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08. Jan 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Haushaltsgesetz 2020 und Begleitverordnung

(Gesetz Nr. 160 vom 27.12.2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 30.12.2019)
(Gesetzesdekret Nr. 124/2019 umgewandelt in das Gesetz Nr. 157/2019)


Vor kurzem wurde das Haushaltsgesetz 2020 sowie die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz genehmigt - verschiedene gesetzliche Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Arbeit und Soziales wurden neu eingeführt bzw. abgeändert, abgeschafft oder verlängert.
In der Folge haben wir die relevantesten steuerlichen Änderungen des Haushaltsgesetzes 2020 sowie der Begleitverordnung zusammengefasst.

Absetzbarkeit GIS
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 4 und 5)



Für das Jahr 2019 wurde die Absetzbarkeit der GIS für betrieblich genutzte Immobilien von 20% auf 50% angehoben. Die Absetzbarkeit gilt sowohl für Unternehmen, als auch für Freiberufler. In den Haushaltsgesetzen der Vorjahre war eine schrittweise Erhöhung der Absetzbarkeit vorgesehen, mit einer Absetzbarkeit von 100% ab 2022.
 

Bonus für Energiesparmaßnahmen
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 70, 175 a) und 176)


Der Steuerbonus (aufgeteilt auf 10 Jahre) für energetische Sanierungen in der Höhe von 65% (50% für Fenster, Sonnenschutz/Markisen, Brennwertkessel und Biomasse-Heizanlagen) an Gebäuden die vom Eigentümer, Mieter oder Halter genutzt werden, wurde unverändert bis zum 31.12.2020 verlängert. Für diese Arbeiten muss per Gesetz eine Meldung an die ENEA gemacht werden.
Der Bonus wird weiterhin über die Steuererklärung bezogen und nicht, wie angekündigt, als „sconto“ in der Rechnung der beauftragten Firma oder des beauftragten Freiberuflers. Bei Maßnahmen zur energetischen Sanierung an Kondominien mit einem Gesamtbetrag von über Euro 200.000, kann ab dem 01.01.2020 um das Gewähren des Bonus in der Rechnung (in Form eines Abzuges bei den Leistungen) angesucht werden. Diese Arbeiten werden jedoch grundsätzlich über den Kondominiumsverwalter abgewickelt; weiters ist es fraglich, ob sich die ausführenden Firmen dazu bereiterklären.

 

Verlängerung Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden, Möbel- und Begrünungs-Bonus
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 175 b)


Der Steuerbonus (aufgeteilt auf 10 Jahre) für die folgenden Arbeiten an Gebäuden die vom Eigentümer, Mieter oder Halter genutzt werden, wurde unverändert bis zum 31.12.2020 verlängert:
► für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden (50% auf max. Euro 96.000 je Baueinheit) – für Arbeiten die Energieeinsparungen betreffen muss per Gesetz auch eine Meldung an die ENEA gemacht werden;
► Möbel-Bonus in der Höhe von 50% für den Erwerb von Möbeln und Elektrogroßgeräten (mind. Energiesparklasse A+ bzw. A für Heizöfen) bis zu einem Betrag von max. Euro 10.000 pro Wohneinheit – allerdings nur sofern der Ankauf von Möbeln und Elektrogroßgeräten mit Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden, welche ab 01. Januar 2019 begonnen wurden, einhergeht;
► Auch der Begrünungs-Bonus für die Errichtung und Pflege von Gärten und Grünanlagen wird im Ausmaß von 36% der getätigten Spesen (von max. Euro 5.000) verlängert.

 

Steuerguthaben anstelle der Sonderabschreibung und Megaabschreibung
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 183)


Die bisherige Sonderabschreibung in der Höhe von 130%, wurde abgeändert und durch ein Steuerguthaben ersetzt. Das Steuerguthaben ist für Investitionen ab dem 01.01.2020 anerkannt, die bis zum 31.12.2020 getätigt werden bzw. bis zum 30.06.2021 geliefert werden, wenn die nachweisliche Bestellung und Anzahlung von mind. 20% innerhalb 31.12.2020 erfolgt. Die Höhe des Steuerguthabens beträgt in diesem Fall 6% der Investitionen für Spesen von max. Euro 2 Mio.
Förderbar ist gleich wie bei der bisherigen Sonderabschreibung die Anschaffung (auch mittels Leasing) von neuen beweglichen materiellen Anlagegütern. Davon ausgenommen sind Immobilien, andere Anlagegüter mit einem Abschreibungssatz von weniger als 6,5 Prozent und die Personenkraftwagen (PKW). Für Lastkraftwagen (LKW) und andere Transportfahrzeuge darf das Steuerguthaben hingegen beansprucht werden. 
Auch die bisherige Megaabschreibung in der Höhe von 270% für den Kauf von neuen, hochtechnologischen materiellen und immateriellen Investitionen wurde abgeändert und durch ein Steuerguthaben ersetzt. Ausgenommen sind Fahrzeuge, Gebäude und Anlagegüter mit einem Abschreibungssatz unter 6,5%. Die Höhe des Steuerguthabens beträgt bei materiellen Anlagegütern 40% der Investition bei einem Wert bis Euro 2,5 Mio. und 20% der Investition bei einem Wert zwischen Euro 2,5 Mio. und 10 Mio. Bei immateriellen Anlagegütern beträgt die Höhe des Steuerguthabens 15% der Investition für Spesen von max. Euro 700.000.

 
Wichtig: auf den Rechnungen der betreffenden Anlagegüter muss das entsprechende Gesetz angeführt sein → „Art. 1 co. 184-194 Legge 27.12.2019 n. 160“ – bei elektronischen Rechnungen reicht ein händischer Vermerk NICHT aus, der Verweis auf das Gesetz muss also vom Lieferanten direkt in den Rechnungstext aufgenommen werden.

Das Steuerguthaben kann nur mittels Verrechnung im Zahlungsschein F24 verwendet werden und zwar in 5 gleich hohen Jahresraten (3 Raten bei immateriellen Anlagegütern) erstmals ab dem Folgejahr nach Inbetriebnahme der Investition; also erstmals im Jahr 2021.
Diese Steuerguthaben fallen nicht in das jährliche Gesamtlimit für Verrechnungen vom Euro 700.000 (Art. 34 vom Gesetz Nr. 388/2000) und ebenfalls nicht in das Limit von Euro 250.000 der Guthaben welche im Blatt RU der Steuererklärung REDDITI angegeben werden müssen (Art. 1, Abs. 53 vom Gesetz Nr. 244/2007).
Das Guthaben darf nicht verkauft oder weitergeben werden, ist steuerfrei (IRPEF, IRES, IRAP), muss nicht im Zuge der Absetzbarkeit der Passivzinsen berücksichtig werden und ist mit anderen Förderungen kumulierbar.
Für die Beantragung des Guthabens im Ausmaß von 40% (ehemalige Megaabschreibung von 270%) muss eine Meldung an das MISE gemacht werden (Details müssen noch vom MISE veröffentlicht werden). Übersteigt der Einzelwert der Investition den Betrag von Euro 300.000, benötigt man ein beeidetes Gutachten eines zugelassenen Technikers. Um bei eventuellen Steuerkontrollen kein Risiko einzugehen, empfehlen wir weiterhin das Einholen eines beeideten Gutachtens auch bei Investitionen unter Euro 300.000, auch wenn eine Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters ausreichen würde.
Der Vorteil der Änderung der Sonder- und Megaabschreibung ist, dass die Förderung auch bei Steuerverlusten und auch von Subjekten, die die Pauschalbesteuerung („regime forfetario “) und Landwirtschaftliche Betriebe) anwenden, genutzt werden kann.
Die Investitionsgüter müssen mindestens bis zum 31.12. des 2. Folgejahres im Betrieb bleiben – bei einem vorherigen Verkauf muss der genutzte Verrechnungsbetrag rückerstattet werden.

 

Steuerguthaben für hochtechnologische Ausbildungskosten Industrie 4.0
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 210 - 217)


Seit 2018 ist für die hochtechnologische Ausbildung von Mitarbeitern im Bereich Industrie 4.0 eine Förderung in Form eines Steuerguthabens im Ausmaß von 40% vorgesehen. Ab 01.01.2020 steht das Steuerguthaben im folgenden Ausmaß zu:
- 50% der Personalkosten für höchstens Euro 300.000 für Kleinbetriebe;
- 40% der Personalkosten für höchstens Euro 250.000 für mittelgroße Betriebe;
- 30% der Personalkosten für höchstens Euro 250.000 für Großbetriebe.
Das Steuerguthaben darf nicht verkauft oder weitergeben werden und muss mittels Verrechnung im Zahlungsschein F24 verwendet werden - ab dem Folgejahr nachdem die Spesen angefallen sind. Die genauen Durchführungsverordnungen für das Ansuchen des Guthabens müssen mit einem Dekret des MISE erst noch erlassen werden.

