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11. Apr 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
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Einzahlung der Stempelsteuer auf elektronischen Rechnungen

Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 6/2019 informiert, muss die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen in virtueller Form im Sinne des D.M. 17.06.2014 entrichtet werden. Die Einzahlung muss jeweils bis zum zwanzigsten Tag des Folgemonats auf das Trimester vorgenommen werden, also innerhalb 20. April (heuer 23. April wegen der Feiertage), innerhalb 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner eines jeden Jahres. 
In der elektronischen Rechnung muss der Vermerk der Stempelsteuer im dafür explizit vorgesehenen Feld „Stempelsteuer“ erfolgen. Eventuelle diesbezügliche Zweifel zur genauen Angabe im jeweiligen Fakturierungsprogramm oder bei Problemen mit dem entsprechenden  Datenfilter müssen bitte mit dem zuständigen Softwaretechniker abgeklärt werden.
Die Entrichtung der Stempelsteuer geschieht online oder mittels F24. Die Einnahmenagentur hat letzthin wie angekündigt, den geschuldeten Betrag trimestral anhand der ausgestellten elektronischen Rechnungen errechnet und macht dies im persönlichen Steuerarchiv zugänglich, worin sich der betreffende Zahlungsauftrag bzw. ein Einzahlungsmodell F24 mit den entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt wurde.
Der im persönlichen Steuerarchiv errechnete Betrag ist auf alle Fälle kritisch zu überprüfen, da es aufgrund der geltenden Übergangsregelung bis 30. Juni 2019 (mit den verlängerten Fristen für den Versand der elektronischen Rechnung) für die Einnahmenagentur nicht möglich ist, eine genaue Berechnung der Stempelsteuer vorzunehmen. So werden bis zum 30. Juni 2019 keine Verwaltungsstrafen verhängt, wenn die Ausgangsrechnungen innerhalb der Frist für die periodische MwSt-Abrechnung (monatlich oder trimestral) ausgestellt und elektronisch übermittelt werden.
Der geschuldete Betrag der Stempelsteuer, sofern hierfür der Zahlungsvordruck F24 verwendet wird, erfolgt mit dem Steuerkodex 2521 und Bezugsjahr 2019.
Wir erinnern daran, dass der Stempelsteuer alle elektronischen Rechnungen unterliegen (lt. Artikel 13, Anlage A, Tarif Erster Teil DPR 642/1972) deren Beträge nicht der MwSt unterworfen sind und welche den Betrag von Euro 77,47 überschreiten. So ist die Stempelsteuer von Euro 2,00 pro Rechnung in folgenden Fällen geschuldet:

MwSt-Bereich MwSt Artikel
Stempelsteuer in der Höhe von
Euro 2,00 unterworfen,
sofern der entsprechende
Betrag über Euro 77,47 liegt
 Innergemeinschaftliche Dienstleistugen  Art. 7 bis 7-septis Ja
 MwSt-befreit  Art. 10 DPR 633/1972 Ja
 Internationale Dienstleistungen   Art. 9 DPR 633/1972 Ja
 Absichtserklärung (dichariazione d'intento)  Art. 8 lett. c) DPR 633/1972 Ja
 Exporten gleichgestellt  Art. 8-bis DPR 633/1972 Ja
 ausserhalb des MwSt Bereich nach Art.  Art. 2,3,4,5,7 bis7-septies und Art. 15 DPR 663/1972 Ja
 sogenannte "Minimi"  DL 98/2011 Ja
 Pauschalsystem (fofetari)  Gesetz 190/2014, 204/2015; 145/2018 Ja


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