News & Infos

11. Sep 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
PDF Download
Die August-Verordnung

(GD Nr. 104 vom 14.08.2020)


Am 14.08.2020 hat die Regierung die sogenannte August-Verordnung erlassen, welche am gleichen Tag im Amtsblatt veröffentlicht und am 15. August in Kraft getreten ist. Sie besteht aus 115 Artikeln und enthält weitere dringende Maßnahmen zur Unterstützung und Ankurbelung der Wirtschaft. 
Die neue Verordnung beinhaltet unter anderem neue Zahlungsaufschübe, eine neue und interessante Aufwertung der Unternehmensgüter, Verlustbeiträge für Unternehmen im Tourismusbereich, die Verlängerung des Mietbonus und verschiedene Steuerguthaben.
Mit diesem Rundschreiben fassen wir kurz die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen und Klarstellungen zusammen.


Verlustbeiträge für Gastronomiebetriebe
(Art. 58)


Im Dekret ist ein Verlustbeitrag für Gastronomiebetriebe (mit vorwiegender Tätigkeit als Restaurant, Mensa oder Catering) vorgesehen, der für den Ankauf von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten inklusive Wein verwendet werden kann. Damit möchte der Staat einerseits die Gastronomie als auch die Landwirtschaft sowie den Handel von Lebensmitteln fördern. 
Zugelassen zum Verlustbeitrag sind Betriebe deren durchschnittlicher Umsatz in den Monaten März bis Juni 2020 weniger als 3/4 des durchschnittlichen Umsatzes im selben Zeitraum 2019 beträgt. Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, muss die Bedingung des Umsatzrückganges nicht erfüllt werden. Der Beitrag ist steuerfrei. Die Details zu dieser Förderung müssen noch mit einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.

Verlängerung Steuerguthaben für gewerbliche Mieten
(Art. 77)


Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 10/2020 berichtet, ist für Unternehmen und Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz (Steuerjahr 2019) bis zu Euro 5 Mio. ein Steuerguthaben in der Höhe von 60 Prozent der gezahlten Monatsmiete vorgesehen. Die Förderung steht im Allgemeinen nur dann zu, wenn der Umsatzrückgang des mietenden Betriebes mind. 50 Prozent im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres beträgt. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Steuersubjekte mit Sitz in einer Provinz oder Gemeinde, für welche bereits vor Covid-19 eine Notstandsituation aufgrund von Umweltkatastrophen galt. 
Gemäß Klarstellung des Landeshauptmanns Kompatscher vom 11.08.2020 gelten alle Gemeinden Südtirols zum Zeitpunkt des Ausrufs des Coronanotstands bereits als vom Notstand durch den Vaia- Sturm betroffen. Dies bedeutet, dass alle in Südtirol ansässigen Unternehmen den Bonus unabhängig eines etwaigen Umsatzrückganges beantragen dürfen. 

Betroffen sind gewerbliche Mieten in den Sektoren Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Tourismus und von Freiberuflern.

Ursprünglich stand das Steuerguthaben nur für die Miet- und Pachtzahlungen der Bezugsmonate März 2020 bis Mai 2020 zu. Mit der August-Verordnung wurde das Guthaben um einen Monat verlängert; nun gilt der Zeitraum März 2020 bis Juni 2020 (bzw. April 2020 bis Juli 2020 bei Saisonbetrieben). Bei Beherbergungsbetrieben gilt die genannte Obergrenze des Vorjahresumsatzes von Euro 5 Mio. nicht.
Das Guthaben zählt nicht zum besteuerbaren Einkommen für die Einkommenssteuern und IRAP und kann mit anderen Steuern verrechnet werden. 

Befreiung und Reduzierung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)
(Art. 78)


Für einige Tätigkeiten (z.B. Beherbergung, Kultur und Freizeit, Sport, Ausschank) ist eine vollständige Befreiung der geschuldeten GIS 2020 vorgesehen, für andere Tätigkeiten in den Bereichen Handwerk, Handel, Industrie ist für gewerbliche Liegenschaften sowie für Freiberufler, deren Liegenschaften in der Katasterkategorie A/10 eingestuft sind, eine Befreiung um 50% der geschuldeten GIS 2020 vorgesehen, wenn der Umsatz im Vergleich zum Jahr 2019 um mindestens 20% geringer ist. Nähere Details hierzu in unserem getrennten Rundschreiben Nr. 19 vom 10.09.2020.

Steuerguthaben für Umbauarbeiten Beherbergungsbetriebe 
(Art. 79)


Für die in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführten Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten in Beherbergungsbetrieben ist eine Steuergutschrift von maximal Euro 200.000 (65% auf Investitionsausgaben von bis zu Euro 307.692,00) vorgesehen. Die dafür jährlich bereitgestellten Mittel sind mit Euro 180 Mio. festgesetzt und es wird damit gerechnet, dass wie in den Vorjahren, hierfür ein sogenannter „Click Day“ angesetzt wird. Die detaillierten Regelungen dazu sind noch ausständig.

Steuerguthaben für Werbeinitiativen und Sponsoring 
(Art. 81)


Es wird ein Steuerguthaben in der Höhe von 50% für Werbeinitiativen und Sponsoring vorgesehen, die von Unternehmen und Freiberuflern zugunsten von Profi-Sportgesellschaften und Amateursportvereinen mit Vorjahreserlösen von mindestens 200.000 Euro durchgeführt werden.