 

Fassaden-Bonus
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 219 - 224)


Für das Jahr 2020 ist ein neuer Steuerbonus (aufgeteilt auf 10 Jahre) eingeführt worden, welcher im Ausmaß von 90% der getätigten Spesen (ohne Obergrenze) von der Einkommenssteuer IRPEF (und voraussichtlich auch von der IRES) in Abzug gebracht werden kann. Der Steuerbonus kann für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Verschönerung der Hausfassade genutzt werden, d.h. für ordentliche Instandhaltungsarbeiten und Sanierungen an Balkonen, Verputzer-, Maler- und Maurerarbeiten oder auch Reinigungsarbeiten und kann vom Eigentümer, Mieter oder Halter genutzt werden. Ausgenommen sind Fenster, Dach- und Regenrinnen, Kabel und Leitungen.
Das Gebäude muss sich im Ortsgebiet/engerem Siedlungsgebiet (Zone A oder B Ministerialdekret Nr. 1444/1968) befinden (alleinstehende Gebäude oder Höfe sind somit ausgenommen). A-Zonen sind im Bauleitplan grau eingefärbt, B-Zonen hingegen hellorange. Wenn die Arbeiten die Energieeffizienz des Hauses ändern oder die Verputzerarbeiten mehr als 10% der Fassade betreffen, müssen die Ministerialdekrete vom 26.06.2015 und 11.03.2008 bezüglich der Einhaltung der Energieklassen/Wärmedurchgangskoeffizienten berücksichtigt werden und fallen somit in die energetische Sanierung wofür “nur“ noch der Absetzbetrag von 65% genutzt werden kann.
Damit der Bonus in 10 gleich hohen Jahresraten über die Steuererklärung rückerstattet werden kann, muss die Zahlung der Arbeiten mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln beglichen werden (z. B. Banküberweisung oder Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte). Der Steuerbonus ist nicht an andere bauliche Maßnahmen wie z. B. Wiedergewinnungsarbeiten auf derselben Wohneinheit gekoppelt.
Aus dem Gesetzestext lässt sich nicht klar erkennen, ob der Fassadenbonus nur für Wohngebäude gilt oder auch für die gewerblichen Liegenschaften, weiters ist auch nicht ganz klar ob die Überweisung der Rechnungen mit Angabe eines bestimmten Gesetzes erfolgen muss – für solche und weitere Details wird die Einnahmenagentur hoffentlich möglichst bald weitere Informationen erteilen – wir werden Sie dann umgehend informieren.


Verlängerung Investitionsförderung „Sabatini-ter“
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 226 - 229)


Die Investitionsförderung „Sabatini-ter“, die aus einem Zinsbeitrag von 2,75% (bzw. 3,575% bei Investitionen in „Industrie 4.0“) bestehen, wurde verlängert. Die Förderung kann von kleinen und mittelgroßen Unternehmen angesucht werden, die Investitionsgüter mittels Darlehen oder Leasing (max. 5 Jahre) erwerben.


Wiedereinführung der ACE
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 287)


Die Sonderbesteuerung für reinvestierte Gewinne (sog. Mini-IRES, eingeführt mit dem Art. 1, Abs. 28- 34 vom Haushaltsgesetz 2019 für das Jahr 2019) wurde wieder abgeschafft und diese komplizierte Berechnung durch die Wiedereinführung der ACE ersetzt. Für das Jahr 2019 kann die ACE in der Höhe von 1,3% angewendet werden.


Erhöhung Absetzbetrag für Tierarztspesen
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 361)


Der bisherige maximale Absetzbetrag von Euro 387,34 für Tierarztspesen für Haustiere wurde auf Euro 500 angehoben. Der nicht absetzbare Mindestbetrag von Euro 129,11 bleibt unverändert bestehen.
 

