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15. Jun 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Durchführungsverordnungen zum Verlustbeitrag und zum Steuerbonus für gewerbliche Mieten erlassen

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 10 vom 21.05.2020 berichtet, wurden mit der sogenannten Neustartverordnung (GD Nr. 34 vom 19.05.2020) unter anderem Verlustbeiträge für Unternehmen mit Umsatzeinbußen und ein Steuerbonus für die gezahlten gewerblichen Mieten der Monate März, April und Mai 2020 vorgesehen.
Nachdem die entsprechenden Durchführungsverordnungen mittlerweile erlassen wurden, fassen wir kurz die diesbezüglichen Neuerungen zusammen.


Verlustbeitrag


Für Unternehmen wurde mit Art. 25 der Neustartverordnung (GD Nr. 34/2020) ein neuer Verlustbeitrag vorgesehen, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
► die Umsatzerlöse/Vergütungen im Jahr 2019 dürfen nicht mehr als € 5 Mio. betragen haben (bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten ist die Summe der Umsatzerlöse heranzuziehen, allerdings nur die Summe von jenen Tätigkeiten, welche auch zum Anspruch des Beitrages berechtigen);
► das Umsatzvolumen muss sich im April 2020 um mehr als ein Drittel im Vergleich zum April 2019 reduziert haben (diese Voraussetzung gilt nicht für Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben).


Der Zuschuss bemisst sich je nach Höhe der Umsatzerlöse/Vergütungen vom Jahr 2019 auf der Grundlage folgender Prozentsätze auf die Umsatzminderungen (nur Umsätze, welche in die MwSt- Abrechnungen einfließen) zwischen April 2020 und April 2019:
- 20% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 bis zu € 400.000;
- 15% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 zwischen € 400.000 und € 1 Mio.;
- 10% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 zwischen € 1 Mio. und € 5 Mio.


Vorgesehen ist jedoch ein Mindestbetrag von € 1.000 für natürliche Personen und € 2.000 für Gesellschaften.
Für Subjekte, welche die Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.04.2019 aufgenommen haben bemisst sich der Zuschuss wie folgt:
a) wenn im April 2020 ein Umsatzrückgang im Vergleich zum April 2019 vorliegt, so bemisst sich der Beitrag auf diesen Rückgang mit Anwendung der oben angeführten Prozentsätze (20%, 15% oder 10% je nach Umsatz im Jahr 2019) – wobei auf jeden Fall der Mindestbetrag von € 1.000 bzw. € 2.000 (für Gesellschaften) zusteht;
b) wenn im April 2020 kein Umsatzrückgang im Vergleich zum April 2019 vorliegt, so steht der Mindestbetrag von € 1.000 bzw. € 2.000 (für Gesellschaften) zu.
Für Subjekte, welche Ihre Tätigkeit ab Mai 2019 begonnen haben, gilt der Mindestbetrag von € 1.000 bzw. € 2.000 (für Gesellschaften).


Freiberufler sind vorerst vom Zuschuss ausgenommen - derzeit berät die Regierung aber über eine mögliche diesbezügliche Ausweitung – wird werden Sie diesbezüglich gegebenenfalls informieren.


Was ist für den Antrag zu machen?


Der Antrag für den Zuschuss kann ausschließlich telematisch über die Einnahmenagentur im Zeitraum 15.06 bis 13.08.2020 erfolgen (es gibt keine zeitliche Reihung der Anträge – also kein „click day“).


Wir werden für unsere Kunden die Zugangsvoraussetzungen überprüfen und den Antrag für Sie termingerecht einreichen und Sie diesbezüglich informieren.


Kunden, welche die Buchhaltung selber führen, ersuchen wir die Umsätze laut MwSt-Register vom Monat April 2020 dem jeweiligen Sachbearbeiter mitzuteilen, damit wir die Prüfung der Voraussetzungen vornehmen und den Antrag für Sie vorbereiten können.

Steuerguthaben für gewerbliche Mieten


Für Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen im Vorjahr (Steuerjahr 2019) bis zu € 5 Mio. ist ein Steuerguthaben in der Höhe von 60 Prozent der Monatsmiete vorgesehen. Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gilt die Umsatzschwelle von € 5 Mio. ausnahmsweise nicht. Der Bonus steht grundsätzlich nur für die Monatsmieten März, April und Mai 2020 zu, aber nur dann, wenn in den betreffenden Monaten gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres die fakturierten Umsätze um 50% gesunken sind. Es kann also den Fall geben, dass der Bonus für einen bestimmten Monat zusteht, und für andere Monate nicht.
Falls jemand seine Tätigkeit erst mit 01.06.2019 begonnen hat, steht der Steuerbonus also nicht zu, zumal kein Umsatzrückgang in den betroffenen Monaten März, April und/oder Mai 2019 vorliegt. Bei der Ermittlung der fakturierten Umsätze hat man sich auf die für die MwSt geltenden Ansätze, also auf den Zeitpunkt der Leistungs- bzw. Umsatzerbringung, zu beziehen. Betroffen sind gewerbliche Mieten, welche von Unternehmen und Freiberuflern (auch Sozietäten) getragen werden, wobei auch die Kleinstunternehmen („forfetari“) und Landwirte anspruchsberichtigt sind.
Die Höhe der Förderung wird auf die Hälfte, also auf 30 Prozent reduziert, sofern es sich um eine Betriebsverpachtung handelt, wobei mindestens eine Liegenschaft verpachtet sein muss. 
Für das Steuerguthaben werden die im Jahr 2020 bezahlten Mieten/Pacht für die Monate März, April und Mai 2020 herangezogen (Achtung: falls eine Miete also bereits im Vorhinein 2019 gezahlt worden wäre, so empfehlen wir zur Sicherheit die Zahlung 2020 nochmals zu tätigen).
Als Grundlage des Steuerbonus dient lediglich der Mietpreis oder Pachtzins (effektive Kosten also ohne die verrechenbare MwSt), nicht jedoch die Mietnebenkosten, außer diese sind im Miet- oder Pachtzins inbegriffen. Werden diese Mietnebenkosten jedoch im Mietvertrag nicht getrennt angeführt, so kann der Steuerbonus auf die gesamten Mietspesen genutzt werden.
Das Guthaben zählt nicht zum besteuerbaren Einkommen für die Einkommenssteuern und IRAP und kann mit anderen Steuern verrechnet werden.
Die Verrechnung erfolgt im F24 (ausschließlich mittels Entratel) mit dem Zahlungsschlüssel „6920“ und mit dem Bezugsjahr „2020“ (das Feld Bezugsmonat ist hingegen nicht auszufüllen).
Achtung: die Verrechnung ist nicht mit dem Steuerguthaben für die gezahlten Geschäftsmieten (Katasterkategorie C1) im Monat März 2020 kumulierbar.

Büro Aichner 
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