Haushaltsgesetz 2020 – Die Neuheiten für Arbeitgeber in Italien
Wie üblich werden zum Jahreswechsel mit dem Haushaltsgesetz verschiedene gesetzliche Bestimmungen geändert und neu eingeführt. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Neuheiten für Arbeitgeber, laut den neuen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2020, Gesetz Nr. 160 vom 27.12.2019 und der entsprechenden Begleitverordnung GD 124/2019, umgewandelt in Gesetz Nr. 157 vom 19.12.2019.
Getrennte Zahlung der Lohnsteuer bei Werkverträgen für Aufträge über € 200.000 pro Jahr
Laut Art. 4 Absatz 1 und 2 des GD 124/2019, umgewandelt in Gesetz 157/2019, wird die allgemeine solidarische Haftung der Lohnsteuer bei Werk- und Unterwerkverträgen wieder eingeführt. Zudem gelten ab 01.01.2020 für Werkverträge und Unterwerkverträge für Aufträge über € 200.000 pro Jahr, mit vorwiegender Arbeitsleistung in den Räumen und mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers, die folgenden neuen Regeln:
1. Der Auftragnehmer muss die monatlich geschuldete Lohnsteuer der beschäftigten Arbeitnehmer getrennt für jeden Auftraggeber, mit Angabe von dessen Steuernummer, wie üblich einzahlen und zwar ohne Verrechnung von Guthaben anderer Steuern oder Beiträge.
2. Er muss innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit der Lohnsteuer dem Auftraggeber folgende Daten und Dokumente übermitteln:
• Liste der beschäftigten Mitarbeiter mit Steuernummer
• Geleistete Arbeitsstunden pro Mitarbeiter
• Gezahlte Lohnsumme pro Mitarbeiter
• Geschuldete Lohnsteuer pro Mitarbeiter
• Zahlungsbestätigung der Lohnsteuer Modell F24
3. Wenn der Auftragnehmer den Verpflichtungen laut Punkt 2 nicht nachkommt, hat der Auftraggeber die folgenden Pflichten:
• Die Zahlungen an den Auftragnehmer im Ausmaß von 20% der Auftragssumme und jedenfalls für die Höhe der geschuldeten Lohnsteuer aussetzen
• Innerhalb von 90 Tagen eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen machen.
In diesen Fällen ist keine Zwangseintreibung seitens des Auftragnehmers möglich.
Befreiung beim Vorliegen der Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung (certificato di regolarità) der Agentur der Einnahmen (DURC fiscale)
Auftragnehmer und Subunternehmer, deren Unternehmen seit mehr als 3 Jahren besteht, haben die Möglichkeit, mit der neuen Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung der Agentur der Einnahmen (DURC fiscale) die Befreiung der vorstehenden Verpflichtungen laut Punkt 1 und 2 zu erlangen. Dabei sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
• Das Unternehmen muss bereits seit mehr als 3 Jahren bestehen, die Steuererklärungen termingerecht eingereicht haben und im Dreijahreszeitraum Steuern im Ausmaß von mindestens 10% des Umsatzes auf das eigene Steuerkonto gezahlt haben.
• Keine offene Steuerkartelle, Steuer- oder Beitragsschulden über € 50.000 zu haben.
Die Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung der Agentur der Einnahmen (DURC fiscale) wird für die Dauer von 4 Monaten ausgestellt und befreit den Auftraggeber und Auftragnehmer von den vorstehenden Verpflichtungen laut Punkt 1 und 2.
Erhöhung der Steuerbegünstigung für Heimkehrer (impatriati)
Laut Art. 13-ter des GD 124/2019, umgewandelt in Gesetz 157/2019, wird die allgemeine Steuerbefreiung für Heimkehrer (impatriati) von derzeit 50% auf 70% erhöht (für 8 Regionen Süditaliens sogar auf 90%). Diese Erhöhung gilt bereits für das Steuerjahr 2019 und ist für alle Heimkehrer anwendbar, welche ab 30.04.2019 ihren Wohnsitz nach Italien verlegt haben und mindestens 183 Tage pro Jahr in Italien ansässig sind.
Neue Abgabetermine für CU und 730 ab 01.01.2021
Die Abgabetermine für CU und Modell 730 werden ab 01.01.2021 wie folgt geändert:
Modell | Bis 31.12.2020 | Ab 01.01.2021 |
CU – Zusammenfassung für Arbeitnehmer | 31. März | 16. März |
CU – telematische Übermittlung | 07. März | 16. März |
730 | 07. Juli | 30. September |
Die Bargeldzahlungen werden stufenweise wie folgt eingeschränkt:
• € 3.000 bis 30.06.2020
• € 2.000 ab 01.07.2020 bis 31.12.2020
• € 1.000 ab 01.01.2021
Wir erinnern, dass Lohnzahlungen in bar seit 01.07.2018 absolut verboten sind.
Lehrverträge mit dualer Ausbildung für Betriebe bis 9 Mitarbeiter: beitragsfrei
Zur Förderung der Anstellung von Jugendlichen mit traditionellem Lehrvertrag zur dualen Ausbildung werden Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern die Arbeitgeberbeiträge erlassen (bisher 1,5% für das erste Jahr, 3% für das 2. Jahr und 10% für das dritte Jahr). Diese Beitragsbefreiung gilt nur für neue Lehrverträge, welche im Jahr 2020 neu abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmerbeitrag von 5,84% bleibt hingegen geschuldet.
