Am 25. September 2022 fanden die Parlamentswahlen statt. Arbeitnehmer, welche als Wahlhelfer beauftragt waren, haben neben ihrer normalen Entlohnung, Anrecht auf eine zusätzliche Entlohnung oder einen Ersatzruhetag. Laut Kassationsurteil Nr. 8400 vom 12. Juni 2002 und Nr. 11830 vom 19. September 2001 haben Arbeitnehmer als Wahlhelfer Anrecht auf einen vollen Tagessatz, auch wenn die Tätigkeit als Wahlhelfer in der Wahlsektion nicht den ganzen Tag dauert.