.05.2020 aufgegeben/verloren haben sowie zum 19.05.2020 aktiven Freiberuflern die in der separaten INPS-Kasse eingeschrieben sind und im 2. Bimester (März und April) 2020 mindestens 2/3 weniger eingenommen wurde als im 2. Bimester (März und April) 2019.
500 Euro Bonus für April 2020 für Hausangestellte
(Art. 85)
Hausangestellten mit einer vertraglichen Arbeitsleistung von mindestens 10 Stunden/Woche (bei bestehendem Vertrag zum 23.02.2020), die nicht im gleichen Haushalt des Arbeitgebers wohnen, steht für die Monate April und Mai 2020 ein Bonus von jeweils Euro 500 zu.
Steuerguthaben in der Höhe von 110 Prozent für energetische Sanierung
(Art. 119)
Zur Ankurbelung und Unterstützung der Bauwirtschaft wird der Steuerabzug für bestimmte energetische Baumaßnahmen welche im Zeitraum 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 gezahlt werden, auf 110% erhöht.
Im Gegensatz zum bestehenden und weiterhin geltenden Steuerabzug von 65%, welcher auch von Unternehmen und Freiberuflern in Anspruch genommen werden kann, kommen nur Privatpersonen oder Kondominien in den Genuss des „Superbonus“. Bei Einfamilienhäusern muss es sich dabei zusätzlich um die Hauptwohnung handeln.
Welche Maßnahmen werden gefördert:
- Wärmedämmungsmaßnahmen von bestehenden Gebäuden, wobei diese mindestens 25% der Außenfläche des Gebäudes betreffen müssen. Gefördert werden Ausgaben bis zu Euro 60.000 je Wohneinheit;
- Austausch der bestehenden Heizanlage durch Brennwertkessel oder Wärmepumpen, von Klimaanlagen oder von Warmwasserspeicher auch in Kombination mit einer Solar-Photovoltaikanlage. Gefördert werden hier Ausgaben bis zu Euro 30.000 je Wohneinheit und auch jene Arbeiten, welche die Gemeinschaftsanteile von Kondominien betreffen.
Der „Superbonus“ von 110% dehnt sich auf alle bisher mit 65% geförderten Energiesparmaßnahmen nach Art. 14 GD 63/2013 wie zum Beispiel der Austausch von Fenstern, Einbau von Sonnenkollektoren, Einbau von Beschattungselementen oder die multimediale Vernetzung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen aus, sofern diese im Zusammenhang mit der unter den Punkten a) oder b) genannten Maßnahmen durchgeführt werden. Auch die Errichtung privater Ladestationen für Elektroautos wird mit 110% begünstigt. Im Zusammenhang mit durchgeführten Wiedergewinnungs- und Sanierungsarbeiten werden Ausgaben für die Installation von Photovoltaikanlagen bis zu Euro 48.000 gefördert.
Voraussetzung für den erhöhten Steuerbonus ist neben der Bestätigung eines Technikers über die verwendeten Materialien und durchgeführten Arbeiten, dass die Energieklasse um zwei Stufen erhöht wird bzw. dass bei der Erhöhung um eine Stufe die höchste Energieklasse erreicht wird.
Der Steuerbonus kann in der Steuererklärung in fünf Jahresraten abgezogen werden oder er kann unter bestimmten Voraussetzungen (mit Bestätigungsvermerk vom Steuerberater) auch an den Lieferanten in Form eines Rabattes bzw. als Ausgleich der Rechnung abgetreten oder in ein Steuerguthaben umgewandelt werden, welches an Dritte veräußert werden kann.
Steuerbonus für die Anpassung des Arbeitsumfeldes
(Art. 120)
Für die im Jahr 2020 entstandenen Kosten für die Anpassung des öffentlich zugänglichen Arbeitsumfeldes an die gesetzlichen Bestimmungen gegen die Verbreitung des Corona-Virus ist ein Steuerguthaben in der Höhe von 60 Prozent vorgesehen. Unternehmen und Freiberufler können das Steuerguthaben auf einen Maximalbetrag der Spesen in Höhe von Euro 80.000 beanspruchen. Zu diesen Spesen gehören Umbau- und Anpassungsarbeiten für Umkleideräume und Mensen, die Einrichtung und Anpassung von „Gesundheitsbereichen“ („spazi medici“), Eingangsbereichen, Gemeinschaftsbereichen, der Einkauf von Sicherheitsvorrichtungen sowie generelle innovative Investitionen zur Arbeitsermöglichung sowie der Einkauf von Gerätschaften zur Körpertemperaturmessung.
Das Guthaben ist mit anderen Förderungen für dieselben Ausgaben kumulierbar (der Maximalbetrag der Förderungen und Guthaben darf die Höhe der Spesen allerdings nicht überschreiten). Das Guthaben kann mit anderen Steuern verrechnet oder an Dritte abgetreten werden.
