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18. Dez 2018 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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ENEA-Meldung für Wiedergewinnungsarbeiten von Wohngebäuden

Bekanntlich wurde bereits mit dem Haushaltsgesetz 2018 eingeführt, dass auch für Wiedergewinnungsarbeiten, für die der Steuerabsetzbetrag von 50% angewandt wird, eine Meldung an die ENEA (die italienische Agentur für Energie und nachhaltige Entwicklung) notwendig ist, sofern dadurch eine Energieeinsparung einhergeht (von der Meldepflicht sind also nicht alle Wiedergewinnungsarbeiten betroffen).

Vorher war diese Meldung nur notwendig, wenn der Steuerabzug für energetische Sanierungen (65% Steuerabzug für die Energiesparmaßnahmen) in Anspruch genommen wurde.
Vor kurzem hat die ENEA nun die betreffende Internetseite freigeschalten und somit kann die neue Meldung gemacht werden.
 

Welche Bauarbeiten sind betroffen?


Die Meldung muss für die folgenden Arbeiten gemacht werden:
  • Austausch von Fenster und Außentüren, welche die Wärmedurchgangswerte verbessern;
  • Maßnahmen zur Wärmedämmung von Außenwänden und Böden;
  • Installation oder Austausch von technischen Anlagen (Sonnenkollektoren für Warmwasser, Brennwertkessel, Wärmepumpen, Kalorienzähler und diesbezügliche Messsysteme in Kondominien, Gebäudeautomation, Photovoltaikanlagen, Systeme für Mikro-Kraft-Wärme-Koppelung und ähnlichem);
  • Erwerb von Elektrohaushaltsgeräten allerdings nur (!!!), wenn diese in Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten angekauft werden, die ab dem 01.01.2017 begonnen wurden („Möbelbonus“ für Ausgaben von max. Euro 10.000). Beispiele: Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Wäschetrockner, elektrische Kochmulden und Klimageräte, die eine Energieeffizienzklasse von mindestens A+ bzw. A für Backrohre aufweisen.
 
Von der Meldung sind alle Arbeiten betroffen, die nach dem 1. Jänner 2018 abgeschlossen werden oder wurden. Die Meldung muss innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss bzw. Abnahme der Arbeiten erfolgen.
Für jene Arbeiten bzw. Erwerbe, die bis zum 21. November 2018 erfolgt sind, kann die Meldung innerhalb 19. Februar 2019 erfolgen.
Sollten Sie also nach dem 1. Jänner 2018 Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen oder Wohngebäuden abgeschlossen haben, so ist die neue Meldung an die ENEA notwendig (also auch für Arbeiten, welche 2017 begonnen und erst 2018 abgeschlossen wurden).
In der Meldung werden verschiedene technische Angaben zum Gebäude, zu den Maßnahmen und den Wärmedurchgangswerten verlangt, weshalb wir Ihnen empfehlen, die Meldung von einem fachkundigen Techniker abfassen zu lassen.
 

Zusammenfassende Übersicht Termin für ENEA-Meldung:

Zeitraum Abschluss der Arbeiten ENEA-Meldung innerhalb:
bis zum 31.12.2017 keine Meldung notwendig
vom 01.01. bis 21.11.2018 innerhalb 19.02.2019
ab 22.11.2018 innerhalb von 90 Tagen ab Bauende

 

Auswirkungen der unterlassenen Meldung?

Derzeit gibt es zwar noch keine offiziellen Stellungnahmen über die Folgen einer unterlassenen Meldung, es besteht aber das berechtigte Risiko, dass die Einnahmenagentur im Falle einer unterlassenen Meldung die Anwendung des Steuerbonus aberkennt.
 
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