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30. Dez 2019 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Dezemberlöhne 2019 bis 13. Jänner 2020 auszahlen - Verrechnung Guthaben im Modell F24: Einzahlung nur über Entratel oder Fisconline

Dezemberlöhne 2019 für lohnabhängige Arbeitnehmer/Mitarbeiter in Italien bis 13. Jänner 2020 auszahlen!

In der Einkommensbescheinigung der Arbeitnehmer Modell CU (ex Mod. CUD) und im Modell 770 sind, gemäß „erweiterten Kassaprinzip“, alle Lohnzahlungen des Jahres 2019 zu melden, welche innerhalb 12. Jänner (im kommenden Jahr 13. Jänner 2020, da der 12. Jänner auf einen Sonntag fällt) ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt auch für alle arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnisse wie Geschäftsführerbezug und freie Mitarbeiterbezüge mit Lohnstreifen. Zur ordnungsgemäßen Abfassung der Einkommensmeldungen CU und 770 ist es also unbedingt erforderlich, die Dezemberlöhne 2019, den 13.ten Monatslohn und eventuelle Rückstände früherer Monate des Jahres 2019, innerhalb 13. Jänner 2020 auszuzahlen. Die Lohnsteuer ist innerhalb 16. Jänner 2020 fällig.

Daher ersuchen wir Sie:
1.    um möglichst rasche Übermittlung des Stundenregisters des Monats Dezember 2019, damit wir die Lohnabrechnungen                                 termingerecht ausarbeiten und Ihnen diese vor dem 13. Jänner 2020 zur termingerechten Zahlung übermitteln können. 

2.    um ausdrückliche Mitteilung, bereits vor Beginn unserer Lohnabrechnung des Monats Dezember 2019, wenn die Dezemberlöhne               2019, 13.ter Monatslohn oder sonstige Löhne des Jahres 2019 nicht innerhalb 13. Jänner 2020 ausgezahlt werden. Gegebenenfalls            müssten diese Beträge heuer nicht versteuert und erst im Jahr der effektiven Auszahlung, also 2020 versteuert werden. Dies hat                    einen erheblichen verwaltungstechnischen Mehraufwand bei der Lohnabrechnung zur Folge.


Verrechnung von Guthaben im Modell F24 (Zahlungsvordruck): 
Einzahlung nur über Entratel oder Fisconline!

Mit Gesetzesdekret 124/2019, umgewandelt in Gesetz Nr. 157/2019, wurden folgende strengere Regeln bei der Verrechnung von Guthaben eingeführt:
•    die Verrechnung von Beträgen über € 5.000 ist erst ab 10 Tage nach der elektronischen Versendung der entsprechenden                               Steuererklärung möglich;
•    jede Verrechnung von Guthaben, auch die bei der Lohnabrechnung üblichen und monatlich anfallenden Guthaben für den „Bonus                 Renzi“ und der Steuerguthaben aus dem Modell 730 erfordert die Einzahlung des Modell F24 über Entratel oder Fisconline. Dies gilt             sowohl bei einem Nullsaldo, als auch bei einem geschuldeten Betrag und betrifft sowohl alle Firmen mit Mehrwertsteuernummer, als             auch Privatpersonen ohne Mehrwertsteuerposition. Erfahrungsgemäß sind somit die allermeisten Modelle F24 der Lohnabrechnungen        betroffen und demnach über Entratel oder Fisconline einzuzahlen.
Wichtig! Da Experten das Beginn Datum unterschiedlich interpretieren, empfehlen wir, diese neue Bestimmung ab sofort zu beachten und die Modelle F24 mit Verrechnung von Guthaben ab sofort mit Entratel oder Fisconline einzuzahlen.

Hier eine Übersicht, in welchen Fällen die Einzahlung mit Entratel oder Fisconline erforderlich ist:

Modell F24 – Saldo Home-Banking – Entratel oder Fisconline
Modell F24 mit Betrag zu zahlen ohne Verrechnung von Guthaben   Home-Banking oder Entratel oder Fisconline 
Modell F24 mit Betrag zu zahlen mit Verrechnung von Guthaben  Pflicht: Entratel oder Fisconline
Modell F24 mit Betrag Null mit Verrechnung von Guthaben Pflicht: Entratel oder Fisconline

 

Praktische Hinweise!
1.    Monatliche Einzahlung des Modell F24 der Löhne durch uns
       Für viele unserer Kunden erledigen wir bereits die monatliche Einzahlung des Modell F24 der Lohnabrechnungen. Bitte melden Sie sich          bei uns, wenn Sie noch nicht zu dieser  Kundengruppe gehören und wir die Einzahlung des Modell F24 der Löhne auch für Sie                          übernehmen sollen.
2.    Externe Steuerguthaben zu verrechnen – bitte um Meldung innerhalb 10. des Monats 
       Wenn Sie oder Ihr Steuerberater andere Steuerguthaben mit dem Modell F24 der Löhne verrechnen möchten, bitte melden Sie uns                 dies schriftlich innerhalb 10. des Monats

 

Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                              Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien