COIVD-19 Lohnausgleichskasse (Kurzarbeit) für das Jahr 2022 nicht verlängert
Die allgemein erwartete Verlängerung der COVID-19 Lohnausgleichskasse mit vereinfachter Verwaltungsprozedur wurde für das Jahr 2022 in bekannter Form nicht gewährt. So verbleibt nur die Möglichkeit, bei Bedarf die Lohnausgleichskasse mit den ordentlichen Regeln und der aufwendigen Verwaltungsprozedur anzuwenden. Die Lohnausgleichskasse in Italien/Südtirol ist anwendbar für vorübergehende Ereignisse, welche eine Verminderung oder Aussetzung der Arbeitsleistung der abhängigen Mitarbeiter erfordern, wie fehlende Aufträge, fehlende Arbeit, Marktkrisen, usw., welche jedoch nicht vom Arbeitgeber oder von Mitarbeitern verursacht worden sind.
Die derzeit am häufigsten beanspruchten Lohnausgleichskassen sind:
1. Ordentliche Lohnausgleichskasse für Industrie-, Bauindustrie- und Bauhandwerksbetriebe
Bereits seit 01.07.2021 war für diese Sektoren nur mehr die Lohnausgleichskasse mit der normalen Regelung möglich. Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 war der Zusatzbeitrag nicht geschuldet. Ab 01.01.2022 ist dieser geschuldet.
2. Solidaritätsfond der Handwerksbetriebe (FSBA)
Die neuen Regelungen sind in Ausarbeitung und derzeit leider noch nicht bekannt.
3. Bilateraler Solidaritätsfond der Autonomen Provinz Bozen für Handel, Dienstleister, Gastgewerbe und Freiberufler
Das Eildekret Restori-ter sieht lediglich eine Kostensenkung für den Sektor Tourismus und einige andere Sektoren vor – siehe Anlage 1. Diese Sektoren sind im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 vom Zusatzbeitrag INPS in Höhe von 4% an das INPS befreit. Dieser Zusatzbeitrag wird auf den theoretisch zustehenden Bruttolohn berechnet. Bei einem Bruttolohn € 2.000 pro Monat beträgt der Zusatzbeitrag € 80 pro Monat. Für den Rest gelten die allgemeinen Regelungen und zwar:
Verwaltungsprozedur:
1. Vorabmitteilung an die Gewerkschaften;
2. Abfassung eines Gewerkschaftsprotokolls, wenn eine Gewerkschaft dies verlangt;
3. Ansuchen an das INPS innerhalb von 15 Tagen ab Aussetzung der Arbeit – für die Aussetzung der Arbeit im Monat Jänner 2022 kann der Antrag innerhalb 16.02.2022 eingereicht werden;
4. Technischer Bericht mit Angabe der Gründe, Bilanzdaten, Umsatzdaten mit Vergleich der Vorjahre und sonstige Unterlagen und Dokumente, welche die Beanspruchung der Lohnausgleichskasse rechtfertigen können.
Höchstlimit für die Leistungen der Lohnausgleichskasse
Die Leistungen der Lohausgleichskasse aus dem bilateralen Solidaritätsfond der Autonomen Provinz Bozen sind gedeckelt und zwar auf den 4fachen Betrag der bisher geleisteten Beitragszahlungen pro Betrieb. Der Beitrag in Höhe von 0,45%, berechnet auf die Bruttolohnsumme, wurde monatlich eingezahlt und zwar für Betriebe über 5 Mitarbeiter ab 01.01.2016 und für Betriebe bis zu 5 Mitarbeiter ab 01.02.2021.
Für welche Mitarbeiter?
Für alle Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 90 Kalendertagen. Die allgemeine Reform der Lohnausgleichskasse laut Haushaltsgesetz 2022, sieht die Reduzierung der Betriebszugehörigkeit von 90 auf 30 Tage vor, was von den Sozialpartner Südtirols für unseren bilateralen Solidaritätsfond noch zu bestätigen ist. Solange dies nicht erfolgt ist, gelten für den bilateralen Solidaritätsfond der Autonomen Provinz Bozen, laut Interpretation des Arbeitsinspektorates, eine Betriebszugehörigkeit von 90 Kalendertagen.
Beitragsbegünstigung für befristete Einstellungen im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 im Tourismus
Für befristete Neueinstellungen im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 ist für Tourismusbetriebe eine Beitragsbegünstigung in Höhe der Arbeitgeberbeiträge (bis zu € 671 pro Monat) für 3 Monate vorgesehen. Im Falle der Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist die Beitragsbegünstigung für insgesamt 6 Monate vorgesehen. Die Durchführungsbestimmung des INPS stehen noch aus.
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