Umwandlung der Absetzbeträge in Steuerguthaben
(Art. 121)
Das Dekret Neustart sieht vor, dass Steuerabsetzbeträge für entstandene Kosten und getätigte förderbare Investitionen im Jahr 2020 und 2021 in Preisreduzierungen umgewandelt werden können, oder in Guthaben, welche an Dritte abgetreten werden können.
Es handelt sich um folgende Ausgaben:
- Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 16-bis, Abs. 1, Buchstabe a) und b) des TUIR DPR 917/1986);
- energetische Sanierungen (Art. 14, GD 63/2013);
- Anpassungen zur Erdbebensicherheit (Art. 16-bis, Abs. 1-bis und 1-ter, GD 63/2013);
- Fassadenbonus;
- Installation von Solar- und Photovoltaikanlagen;
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
- förderbare Ausgaben und Investitionen zur Anpassung an die gesetzlichen Bestimmungen im Zuge der Vermeidung des Corona-Virus.
Die Preisreduzierung wird direkt vom Lieferanten gewährt, der den zustehenden Absetzbetrag als Rabatt oder „sconto“ auf der Rechnung gewährt. Dieser kann den zustehenden Absetzbetrag in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres als Steuerguthaben geltend machen, oder wiederum an Dritte abtreten.
Der Erwerber des Steuerbonus kann den Absetzbetrag zu denselben zeitlichen Konditionen nutzen wie sie für den eigentlichen Nutzer des Guthabens gelten.
MwSt-Reduzierung für Desinfizierungsmittel und Schutzausrüstungen
(Art. 124)
In die Tabelle A, Teil II des MwSt-Gesetzes (DPR 633/1972) wurden Schutzmasken, Desinfizierungsmittel und andere Schutzausrüstungen (sog. „PSA“/ „DPI“) unter den Punkt eingefügt, für dessen Verkauf der reduzierte MwSt-Satz von 5 Prozent angewendet wird.
Bis zum 31.12.2020 können diese Güter MwSt-frei verkauft werden, mit dem Anrecht auf einen Steuerabzug der MwSt die beim Ankauf oder Import derselben Güter bezahlt wurde.
Steuerbonus für die Desinfektion des Arbeitsumfeldes
(Art. 125)
Unternehmen und Freiberuflern die gewerbliche Tätigkeiten ausüben steht ein Steuerbonus in der Höhe von 60 Prozent (auf einen Maximalbetrag von Euro 100.000) für Kosten für die Desinfektion des Arbeitsumfeldes und der genutzten Räumlichkeiten im Jahr 2020 zu. Für diese Förderung wurden insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Zugelassen zur Förderung werden folgende Ausgaben (sog. „PSA“/ „DPI“):
- Beatmungsgeräte;
- Mundschutz und Masken, wobei auch FFP1- bis FFP3- Masken;
- Handschuhe (Latex-, Vinyl- und Nitrilhandschuhe);
- Augenschutzvorrichtungen und Schutzbrillen;
- Schutzbekleidung und Schutzoveralls;
- Schutzüberzüge für Schuhe und Socken, Schutzbedeckung für Ohren und Kopfbedeckungen;
- Geräte zur Erfassung der Körpertemperatur;
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Antiseptika-Lösungen.
Mit dieser Bestimmung werden die im März erlassenen Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft gegen die Corona-Epidemie („Cura Italia“, Eilverordnung Nr. 18 vom 17. März 2020, ratifiziert und in Gesetz umgewandelt mit Ges. Nr. 27 vom 24. April 2020) vom Förderbeitrag „Impresa Sicura“ ausgenommenen Subjekte (siehe unser Rundschreiben Nr. 9/2020) nun berücksichtigt und können für diese Ausgaben nun auch einen Steuerbonus geltend machen.
Das Guthaben zählt nicht zum besteuerbaren Einkommen für die Einkommenssteuern und IRAP und kann mit anderen Steuern verrechnet werden.
Die genauen Modalitäten für die Kriterien und Nutzung des Steuerguthaben werden von der Einnahmenagentur erlassen.
Aufschub verschiedener Steuern und Abgaben
(Art. 126-127)
Die Steuerzahlungen für Lohnsteuern, MwSt, Fürsorgebeiträge, Pflichtversicherungen, die für die Monate April und Mai 2020 auf den 30.06.2020 aufgeschoben wurden, werden nun auf den 16. September 2020 aufgeschoben (oder in 4 gleichhohen Monatsraten ab dem 16. September 2020).
Dieser Aufschub gilt für Subjekte, mit einem Vorjahresumsatz (Steuerjahr 2019) bis zu Euro 50 Mio., die einen Umsatzrückgang von mind. 33 Prozent im April oder Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Monat des Jahres 2019 hatten.
Subjekte mit einem Vorjahresumsatz (Steuerjahr 2019) bis zu Euro 400.000, die einen Vorsteuerabzug auf ihrer Rechnung anführen müssen und diese in den Monaten März bis Mai 2020 aufgrund der bisherigen Verordnungen nicht abziehen mussten („Cura Italia“, Eilverordnung Nr. 18 vom 17. März 2020), können diese Vorsteuern mit der ursprünglichen Fälligkeit 31.07.2020 erst innerhalb 16. September 2020 bezahlen (oder in 4 gleichhohen Monatsraten ab dem 16. September 2020).
Die mit der „Cura Italia“ Eilverordnung Nr. 18 vom 17. März 2020 genehmigten Aufschübe der Steuerzahlungen auf den 30.05.2020 werden auf den 16. September 2020 aufgeschoben, mit der Möglichkeit diese in 4 gleichhohen Monatsraten ab dem 16. September 2020 zu zahlen.
Aufwertung von Beteiligungen, Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken
(Art. 137)
Für Privatpersonen, nicht gewerbliche Körperschaften, einfache Gesellschaften und Freiberuflervereinigungen ist es erneut möglich, die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten von Baugrundstücken, landwirtschaftlichen Grundstücken sowie von Beteiligungen durch die Zahlung einer Ersatzsteuer zu erhöhen bzw. freizukaufen. Man erzielt dadurch den Vorteil, dass im Falle eines Verkaufes der steuerliche Veräußerungsgewinn entsprechend herabgesetzt wird und so die Steuern gesenkt werden.
Die neue Freistellung der Mehrwerte kann für alle am 01.07.2020 besessenen Grundstücke und Beteiligungen durch Abfassen einer beeideten Schätzung (innerhalb 30.09.2020) und durch Zahlung der Ersatzsteuer von 11 Prozent in einer einmaligen Zahlung innerhalb 30.09.2020 erfolgen oder in 3 Jahresraten mit 3 Prozent Zinsen (beginnend mit dem 30.09.2020). Die Ersatzsteuer für die Aufwertung wird auf den Marktwert zum 01.01.2020 laut beeidigter Schätzung berechnet.
Tageseinnahmen, Lotterie mit Kassenbeleg, Stempelmarken auf elektronischen Rechnungen
(Art. 140 und 141)
Für Subjekte, die erst ab dem 01.07.2020 verpflichtet sind, ihre Tageseinnahmen innerhalb 12 Tagen telematisch an die Einnahmenagentur zu melden (Steuersubjekte mit einem Umsatz unter Euro 400.000 – siehe auch unser Rundschreiben Nr. 19/2019) ist es nun möglich, die Tageseinnahmen weiterhin, monatlich innerhalb des Folgemonats über das Portal der Einnahmenagentur oder andere telematische Kanäle zu übermitteln, ohne dass dafür die Anwendung der vorgesehenen Strafgebühren für verspätete Meldungen zu trage kommt. Diese verlängerte Übergangsfrist endet am 31.12.2020.
Subjekte, die ihre Umsätze an das System der Gesundheitskarte „Sistema Tessera Sanitaria“ melden müssen, haben bis zum 31.12.2020 Zeit, ihre Systeme so umzustellen, dass die Umsätze nur noch an das System der Gesundheitskarte „Sistema Tessera Sanitaria“ gemeldet werden und nicht zusätzlich an die Einnahmenagentur.
Die Lotterie mit Kassenbelegen (siehe auch unser Rundschreiben Nr. 19/2019) startet erst ab dem 01.01.2021 (vorher 01.07.2020).
Maximale Steuerkompensierung im Mod. F24 auf Euro 1.Mio angehoben
(Art. 147)
Der bisherige Maximalbetrag von jährlich Euro 700.000 für Steuerkompensierungen im Mod. F24 wird auf Euro 1.Mio angehoben. Das höhere Limit gilt bereits ab dem Jahr 2020.
Tax credit für Urlaub
(Art. 176)
Familien mit einem ISEE unter Euro 40.000 steht für das Jahr 2020 ein Guthaben für den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben in Italien in der Höhe von Euro 500 pro Familie zu (Euro 300 bei nur 2 Familienmitgliedern und Euro 150 für Alleinlebende). Das Guthaben kann zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Zahlungen an italienische Beherbergungsbetriebe genutzt werden. Dazu zählen unter anderem Hotels, Urlaub auf dem Bauernhof, Zimmervermieter, Bed & Breakfast, Residence und Camping, die aufgrund der nationalen und regionalen Bestimmungen die Voraussetzungen als Aufnahmestrukturen („strutture ricettive“) erfüllen.
Es muss sich um eine einmalige Zahlung an einen einzigen Betrieb handeln, die mit einer elektronischen Rechnung oder einem Handelsbeleg dokumentiert ist, auf dem die Steuernummer des Nutzers des Guthabens angeführt ist. Die Zahlung muss direkt über den Gastbetrieb bzw. Tour Operator oder eine Reiseagentur erfolgen (ohne die Zwischenschaltung eines Vermittlungsunternehmens wie z.B. Booking oder Airbnb).
Das Guthaben kommt wie folgt zur Anwendung:
• 80 Prozent als Reduzierung vonseiten des Dienstleistungsanbieters auf der Rechnung oder dem Handelsbeleg;
• 20 Prozent als Steuerabzug in der Steuererklärung.
Für den Gastbetrieb stellt der gewährte Rabatt ein Steuerguthaben dar, der mittels Kompensation im Mod. F24 verrechnet werden kann.
Streichung der ersten Rate der IMU für Tourismustreibende
(Art. 177)
Die erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer IMU, mit Fälligkeit am 16.06.2020 ist für Betriebe die im Tourismussektor tätig sind nicht geschuldet. Betroffen sind Liegenschaften der Katasterkategorie D/2, Hotels, Urlaub auf dem Bauernhof, Tourismuszonen, Jugendherbergen, Almhütten, Zimmervermieter und Beherbergungsbetriebe, Bed & Breakfast, Residence und Camping, sofern die Eigentümer die Aktivitäten selbst ausüben.
Der Erlass der ersten Rate gilt vorab nur für die IMU. Ob auch die erste Rate der GIS der Gemeinden in Südtirol erlassen wird, ist noch nicht bekannt.
Meldung der Gästeaufenthaltsabgabe der Kurzzeitmiete über Airbnb und Booking
(Art. 180)
Bis zum 30.06. eines jeden Folgejahres ist der Vermieter verpflichtet, an die jeweilige Gemeinde eine telematische Meldung über die Gästeaufenthaltsabgabe des Jahres abzugeben, welche für die Kurzzeitvermietung seiner Lokale über Vermittlungsportale wie Airbnb oder Booking geschuldet ist.
Bei unterlassener Meldung oder bei Falschangaben ist eine Verwaltungsstrafe von 100 bis 200 Prozent vorgesehen. Bei unterlassener, verspäteter oder nur teilweiser Zahlung beträgt die Strafe 30 Prozent des nicht bezahlten Betrags.
Die genauen Modalitäten der Meldung werden mit einem separaten Ministerialdekret erlassen.
Werbebonus
(Art. 186)
Für das Jahr 2020 ist wieder ein Steuerbonus für Werbeausgaben vorgesehen. Die Höhe des Bonus wurde von 30 Prozent auf 50 Prozent der gesamten Werbeausgaben in lokalen und nationalen Zeitschriften und Radiosendern erhöht. Die Ausgaben müssen kompetenzmäßig in das Jahr 2020 fallen und bezahlt sein. Es steht ein Förderungsbetrag von insg. Euro 60 Mio. zur Verfügung (Euro 40 Mio. für Zeitungen und Euro 20 Mio. für Radio und Fernsehen), ab dem die einzelnen Förderbeiträge prozentuell reduziert werden. Werden also eine große Anzahl von Förderungsanträge eingereicht, kann es sein, dass die ursprünglichen 50 Prozent stark reduziert werden (wie es auch beim Werbebonus der letzten Jahre der Fall war). Für das Ansuchen muss wieder eine Voranmeldung der voraussichtlichen Ausgaben eingereicht werden (bis zum 30.09.2020).
Zuschuss für Fahrräder, E-Bikes und E-Roller
(Art. 229)
Für den Erwerb von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und anderen vorwiegend elektronisch angetriebenen Fortbewegungsmitteln (z.B. Elektroroller oder Segways) steht ein einmaliger „Mobilitäts-Bonus“ von 60 Prozent (mit einem Maximum von Euro 500) des Einkaufspreises zu (Autos ausgeschlossen). Der Bonus gilt für den Einkauf zwischen 04.05.2020 und 31.12.2020 und kann vorab nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahlt von über 50.000 genutzt werden. Es ist noch unklar, ob diese Bestimmung in Südtirol auf alle Gemeinden ausgeweitet wird.
Die genauen Maßnahmen und Voraussetzungen für die Nutzung des Bonus müssen erst noch mit einem eigenen Ministerialdekret veröffentlicht werden. Somit ist noch nicht klar, ob es sich um einen Neukauf handeln muss oder ob auch der Kauf von Gebrauchtgütern gestattet ist und ob es sich beim Bonus um einen Sofort-Rabatt auf der Rechnung handelt oder um ein Steuerguthaben, welches erst in der Steuererklärung mit fälligen Steuern verrechnet werden kann.