Einschränkung der Absetzbeträge für höhere Einkommen
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 629)


Für Personen mit Einkommen über Euro 120.000 können absetzbare Spesen nur noch im Verhältnis zwischen Euro 240.000 (reduziert um das Gesamteinkommen) und Euro 120.000 abgesetzt werden. Bei einem Gesamteinkommen von beispielsweise Euro 180.000, können nur noch 50% der Spesen abgesetzt werden ((240.000-180.000) / 120.000 = 50%) Ab einem Gesamteinkommen von über Euro 240.000 werden die Abzüge gestrichen.
Diese Regel gilt nicht für absetzbare Passivzinsen und Sozialabgaben, Arztspesen und Medikamente (art. 15, Abs. 1, Buchstabe c), sowie energetische Sanierungen und Bausanierungen, die trotzdem voll abgesetzt werden dürfen.


Förderung „caro petrolio“ nur noch für Fahrzeuge mit Energieklasse von Euro 3 und höher
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 630)


Ab dem 01. Oktober 2020 kann die Förderung „caro petrolio“ für Transportunternehmen nur noch für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mind. 7,5t mit Energieklasse von Euro 3 und höher (ab 01.01.2021 von Euro 4 und höher) genutzt werden.
 

„Fringe benefit“ für Betriebsfahrzeuge
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 632 und 633)


Bei Fahrzeugen, die den Mitarbeitern zu Verfügung gestellt werden, wird nun zwecks Besteuerung nach Datum des „Fringe benefit“-Vertrages unterschieden. Das Haushaltsgesetz sieht eine Staffelung der Beträge vor, welche den Mitarbeitern für die betriebliche und private Nutzung zugewiesen werden und sich nach dem CO² Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs richtet. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, welche ab 01.07.2020 neu zugewiesen werden.
 

CO² Ausstoß des Fahrzeuges Sachentlohnung % von 15.000 km laut ACI
Für alle Fahrzeuge bis 30.06.2020 30%
Ab 01.07.2020  
bis 60 g/km 25%
von 60 bis 160 g/km 30%
von 160 bis 190 g/km 40% (50% ab 2021)
über 190 g/km 50% (60% ab 2021)


Rückverfolgbare Zahlung für steuerliche Absetzbarkeit
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 679 und 680)


Um Spesen in der Steuererklärung absetzen zu können, müssen die Zahlungen mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgen (also mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder Banküberweisung). Ausgenommen sind der Kauf von Medikamenten, medizinischen Produkten (wie z.B. Sehbrillen, Linsen, Hörgeräte) und ärztliche Leistungen die eine Konvention mit dem nationale Gesundheitswesen SSN haben.
 

Privatisierung von Immobilien für die Einzelunternehmen
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 690)


Einzelunternehmen können folgende Immobilien (gemäß Art. 43, Abs. 2 der VPR 917/1986), welche bereits zum 31. Oktober 2019 und auch noch zum 31. Dezember 2019 im Vermögen des Unternehmens vorhanden waren, bis zum 31. Mai 2020 begünstigt ins Privatvermögen überführen:
► die der Bestimmung nach betrieblichen Immobilien, also die Liegenschaften, unabhängig von der katastermäßigen Einstufung, die vom Unternehmen direkt für die betriebliche Tätigkeit genutzt werden;
► die der Art nach betrieblichen Immobilien (im Wesentlichen die Baueinheiten der Katasterkategorien A/10, C und D), unabhängig von deren Verwendung, die folglich auch vermietet sein können.
Die Begünstigung besteht zum einen darin, dass anstatt einer Normalbesteuerung des Veräußerungsgewinns (Differenz zwischen Markt- und Buchwert) eine verminderte Ersatzsteuer gilt und für die Bestimmung des Marktwertes wahlweise auf den geringeren Einheitswert (bzw. auf den aufgewerteten Katasterertrag), welcher grundsätzlich unter dem Marktwert liegt, abgestellt werden kann.
Die Ersatzsteuer von 8% ist in zwei Raten zu entrichten (60% bis 30. November 2020 und die restlichen 40% bis 30. Juni 2021). Besonders im Falle einer Auflassung der Tätigkeit in naher Zukunft ist diese Privatisierung zu empfehlen. Interessant für einen etwaigen nachträglichen Verkauf ist, dass nach der Überführung ins Privatvermögen, die Fünfjahresfrist zur Vermeidung des Spekulationsgewinns nicht neu anläuft. Somit kann der Verkauf steuerfrei erfolgen, sofern sich die Immobilien mehr als 5 Jahre im Vermögen des Einzelunternehmens befanden.

 

Einschränkungen des Pauschalsystem für Kleinstunternehmer (regime forfetario)
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 691 und 692)


Das Haushaltsgesetz 2020 sieht die folgenden Einschränkungen für die Anwendung der Pauschalbesteuerung für Kleinstunternehmer und Freiberufler mit einem Umsatz bis zu Euro 65.000 vor:
► Arbeitnehmereinkommen, arbeitnehmerähnliche Einkommen und Renten des Steuerpflichtigen dürfen im Vorjahr (also 2019) den Betrag von Euro 30.000 (brutto) nicht überschritten haben.
►Die Personalkosten von 2019 des Steuerpflichtigen dürfen den Betrag von Euro 20.000 (brutto) pro Jahr nicht überschreiten.
Wer mindestens eines dieser Limits im Jahr 2019 überschritten hat, kann im Jahr 2020 das Pauschalsystem nicht mehr nutzen und muss die ordentliche Abrechnung anwenden. Folglich müssen die Rechnungen ab dem 01.01.2020 mit MwSt ausgestellt werden (elektronisch!) und die eventuelle Vorsteuer angeführt werden.


Aufwertung von Beteiligungen, Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 693 und 694)


Für Privatpersonen, nicht gewerbliche Körperschaften, einfache Gesellschaften und Freiberuflervereinigungen ist es erneut möglich, die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten von Baugrundstücken, landwirtschaftlichen Grundstücken sowie von Beteiligungen an Gesellschaften durch die Zahlung einer Ersatzsteuer zu erhöhen bzw. freizukaufen. Man erzielt dadurch den Vorteil, dass im Falle eines Verkaufes der steuerliche Veräußerungsgewinn entsprechend herabgesetzt wird und so die Steuern gesenkt werden.
Die neue Freistellung der Mehrwerte kann für alle Grundstücke und Beteiligungen durch Abfassen einer beeideten Schätzung und durch Zahlung der Ersatzsteuer in einer einmaligen Zahlung innerhalb 30. Juni 2020 erfolgen oder in 3 Jahresraten mit 3% Zinsen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung wird auf den Marktwert zum 01.01.2020 laut beeidigter Schätzung berechnet. Die Höhe der Ersatzsteuer wurde wie folgt erhöht bzw. festgelegt:
►11% für nicht qualifizierte Beteiligungen sowie für Grundstücke (bisher 10%);
►11% für qualifizierte Beteiligungen.

 

Erhöhung Ersatzsteuer beim Immobilienverkauf für Privatpersonen
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 695)


Mehrerlöse und Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Immobilien, die nicht länger als 5 Jahre (Spekulationszeitraum) im Privateigentum gehalten werden, können auf Antrag des Steuerpflichtigen mit einer reduzierten Ersatzsteuer versteuert werden, anstelle des progressiven IRPEF-Satzes von 23 – 43 %. Die Ersatzsteuer wird ab 01.01.2020 von bisher 20% auf 26% erhöht. Es handelt sich dabei um eine meist günstige Wahlmöglichkeit (Option), die bereits im Kaufvertrag beim Notar zu beantragen ist (gilt nur für Privatpersonen). Die Ersatzsteuer wird über den Notar eingehoben und eingezahlt.
 

Aufwertung von Anlagevermögen
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 696 - 703)


Das Haushaltsgesetz 2020 schafft für Unternehmen wieder die Möglichkeit, das im Jahresabschuss zum 31.12.2018 ausgewiesene Anlagevermögen auf den Marktwert aufzuwerten. Die Aufwertung muss im Jahresabschluss 2019 erfolgen und kann auch nur für einzelne Anlagegüter derselben homogenen Gruppe vorgenommen werden. Für die Aufwertung des abschreibbaren Anlagevermögens ist eine Ersatzsteuer in der Höhe von 12% zu entrichten, für die nicht abschreibbaren Güter (z.B. Grundstücke oder Wohnungen) in der Höhe von 10% - einzuzahlen über den Zahlungsschein F24. Kompensationen mit anderen Steuerguthaben sind möglich. Die Zahlungen bei Beträgen bis zu Euro 3 Mio. erfolgen in 3 gleich hohen Jahresraten (zu den Fälligkeiten der IRES-Saldo-Zahlung).
Die steuerliche Wirkung der Aufwertung entfaltet sich nicht sofort, sondern wird aufgeschoben. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag zum 31.12. wird die Aufwertung des Anlagevermögens hinsichtlich der Abschreibung ab 2022 und hinsichtlich einer eventuellen Veräußerung ab 2023 steuerlich wirksam.
Die Aufwertungsrücklage befindet sich unter Steueraussetzung und kann bei Entrichtung einer weiteren Ersatzsteuer in der Höhe von 10% freigestellt werden.


Ersatzbesteuerung für vermietete Geschäftslokale („cedolare secca“) nicht verlängert
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 6)


Die mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführte Ersatzbesteuerung („cedolare secca“) für ab dem 01.01.2019 abgeschlossene Mietverträge für Geschäftslokale (Katasterkategorie C/1) mit einer Fläche von max. 600m² (ausgenommen Zubehörsflächen) wurde für das Jahr 2020 nicht verlängert. Für Verträge, welche im Jahr 2019 abgeschlossen wurden, bleibt die Ersatzbesteuerung bis zur Fälligkeit aufrecht.
 

Einschränkungen bei Verrechnungen von Steuerguthaben
(Begleitverordnung, Art. 3)


Steuerguthaben von über Euro 5.000, die sich aus abgegebenen Erklärungen (ab dem 01.01.2020) ergeben, welche ab dem Steuerjahr 2019 entstanden sind (MwSt-Jahreserklärung 2020, IRPEF-, IRES- und IRAP-Erklärung 2020 für 2019) ergeben, dürfen frühestens 10 Tage nach der Abgabe der jeweiligen Steuererklärung mittels F24 verrechnet werden → an muss künftig also länger mit der Verrechnung abwarten.

Getrennte Zahlung der Lohnsteuer bei Werkverträgen für Aufträge über Euro 200.000 pro Jahr
(Begleitverordnung, Art. 4)


Die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2020 hat die allgemeine solidarische Haftung der Lohnsteuer bei Werk- und Unterwerkverträgen wieder eingeführt. Zudem gelten ab 01.01.2020 für Werkverträge und Unterwerkverträge für Aufträge über Euro 200.000 pro Jahr, mit vorwiegender Arbeitsleistung an den Tätigkeitsorten und mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers, die folgenden neuen Regeln:
  1. Der Auftragnehmer muss die monatlich geschuldete Lohnsteuer der beschäftigten Arbeitnehmer getrennt für jeden Auftraggeber, mit Angabe von dessen Steuernummer, wie üblich einzahlen und zwar ohne Verrechnung von Guthaben anderer Steuern oder Beiträge.
  2. Er muss innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit der Lohnsteuer dem Auftraggeber folgende Daten und Dokumente übermitteln:
    ► Liste der beschäftigten Mitarbeiter mit Steuernummer;

    ► geleistete Arbeitsstunden pro Mitarbeiter;
    ► gezahlte Lohnsumme pro Mitarbeiter;
    ► geschuldete Lohnsteuer pro Mitarbeiter;
    ► Zahlungsbestätigung der Lohnsteuer Modell F24.
  3. Wenn der Auftragnehmer den Verpflichtungen laut Punkt 2 nicht nachkommt, hat der  Auftraggeber die folgenden Pflichten:
    ► Die Zahlungen an den Auftragnehmer im Ausmaß von 20% der Auftragssumme und jedenfalls für die Höhe der geschuldeten Lohnsteuer auszusetzen;
    ► innerhalb von 90 Tagen eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen machen.
    In diesen Fällen ist keine Zwangseintreibung seitens des Auftragnehmers möglich.

Befreiung beim Vorliegen der Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung (certificato di regolarità) der Agentur der Einnahmen (DURC fiscale):
Auftragnehmer und Subunternehmer, deren Unternehmen seit mehr als 3 Jahren besteht, haben die Möglichkeit, mit der neuen Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung der Agentur der Einnahmen (DURC fiscale) die Befreiung der vorstehenden Verpflichtungen laut Punkt 1 und 2 zu erlangen. Dabei sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
► Das Unternehmen muss bereits seit mehr als 3 Jahren bestehen, die Steuererklärungen termingerecht eingereicht haben und im Dreijahreszeitraum Steuern im Ausmaß von mindestens 10% des Umsatzes auf das eigene Steuerkonto gezahlt haben;
► keine offene Steuerkartelle, Steuer- oder Beitragsschulden über Euro 50.000 zu haben.
Die Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung der Agentur der Einnahmen (DURC fiscale) wird für die Dauer von 4 Monaten ausgestellt und befreit den Auftraggeber und Auftragnehmer von den vorstehenden Verpflichtungen laut Punkt 1 und 2.
Des Weiteren ist das Reverse-Charge-Verfahren (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) ausgeweitet worden und findet nun auch Anwendung auf Werkverträge und Unterwerkverträge, in denen Arbeitsleistungen am Sitz und unter Verwendung der Betriebsmittel des Auftraggebers (es fehlt allerdings noch die Zustimmung der EU).