Beitragsbegünstigung für die unbefristete Einstellung von Jugendlichen unter 35 Jahre – 50% für maximal 3.000 €/Jahr für 36 Monate
Die Beitragsbegünstigung für die unbefristete Einstellung von Jugendlichen unter 35 Jahren, welche vorher noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehabt haben, wird für das Jahr 2020 verlängert. Die Beitragsbegünstigung besteht aus:
• der Befreiung der Arbeitgeberbeiträge INPS im Ausmaß von 50%
• für die Dauer von 36 Monaten
• bis zu einem Jahreshöchstbetrag von € 3.000 pro Mitarbeiter (250 €/Monat)
Saisonbetriebe in Südtirol sind vom INPS Beitragszuschlag von 1,4% und 0,5% für befristete Saisonarbeitsverträge befreit!
Der Absatz 13 des Haushaltsgesetzes 2020 sieht nur für Südtiroler Saisonbetriebe die Befreiung des INPS Beitragszuschlages von 1,4% für befristete Saisonverträge und von 0,5% für die befristete Erneuerung der Saisonverträge vor. Diese Befreiung gilt für alle ab 01.01.2020 neu abgeschlossenen befristeten Saisonverträge. Für alle sonstigen befristeten Arbeitsverträge und für befristete Arbeitsverträge in Gastbetrieben mit einer Schließungszeit unter 50 Tagen pro Jahr und Jahresbetrieben sind die Zusatzbeiträge weiterhin geschuldet.
Steuerguthaben für hochtechnologische Ausbildungskosten Industrie 4.0
Seit 2018 ist für die hochtechnologische Ausbildung von Mitarbeitern im Bereich Industrie 4.0 eine Förderung in Form eines Steuerguthabens im Ausmaß von 40% vorgesehen. Ab 01.01.2020 steht das Steuerguthaben im folgenden Ausmaß zu:
• 50% der Personalkosten für höchstens € 300.000 für Kleinbetriebe
• 40% der Personalkosten für höchstens € 250.000 für mittelgroße Betriebe
• 30% der Personalkosten für höchstens € 250.000 für Großbetriebe
Die genauen Durchführungsverordnungen werden mit einem Dekret des MISE erlassen.
Geburtengeld (bonus bebè) wurde erhöht und verlängert
Antrag und Auszahlung direkt durch das INPS
Für Geburten und Adoptionen ab 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 steht den jungen Familien ein (steuerfreies) Geburtengeld (bonus bebè) im folgenden Ausmaß pro Kind zu:
• € 1.920 bei einem ISEE Familieneinkommen bis € 7.000
• € 1.440 bei einem ISEE Familieneinkommen zwischen € 7.000 und € 40.000
• € 960 bei einem ISEE Familieneinkommen über € 40.000
Ab dem 2. Kind werden obige Beträge um 20% erhöht. Der Antrag um die Auszahlung ist innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes oder der Adoption direkt beim INPS einzureichen. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls direkt durch das INPS.
7 Tage bezahlter Pflichturlaub für den Vater bei der Geburt eines Kindes
Der bezahlte Pflichturlaub für den Vater bei Geburt eines Kindes wurde stufenweise erhöht. Ab 01.01.2020 steht dem Vater bei der Geburt eines Kindes ein bezahlter Pflichturlaub von 7 Tage (100% zu Lasten des INPS) zu. Dieser Pflichturlaub muss innerhalb 5 Monaten ab Geburt genossen werden. Zusätzlich kann er freiwillig einen weiteren Tag Vaterschaftsurlaub beantragen, wenn die Mutter auf einen Tag ihres Mutterschaftsurlaubes verzichtet.
Sachentlohnung (fringe benefit) für Betriebsfahrzeuge
Das Haushaltsgesetz 2020 sieht eine Staffelung der Beträge für die Sachentlohnung der Betriebsfahrzeuge vor, welche den Mitarbeitern/Arbeitnehmer in Italien für die betriebliche und private Nutzung zugewiesen werden. Die Staffelung richtet sich nach dem CO² Ausstoß und gilt für alle Fahrzeuge, welche ab 01.07.2020 neu zugewiesen werden. Hier eine Übersicht der bisherigen und künftigen Regelungen:
CO² Ausstoß des Fahrzeuges | Sachentlohnung % von 15.000 km laut ACI |
Für alle Fahrzeuge bis 30.06.2020 | 30% |
Ab 01.07.2020 | |
bis 60 g/km | 25% |
von 60 bis 160 g/km | 30% |
von 160 bis 190 g/km | 40% (50% ab 2021) |
über 190 g/km | 50% (60% ab 2021) |
Elektronische Mensagutscheine: steuerfreier Betrag von 7 auf 8 €/Tag erhöht
Das Haushaltsgesetz 2020 erhöht ab 01.01.2020 den steuer- und beitragsfreien Betrag für elektronische Essensgutscheine von bisher € 7 auf € 8 pro Tag. Für Essensgutscheine auf Papier wird der steuerfreie Betrag hingegen von derzeit € 5,29 auf € 4 vermindert.
Einschränkungen des Pauschalsystem für Kleinstunternehmer (regime forfettario)
Das Haushaltsgesetz 2020 sieht die folgenden Einschränkungen für die Anwendung der Pauschalbesteuerung für Kleinstunternehmer und Freiberufler mit einem Umsatz bis zu € 65.000 vor:
• Arbeitnehmereinkommen, arbeitnehmerähnliche Einkommen und Renten des Steuerpflichtigen dürfen im Vorjahr den Betrag von € 30.000 nicht überschritten haben.
• Die Personalkosten des Steuerpflichtigen dürften den Betrag von € 20.000 pro Jahr nicht überschreiten.
Büro Aichner Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien