Regelung für das Jahr 2021
Unternehmen und Freiberuflern steht für Neuanschaffungen (auch mittels Leasing) von „normalen“ Sachanlagen und Software bis € 2 Mio. ein Steuerguthaben von 10% der Investitionssumme zu. Das Steuerguthaben für Sachanlagen kann in einer einmaligen Verrechnung bereits im Jahr der Anschaffung bzw. der Übergabe/Inbetriebnahme genutzt werden. Beschränkt auf das Steuerguthaben für immaterielle Anlagegüter muss die Verrechnung beim Überschreiten des Umsatzlimits von € 5 Mio. in 3 gleich hohe Jahresraten aufgeteilt werden.
Für den Ankauf von intelligenten oder digitalen Maschinen und Anlagen laut Industrie 4.0 steht Unternehmen (Freiberufler ausgenommen) ein Steuerguthaben von 50% zu (für Investitionen bis zu € 2,5 Mio.). Software im Zusammenhang mit Investitionen laut Industrie 4.0 wird mit einem Steuerguthaben von 20% (Investitionen bis max. € 1 Mio.) gefördert. Die Verrechnungsdauer dieses Steuerguthabens beträgt 3 Jahre ab dem Jahr der nachweislichen Vernetzung mit der internen Betriebssoftware (oder mit Kunden oder Lieferanten).
Regelung ab dem Jahr 2022
Unternehmen und Freiberuflern steht für Neuanschaffungen (auch mittels Leasing) von „normalen“ Sachanlagen und Software bis € 2 Mio. ein Steuerguthaben von nur 6% der Investitionssumme zu. Die Verrechnung des Steuerguthabens für Sachanlagen und Software erfolgt, unabhängig vom Umsatz, in 3 gleich hohen Jahresraten, beginnend ab dem Jahr der Anschaffung bzw. der Übergabe/Inbetriebnahme.
Für den Ankauf von intelligenten oder digitalen Maschinen und Anlagen laut Industrie 4.0 steht Unternehmen (Freiberufler ausgenommen) ein Steuerguthaben von lediglich 40% zu (für Investitionen bis zu € 2,5 Mio.). Software im Zusammenhang mit Investitionen Industrie 4.0 wird mit einem Steuerguthaben von 20% (Investitionen bis max. € 1 Mio.) gefördert. Die Verrechnung dieses Steuerguthabens erfolgt aufgeteilt in 3 gleich hohe Jahresraten ab dem Jahr der nachweislichen Vernetzung mit der internen Betriebssoftware (oder mit Kunden oder Lieferanten).
EMPFEHLUNG: Um die vorteilhafteren Förderungen von 2021 noch nutzen zu können, sollte man bei geplanten Investitionen überlegen, diese noch im Jahr 2021 durchzuführen (Bestellung, Lieferung, Inbetriebnahme und eventuelle Vernetzung innerhalb 31.12.2021) oder bis zum 31. Dezember 2021 nachweislich die Bestellung tätigen (Annahme der Bestellung durch den Lieferanten mittels PEC) und zumindest 20% der Investitionssumme anzahlen (wir empfehlen zur Sicherheit etwas mehr anzuzahlen, um etwaige Preissteigerungen oder etwaiges Zubehör zu berücksichtigen) – die Auslieferung/Inbetriebnahme und eventuelle Vernetzung müssen dann innerhalb 30. Juni 2022 erfolgen.
Was ist für die Nutzung des Steuerguthabens wichtig zu beachten?
Eine notwendige Voraussetzung für die Beanspruchung des Steuerguthabens ist, dass in den Rechnungen und anderen Dokumenten ausdrücklich auf die folgende Förderbestimmung Bezug genommen wird: „Güter/beni art. 1 co. 1054-1058 Legge 30.12.2020 n. 178“. Dieser Verweis sollte vom Lieferanten direkt im Rechnungstext aufgenommen werden – alternativ ist auch eine nachträgliche händische Ergänzung der Förderbestimmung auf der Investitionsrechnung zulässig.
Die Investitionsgüter müssen mindestens bis zum 31.12. des 2. Folgejahres nach der Anschaffung im Betrieb bleiben – bei einem vorherigen Verkauf muss der genutzte Verrechnungsbetrag rückerstattet werden.
Das begünstigte Unternehmen muss mit den Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz und mit der Einzahlung der Sozialabgaben und Fürsorgebeiträge für die Mitarbeiter in Ordnung sein (um hier einen konkreten Nachweis für spätere Kontrollen zu haben, ist ein aktuelles DURC bei jeder Verrechnung notwendig).
Falls man das erhöhte Steuerguthaben für intelligente Maschinen und Anlagen (Iaut Industrie 4.0) beanspruchen will, so sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- die Maschinen oder Anlagen müssen die vorgesehenen technischen Merkmale aufweisen, wie sie in der Tabelle A und B vom Gesetz Nr. 232/2016 vorgesehen sind;
- notwendig, welche für die gesamte Nutzungsdauer der betreffenden Investitionen genutzt werden muss.Lieferanten oder Kunden mit extern oder internen Betriebssoftware (nach international anerkannten Datenprotokollen) mit der nachweisliche Vernetzung weiters ist die mit der internen Betriebssoftware oder extern mit Kunden oder Lieferanten notwendig, welche für die gesamte Nutzungsdauer der betreffenden Investitionen genutzt werden muss.
Die beiden Voraussetzungen müssen mittels eines beeidigten Gutachtens eines befähigten Technikers oder einer Konformitätserklärung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen werden. Für Investitionen mit Anschaffungswert bis zu € 300.000 kann das Gutachten durch eine Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens mit sicherem Datum (data certa) ersetzt werden. In der Praxis ist aber auch für Investitionen mit Anschaffungswert bis zu € 300.000 das Einholen eines beeidigten Gutachtens eines Technikers zu empfehlen, da es ansonsten schwierig ist, das Bestehen aller technischen Eigenschaften und den Zeitpunkt der erfolgten Vernetzung der Anlage für spätere Kontrollen zu belegen. Außerdem ist zu beachten, dass im Falle falscher Angaben in der Ersatzerklärung nicht nur das Steuerguthaben aberkannt wird und samt Strafen zu erstatten ist, sondern der gesetzliche Vertreter auch strafrechtlich(!!) belangt werden kann.
Allgemeine Voraussetzung für die Nutzung des Steuerguthabens (gilt auch für „normale“ Investitionen) ist, dass die geförderten Investitionsgüter mindestens bis zum 31.12. des 2. Folgejahres nach der Anschaffung/Vernetzung im Betrieb bleiben müssen – bei einem vorherigen Verkauf muss der genutzte Verrechnungsbetrag rückerstattet werden (ausgenommen ist der Ersatz durch bessere Maschinen). Weiters ist eine eigene Mitteilung an das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung (MISE) zu machen.