 

Erhöhung der Steuerbegünstigung für Rückkehrer („lavoratori impatriati“)
(Begleitverordnung, Art. 13-ter)


Die Steuerbegünstigungen für die Rückkehrer aus dem Ausland werden verlängert und angepasst. Wer ab 2020 nach Italien zurückkehrt, muss nur 30% (bisher 50%) der Einkommen besteuern – die restlichen 70% sind steuerfrei. Diese Erhöhung gilt bereits für das Steuerjahr 2019 und ist für alle Heimkehrer anwendbar, welche:
► nachweislich für mindestens 2 Jahre im Ausland ansässig waren;
► ab 30.04.2019 ihren Wohnsitz nach Italien verlegt haben;
► mindestens 183 Tage pro Jahr in Italien ansässig sind;
► für mindestens 2 Jahre in Italien ansässig bleiben;
► die Arbeitsleistung vorwiegend in Italien leisten (oder eine unternehmerische Tätigkeit ab dem 01.01.2020 in Italien beginnen).
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch nochmals die Klarstellung, dass die Steuerzahler bei einer fehlenden Eintragung ins Register der Auslandsitaliener „AIRE“ dennoch die Begünstigung in Anspruch nehmen können, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass diese ihren effektiven Wohnsitz im Ausland gehabt haben. Zur Definition des effektiven Wohnsitzes wird auf die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen verwiesen, welche Italien abgeschlossen hat. Diese sehen vor, dass eine Person in jenem Staat als steuerlich ansässig gilt, in dem ihre ständige Wohnstätte und ihr Lebensmittelpunkt liegt, also wo sich die familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen konzentrieren. Wenn also eine Person zwar nicht im AIRE eingetragen war, aber nachweisen kann, dass sie mindestens zwei Jahre im Ausland zusammen mit der Familie gelebt hat (Bsp. Kinder besuchten dort eine Schule), so können bei einer Rückkehr nach Italien die Steuerbegünstigungen beansprucht werden. Die Klarstellung dürfte aufgrund eines expliziten Verweises auch rückwirkend gelten und dementsprechend auch für die behängenden Streitverfahren Anwendung finden.
Neu ist, dass die Anwender der Steuerbegünstigung eine weitere Verlängerung von jeweils 5 Steuerperioden erhalten (Steuerbefreiung jedoch nur 50%), sofern diese eine Immobilie in Italien erwerben oder mindestens ein minderjähriges oder zu Lasten lebendes Kind haben. Bei mindestens 3 minderjährigen oder zu Lasten lebenden Kindern beträgt die Steuerbefreiung sogar 90%. 

 

Keine elektronische Rechnung im Gesundheitswesen für 2020
(Begleitverordnung, Art. 15)


Wie auch für das Jahr 2019 dürfen all jene Subjekte, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte („sistema tessera sanitara STS“) verpflichtet sind (wie Ärzte, Apotheken, Optiker, Psychologen, Tierärzte usw.) auch für das Jahr 2020 für diese Leistungen aus Datenschutz-Gründen keine elektronischen Rechnungen ausstellen. Andere Rechnungen, die keine Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen betreffen, nicht an Privatpersonen fakturiert werden und somit nicht an das System der Gesundheitskarte gemeldet werden müssen, müssen jedoch in elektronischer Form versendet werden.
Für die Subjekte, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte verpflichtet sind, besteht die Möglichkeit, die Tageseinnahmen mittels telematischer Registrierkassa direkt an das System der Gesundheitskarte („sistema tessera sanitara STS“) zu übermitteln. Ab dem 01.07.2020 ist dies die einzig zugelassene Methode zur Übermittlung und Speicherung der Tageseinnahmen.

 

Meldungen der Auslandsrechnungen („esterometro“)
(Begleitverordnung, Art. 16, Abs. 1-bis)


Die periodischen Meldungen der Auslandsrechnungen („esterometro“) muss für die Operationen ab dem 01.01.2020 nur noch trimestral versendet werden (bisher monatlich). Die Übermittlung erfolgt am Ende des Folgemonats des jeweiligen Trimesters:

1. Trimester 2020 30.04.2020
2. Trimester 2020 31.07.2020
3. Trimester 2020 02.11.2020
4. Trimester 2020 01.02.2021

Die Meldung für Dezember 2019 muss unverändert bis zum 31.01.2020 abgegeben werden. 


Einzahlung der Stempelsteuer auf die elektronischen Rechnungen
(Begleitverordnung, Art. 17)


Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 6/2019 und Nr. 8/2019 informiert, muss die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen in virtueller Form im Sinne des D.M. 17.06.2014 entrichtet werden. Die Einzahlung muss nun nur noch semestral (bisher trimestral) erfolgen, und zwar jeweils am 16.06. und am 16.12.
 

Einschränkung der Bargeldzahlungen
(Begleitverordnung, Art. 18)


Das maximale Limit für Bargeldzahlungen von derzeit Euro 3.000 wird stufenweise wie folgt reduziert:
► unter Euro 2.000 ab 01.07.2020 bis 31.12.2020
► unter Euro 1.000 ab 01.01.2021
Wichtig: jegliche Lohnzahlungen in bar sind bereits seit 01.07.2018 verboten.


Lotterie mit Handelsbelegen („lotteria degli scontrini“)
(Begleitverordnung, Art. 19, Abs. 1, Buchstabe a und Abs. 20)


Die Frist, innerhalb welcher die Registrierkassen für die Teilnahme der Kunden an der Lotterie mit Handelsbelegen („lotteria degli scontrini“) angepasst werden müssen (Erweiterung um ein Lesegerät wie in unserem Rundschreiben Nr. 19/2019 berichtet), wurde vom 01.01.2020 auf den 01.07.2020 aufgeschoben.
Die Kunden können dann, durch das Vorweisen ihres Lotteriekodexes (anzusuchen über das „portale lotteria“ der Einnahmenagentur), an der Lotterie teilnehmen, indem der Kodex über die Kassa eingelesen wird und die Daten telematisch an die Einnahmenagentur weitergesendet werden.
Eventuelle Gewinne sind steuerfrei und werden ohne steuerliche Einbehalte ausbezahlt/übergeben. Wer bis zum 01.07.2020 nicht imstande ist, seine Kunden an der Lotterie teilnehmen zu lassen, kann von jedem Kunden im „portale lotteria“ gemeldet werden (diese Meldungen können von der Einnahmenagentur und der Finanzpolizei eingesehen werden) – der Verkäufer muss allerdings mit keinen Verwaltungsstrafen rechnen (bisher waren Strafen zwischen Euro 100 und Euro 500 vorgesehen).

 

Förderungen für bargeldlose Zahlungen
(Haushaltsgesetz 2020, Art. 1, Abs. 288 - 290)
(Begleitverordnung, Art. 19, Abs. 1, Buchstabe b)
(Begleitverordnung, Art. 22)


Um die Zahlung mit elektronischen Mitteln zu fördern wurde eine Spesenrückerstattung/Prämien angekündigt, welche mit einem eigenen Dekret erlassen werden. Betroffen sind bargeldlose Zahlungen die von volljährigen, in Italien ansässigen Privatpersonen durchgeführt werden.
Für die Bankspesen der Verkäufer (mit einem Vorjahresumsatz von bis zu Euro 400.000), die durch die bargeldlosen Zahlungen entstehen ist ein Steuerbonus/Steuerguthaben in der Höhe von 30% der Spesen eingeführt worden. Als Grundlage für den Steuerbonus werden die Bankspesen (nur die durch die bargeldlosen Zahlungen entstehen) ab dem 01.07.2020 berücksichtig. Das Guthaben kann ab dem Folgemonat des Anfallens der Spesen mittels F24 verwendet werden. Es ist steuerfrei (IRPEF, IRES, IRAP), muss nicht im Zuge der Absetzbarkeit der Passivzinsen berücksichtig werden), muss jedoch in der Steuererklärung angegeben werden (Entstehung und Nutzung). Die genauen Durchführungsverordnungen müssen mit einem separaten Dekret der Einnahmenagentur erst noch erlassen werden.

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