Die Italienische Regierung hat mit dem Gesetzesdekret Nr. 34/2020 vom 19. Mai 2020 (decreto rilancio) Hilfsmaßnahmen zur COVID-19-Epidemie, die bereits vom Gesetzesdekret Nr. 18/2020 (decreto Cura Italia) getroffen wurden, ausgedehnt und erweitert, um Familien, Arbeitnehmer und Betriebe zu unterstützen. In diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die arbeits- und sozialrechtlichen Neuerungen.
Verlängerung der Lohnausgleichskasse
In Folge des anhaltenden Notstandes hat die Regierung mit diesem Gesetzesdekret den ordentlichen Lohnausgleich um weitere 5+4 Wochen auf insgesamt 18 Wochen erhöht. Demnach können Arbeitgeber, die den bisherigen Lohnausgleich mit der spezifischen Begründung „COVID-19“ (9 Wochen) bereits zur Gänze beansprucht haben, 5 weitere Wochen beantragen, die innerhalb 31. August 2020 in Anspruch genommen werden können. Zudem können 4 zusätzliche Wochen ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2020 beansprucht werden.
Diese 5+4 Verlängerung gilt für folgende Arten der Lohnausgleich:
- Ordentlicher Lohnausgleich (CIGO)
- Bilateraler Solidaritätsfonds der Provinz Bozen (FIS)
- Sonderlohnausgleich (Cig in deroga)
- Bilateraler Solidaritätsfonds für das Handwerk (FSBA)
- Ordentlichen Lohnausgleich für landwirtschaftliche Fixarbeiter- und angestellten (CISOA)
Arbeitgeber in den Bereichen Tourismus, Messen und Kongresse sowie Unterhaltung, können die 4 zusätzlichen Wochen auch bereits vor dem 1. September 2020 beanspruchen.
Zu beachten: Lohnausgleich COVID ist für neue, nach dem 17.03.2020 eingestellte Mitarbeiter, nicht möglich.
Das Gesetzesdekret reduziert wesentlich die Fristen für die Einreichung des Lohnausgleichantrages. Während dieser bisher innerhalb von 4 Monaten nach Aussetzung bzw. Reduzierung der Tätigkeit eingereicht werden konnte, muss der Antrag nunmehr innerhalb des darauffolgenden Monats telematisch eingereicht werden, um den Anspruch auf die Leistung geltend machen zu können. Die Anträge, welche den Zeitraum vom 23. Februar bis zum 30. April 2020 betreffen, können noch bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
Die Genehmigung des Lohnausgleichs wird dem Arbeitgeber mittels PEC übermittelt. Bitte kontrollieren Sie Ihren PEC-Eingang und leiten uns die Genehmigung unverzüglich weiter.
Verlängerung Entlassungsverbot aus objektiv gerechtfertigtem Grund
Das Gesetzesdekret verlängert das Verbot von Entlassungen von Mitarbeitern aus objektiv gerechtfertigtem Grund auf insgesamt 5 Monate laufend ab dem 17. März 2020 und somit bis zum 17. August 2020. Wir erinnern daran, dass die folgenden Entlassungen weiterhin nicht von diesem Verbot betroffen sind:
- Entlassungen aufgrund nicht bestandener Probezeit
- Entlassungen aus Disziplinargründen
- Entlassungen von leitenden Angestellten („dirigenti“)
- Rücktritt vom Vertrag bei Ende Lehrzeit
- Entlassungen von Hausangestellten im Privatsektor
- Entlassungen bei Erreichen des maximalen Zeitraumes der Arbeitsplatzerhaltung bei Krankenständen
- Entlassungen bei Erreichen der Voraussetzungen für die Altersrente („pensione di vecchiaia“)
- Entlassungen zur Inanspruchnahme der Pension „quota 100“
Befristete Verträge – Ausnahmeregelung bis 30.08.2020
Die am 23.02.2020 bestehenden Verträge auf Zeit können ohne notwendige Begründung bis zum 30. August 2020 verlängert oder erneuert werden, auch wenn in der Zwischenzeit der Maximalzeitraum von 12 Monate erreicht wird.
Erweiterung des außerordentlichen Elternurlaubes zur Betreuung der Kinder
Der außerordentliche Elternurlaub für Eltern mit Kindern bis zu 12 Jahren wird um weitere 15 Tage auf insgesamt 30 Tage erhöht. Diese können bis zum 31. Juli 2020 bei einer Entlohnung von 50% beansprucht werden. Eltern, die bisher noch nicht von dieser Freistellung Gebrauch gemacht haben, könnten bis zum 31. Juli 2020 theoretisch die vollen 30 Tage geltend machen.
Zudem kann nun der unbezahlte und zeitlich unbegrenzte Elternurlaub auch von Eltern mit Kindern bis zu 12 Jahren beansprucht werden. Dieser war bisher nur Eltern mit Kindern zwischen 12 und 16 Jahren vorbehalten.