Steuerguthaben für Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften
(Art. 96, Absatz 2)


Es wird ein Steuerguthaben von 10% für die im Jahr 2019 getragenen Ausgaben für den Ankauf von Papier und der getragenen Druckkosten von Herausgebern von Zeitungen und periodischen Zeitschriften gewährt, welche im nationalen Register (ROC – Registro degli operatori di comunicazione) eingetragen sind.  

Ratenzahlung geschuldeter Steuern und Abgaben vom Frühjahr 2020  
(Art. 97)


Es ist die Möglichkeit einer zusätzlichen Ratenzahlung bereits fälliger, aber mit vorhergehenden Dekreten („Cura Italia“ und „Decreto Rilancio“) aufgeschobener Zahlungen von Steuern und Sozialabgaben, die bis 16. September zu entrichten sind, vorgesehen.
Steuerpflichtige mit Vorjahreserlösen von bis zu zwei Mio. Euro, welche geschuldete Lohnsteuern, Sozialabgaben und MwSt. der Monate März 2020 und April 2020 aufgeschoben haben, können die Hälfte dieser geschuldeten Beträge auf bis zu 24 Monatsraten aufteilen, beginnend ab 16. Jänner 2021. Allerdings ist die erste Hälfte der geschuldeten Zahlung jedenfalls in einer Rate bis 16. September 2020 bzw. in vier monatlichen Raten ab 16. September 2020 bis 16. Jänner 2021 zu leisten. Für Tourismusbetriebe gilt die genannte Grenze von zwei Mio. Euro an Vorjahreserlösen nicht.

Aufschub der 2. Vorauszahlung der Einkommenssteuern
(Art. 98)


Für die am 30. November 2020 fällige 2. Vorauszahlung der Einkommensteuern Ires/Irpef, der Sozialbeiträge INPS und der Wertschöpfungssteuer Irap wird für Unternehmen und Freiberufler, welche den Zuverlässigkeitsindizes ISA unterliegen, ein zinsfreier Zahlungsaufschub auf 30. April 2021 vorgesehen. 
Der Aufschub kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
-    Umsatzrückgang um ein Drittel im ersten Halbjahr 2020 gegenüber dem ersten Halbjahr 2019;
-    Im Jahr 2019 wurden Erlöse bis Euro von max. 5.164.569 erzielt.

Aufschub für Zahlungsbescheide
(Art. 99)


Die seit dem 8. März fälligen Zahlungsbescheide und die vollstreckbaren Feststellungsbescheide werden auf den 30. November 2020 aufgeschoben. 

Aufwertung Anlagegüter und Beteiligungen
(Art. 110)


Es wird nun eine neue und sehr interessante Möglichkeit zur Aufwertung der Unternehmensgüter und Beteiligungen im Anlagevermögen von Unternehmen vorgesehen. Diese kann bereits im Jahresabschluss 2020 vorgenommen werden. Im Vergleich zu früheren Gesetzen muss die Aufwertung nicht mehr ganze Gruppen von Unternehmensgütern umfassen, sondern kann auf einzelne Anlagegüter beschränkt werden. Zudem ist eine rein zivilrechtliche und damit kostenlose Aufwertung möglich. Soll die Aufwertung auch steuerlich wirksam sein, ist eine geringe Ersatzsteuer von 3% geschuldet, die in drei Jahresraten zu entrichten ist, (die Aufwertung laut Haushaltsgesetz 2020 sah im Vergleich noch eine Ersatzsteuer von 12% für abschreibbare bzw. 10% für nicht abschreibbare Anlagegüter vor). Die steuerliche Wirkung für die Abschreibungen gilt bereits ab dem Jahr 2021. Lediglich bei einem eventuellen Verkauf bzw. für die Ermittlung der Veräußerungsgewinne erfolgt die steuerliche Anerkennung erst ab 2024. Die Aufwertung bietet eine sehr attraktive Möglichkeit zur Stärkung des Eigenkapitals. Die Aufwertungsrücklage befindet sich unter Steueraussetzung und kann mit einer Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden (interessant wenn die Gesellschaft in absehbarer Zeit aufgelöst werden soll). 
Eine besondere und noch attraktivere Art der Aufwertung ist für Hotels und Beherbergungsbetriebe (die als Kapitalgesellschaft geführt werden und somit der Einkommenssteuer IRES unterworfen sind), in der Liquiditätsverordnung (GD Nr. 23/2020, Art. 6-bis) vorgesehen worden, welche aufrecht bleibt. Diese Aufwertung kann in den Jahresabschlüssen 2020 und/oder 2021 vorgenommen werden, es ist hierfür keine Ersatzsteuer zu leisten und die erhöhten Abschreibungen können unmittelbar steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist auch hier für den Freikauf der Aufwertungsrücklage eine Ersatzsteuer von 10% zu entrichten.


Geschenke an Mitarbeiter (betriebliches Welfare)
(Art. 112)


Beschränkt auf das Jahr 2020 sind Geschenke und Gutscheine an Mitarbeiter bis zu einem jährlichen Gesamtwert von Euro 516,00 steuer- und abgabenfrei. Ab 2021 gilt wieder die Obergrenze von Euro 258,00, ab der Mitarbeitergeschenke (Geburtstags-/Weihnachtsgeschenke, Einkauf-/Benzingut-scheine, usw.) einen Sachbezug darstellen, für welchen sowohl Einkommenssteuern als auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Geldgeschenke unterliegen zu jedem Betrag einer Besteuerung. 

Büro Aichner
Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtberater in Südtirol / Italien