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02. Dez 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Der ausgleichende Verlustbeitrag

Wer hat Anrecht auf diesen ausgleichenden Verlustbeitrag?

Anspruch auf diesen Verlustbeitrag haben Unternehmern, Freiberufler und Landwirte mit Erlösen im Jahr 2019 von nicht mehr als € 10 Mio.
Weiters muss man einen Rückgang des Steuergewinns bzw. Erhöhung des Steuerverlustes des Geschäftsjahres 2020 von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 vorweisen. 
Der Zuschuss darf höchstens € 150.000 betragen. 

 

Wie wird Verlustbeitrag berechnet?

Als Grundlage für die Berechnung des Verlustbeitrages wird die steuerliche Gewinnverminderung (Differenz zwischen den Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020) verwendet, wobei der Rückgang mindestens 30 Prozent betragen muss. 
Ausgehend von dieser Differenz müssen alle seit Mai 2020 erhaltenen Covid-19-Beihilfen der Einnahmenagentur abgezogen werden. Sofern das Ergebnis positiv ist, steht der Beitrag zu.

Für die Berechnung des Beitrages werden folgende degressiven Prozentsätze bemessen an den Umsätzen 2019 herangezogen:

  • Umsatz bis € 100.000: 30 Prozent des Rückgangs abzüglich COVID-Zuschüsse der Einnahmenagentur;
  • Umsatz zwischen € 100.000 und € 400.000: 20 Prozent der steuerlichen Gewinnverminderung abzüglich COVID-Zuschüsse der Einnahmenagentur;
  • Umsatz zwischen € 400.000 und € 1 Mio.: 15 Prozent der steuerlichen Gewinnverminderung abzüglich COVID-Zuschüsse der Einnahmenagentur;
  • Umsatz zwischen € 1 Mio. und € 5 Mio,: 10 Prozent der steuerlichen Gewinnverminderung abzüglich COVID-Zuschüsse der Einnahmenagentur;
  • Umsatz zwischen € 5 Mio. und € 10 Mio,: 5 Prozent der steuerlichen Gewinnverminderung abzüglich COVID-Zuschüsse der Einnahmenagentur.

Anders als bei den vorherige Verlustbeiträgen ist kein Mindestbeitrag für Neugründer (Anmeldung MwSt-Nummer nach 31.12.2018) vorgesehen d.h. es muss zwingend ein Rückgang des Steuergewinns von mindestens 30 Prozent vorliegen.

 

Wie wird das Ansuchen gemacht?

Um den Verlustbeitrag zu erhalten, muss ein eigenes telematisches Ansuchen innerhalb 28. Dezember 2021 an die Einnahmenagentur versendet werden. Die Reihenfolge der Antragstellung hat keinen Einfluss auf die Beitragshöhe (also kein click day).
Im Ansuchen müssen weiters auch alle in Vergangenheit bezogenen Beihilfen (auch jene von der Provinz usw.) angeführt werden, um die Einhaltung der im vorübergehenden EU-Rahmen vorgesehenen Schwellen für Covid-19-Behilfen zu überwachen.

HINWEIS: Wir werden für Sie die Zugangsvoraussetzungen überprüfen und das Ansuchen fristgerecht übermitteln, sofern Sie Anspruch haben – Sie müssen also diesbezüglich nichts unternehmen.

 

 

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