Erhöhung des „Baby-Sitter-Bonus“
Die Gutscheine, mit denen Eltern ihre Haushaltshilfe für die Kinderbetreuung bezahlen können und alternativ zum außerordentlichen Elternurlaub in Anspruch genommen werden können, wurde auf maximal 1.200 € erhöht. Für Ärzte, Krankenschwestern und weiterem medizinischen Personal wurde der Bonus auf 2.000 € angehoben.
Smart working
Das Gesetzesdekret „Neustart“, hat festgelegt, dass Eltern, die in der Privatwirtschaft arbeiten und die mindestens ein Kind unter 14 Jahre haben, bis zum Ende des Notstands Covid-19, das Recht darauf haben, mittels Smart working von zu Hause aus zu arbeiten. Diese Begünstigung kann nicht beansprucht werden, wenn ein Elternteil in dieser Zeit die vorhandenen Hilfsmaßnahmen (Lohnausgleichskasse, Arbeitslosengeld, usw.) beansprucht oder nicht berufstätig ist.
Außerordentliche Freistellungen für Personen mit Handicap
Den Mitarbeitern, welche bereits die Freistellungen gemäß Gesetz 104/1992 beanspruchen, da sie Personen mit Beeinträchtigung betreuen oder für sich selbst beanspruchen, erhalten eine zusätzliche bezahlte Freistellung von 12 Tagen, die in den Monaten Mai und Juni 2020 beansprucht werden können.
Einkommensunterstützung für Hausangestellte
Hausangestellte mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis zum 23. Februar 2020 mit einen Wochenstundensatz von mindestens 10 Stunden (auch in Summe mehrerer Arbeitsverhältnisse im Haushalt), erhalten für April und Mai 2020 eine Zuwendung in Höhe von 500 € pro Monat. Die Auszahlung erfolgt durch das NISF/INPS in Form einer einmaligen Zahlung. Der entsprechende Antrag kann über die Patronate eingereicht werden.
Ausgenommen sind jene Hausangestellte, die mit dem Arbeitgeber zusammenleben oder eine Pension beziehen oder ein anderes unbefristetes Arbeitsverhältnis (nicht im Haushalt) haben.
Unterstützung für Betriebe, die das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz reduzieren
Um das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu reduzieren, gewährt das Unfallversicherungsinstitut INAIL Beiträge für Betriebe, welche Investitionen zu diesem Zweck getätigt haben. Dazu gehören:
- Ausrüstung und Hilfsmittel zur Trennung oder Distanzierung der Mitarbeiter
- Elektronische Geräte und Sensoren für die Trennung der Mitarbeiter
- Geräte zur Trennung oder Distanzierung der Mitarbeiter von Externen
- Vorrichtungen für die Sanierung von Arbeitsplätzen, Systeme und Geräte für die Zugangskontrolle zum Arbeitsplatz, die nützlich sind, um mögliche Ansteckungen zu erkennen
- Geräte und andere persönliche Schutzausrüstung
Die Höhe des Beitrages hängt von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern ab:
- 15.000 € für Betriebe mit bis zu 9 Mitarbeitern
- 50.000 € für Betriebe mit 10 bis 50 Mitarbeitern
- 100.000 € für Betriebe mit über 50 Mitarbeitern
Details dazu stehen noch aus.
Einkommensunterstützung für Selbständige und freie Mitarbeiter
Freiberufler ohne Berufskammer, Kaufleute, Gastwirte, Handwerker, Landwirte und freie Mitarbeiter (co.co.co), die in den getrennten Verwaltungen des INPS eingetragen sind und bereits für März 2020 die Unterstützung in Höhe von 600 € erhalten haben, erhalten auch für den Monat April 2020 eine Unterstützung im Ausmaß von 600 €. Hierfür ist kein neuer Antrag erforderlich.
Saisonmitarbeiter des Tourismussektors
Die Saisonmitarbeiter des Tourismussektors, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Jänner 2020 und 17. März 2020 aufgelöst wurde (ausgenommen Auflösung aus Disziplinargründen), erhalten einen weiteren Beitrag in Höhe von 600 € von Seiten des INPS für den Monat April 2020.
Für den Monat Mai 2020 wird die Unterstützung auf 1.000 € angehoben, sofern sie keine Rente oder Arbeitslosengeld beziehen oder mit einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
Zahlungsaufschub für Steuern und Abgaben auf den 16.09.2020
Sämtliche Steuern und Abgaben, deren Zahlungsfristen von den vorhergehenden Dekreten auf den 30.06.2020 aufgeschoben wurden, sind nochmals verlängert worden und können nun zins- und straffrei in einer Rate am 16.09.2020 oder in vier Monatsraten ab 16.09.2020 eingezahlt werden.
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