Am 1. Januar 2025 trat eine steuerliche Verschärfung für Dienstwagen zur privaten Nutzung durch Arbeitnehmer in Kraft.
Absatz 48 des Haushaltsgesetzes 2025 (L. 207/2024) hat die Besteuerung der Naturalentlohnung für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen, neu geregelt. Dabei wurde ein Anreiz für Fahrzeuge mit rein oder überwiegend elektrischem Antrieb eingeführt, anstelle der bisherigen Regelung, die die Naturalentlohnung anhand der CO₂-Emissionen des Fahrzeugs berechnete.
Die Änderungen betreffen Fahrzeuge, die ab 2025 zugelassen werden, sowie Zuweisungsverträge, die ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden. Nicht alle Fahrzeuge unterliegen daher den neuen Vorschriften – es müssen vielmehr die beiden genannten zeitlichen Parameter überprüft werden, um festzustellen, welche Naturalentlohnung für das jeweilige Fahrzeug steuerpflichtig ist. Hinsichtlich der Verwaltung von Übergangsregelungen (also für Fahrzeuge, die vor 2025 zugelassen, aber erst ab 2025 dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden) kann auf frühere Regelungen der Steuerbehörde zurückgegriffen werden, insbesondere auf die Änderung, die zum 1. Juli 2020 eingeführt wurde.