Das sogenannte „Decreto sostegni“ (Gesetzesdekret Nr. 41 vom 22.03.2021) ist mit 23.03.2021 in Kraft getreten. Darin sind verschiedene Corona Bestimmungen verlängert und neu erlassen worden. Mit diesem Rundschreiben behandeln wir die folgenden Themen:
„Decreto sostegni“
• Verlängerung Lohnausgleichskasse Covid-19 in Italien/Südtirol
• Verlängerung Entlassungsverbot
• Sonderregelung für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen gilt bis 31.12.2021
• Einmalige Zahlung von € 2.400 für Saisonarbeiter
• Lohnpfändungen der Einzugsdienste (ex Equitalia) bis 30.04.2021 ausgesetzt
• Abgabetermin CU bis 31.03.2021 verlängert
Sonstige Bestimmungen
• Covid Elternurlaub für minderjährige Kinder bis 16 Jahre
• Lehrlinge unter 16 Jahre müssen Krankenschein an INPS senden
• Verrechnungsverbot Steuerguthaben bei bestehenden Steuerschulden über € 1.500
Verlängerung der Lohnausgleichskasse Covid-19 (Art.8)
Die Covid-19 Lohnausgleichskasse wird für alle am 23.03.2021 beschäftigten Arbeitnehmer, ohne Zusatzbeitrag wie folgt verlängert:
• Ordentliche Lohnausgleichskasse (Industrie und Baugewerbe):
13 Wochen ab 01.04.2021 bis 30.06.2021
• FIS, FSBA CIGD (Handel und Dienstleistungen, Gastgewerbe, Handwerk und Freiberufler):
Insgesamt 28 Wochen ab 01.04.2021 bis 31.12.2021
Bekanntlich wurden mit dem Haushaltsgesetz 2021 12 Wochen Covid-Lohnausgleich für den Zeitraum 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 ermöglicht. Firmen, welche diesen Lohnausgleich ab 01.01.2021 beansprucht haben, sind bis zum 21.03.3021 abgedeckt, jene welche den Lohnausgleich ab 04.01.2021 beansprucht haben, sind bis zum 28.3.2021 abgedeckt. Für die fehlende Zeit empfehlen wir Urlaub zu gewähren.
Verlängerung des Entlassungsverbotes (Art. 8)
Das seit rund einem Jahr geltende Entlassungsverbot wird für alle Betriebe bis zum 30.06.2021 verlängert. Für Betriebe, welche die 28 Wochen Lohnausgleichskasse FIS, FSBA oder CIGD beanspruchen können, gilt der Entlassungsschutz bis zum 31.10.2021.
Befristete Arbeitsverträge – Sonderregelung Covid-19 gilt bis 31.12.2021 (Art.17)
Befristete Verträge, bei denen das gesetzlich vorgesehene Limit der Verlängerungen bereits aufgebraucht ist, können bis zum 31.12.2021 (bisher bis zum 31.03.2021) maximal 1-mal ohne Begründung für höchstens 12 Monate bis zu einer Gesamtdauer von insgesamt 24 Monaten verlängert oder erneuert werden.
Angabe der Klausel im Arbeitsvertrag:
„Verlängerung / Erneuerung bis zum XX/XX/XXXX laut Art 17 GD 41 vom 23.03.2021“
Einmalige Zahlung von € 2.400 für Saisonarbeiter (Art. 10)
Saisonarbeiter im Tourismus haben Anspruch auf die Zahlung eines einmaligen Betrages von € 2.400, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• Mindestens 30 gearbeitete Tage mit einem befristeten Vertrag im Tourismusgewerbe im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 23.03.2021;
• Am 23.03.2021 kein Arbeitsverhältnis zu haben, keine Rente zu beziehen und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
Der Antrag um Auszahlung ist innerhalb 30.04.2021 durch ein Patronat an das INPS zu stellen.
Lohnpfändungen der Einzugsdienste (ex Equitalia) bis 30.04.2021 ausgesetzt (Art. 4)
Die Lohnpfändungen der Einzugsdienste (ex Equitalia) sind bis zum 30.04.2021 ausgesetzt.
Abgabetermin Modell CU bis zum 31.03.2021 verlängert (Art. 5)
Der Abgabetermin für das Modell CU ist für heuer vom 16.03.2021 bis zum 31.03.2021 verlängert.
Covid Elternurlaub für minderjährige Kinder bis 16 Jahre (D.L. Nr. 30 vom 13.03.2021)
Eltern haben Anrecht auf Smart Working, wenn diese ein zusammenlebendes Kind unter 16 Jahren haben. Dieses Recht gilt für die Dauer:
• der Unterbrechung der Unterrichtstätigkeit bzw. Umstellung auf Fernunterricht;
• der Infizierung des Kindes mit dem Virus;
• der angeordneten Quarantäne des Kindes.
Wenn Smart Working nicht möglich ist, haben Eltern für die vorgenannte Dauer Anspruch auf Elternurlaub wie folgt:
• Kind zwischen 14 und 16 Jahren: unbezahlter Sonderelternurlaub.
• Kind unter 14 Jahren oder Kind mit Behinderung: Sonderelternurlaub mit einer Entschädigung von 50% zu Lasten des INPS. Den Sonderelternurlaub können die Eltern nicht gleichzeitig beanspruchen. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 13.03.2021 kann der Sonderelternurlaub auch rückwirkend beantragt werden.
Lehrlinge unter 16 Jahren müssen selbst den Krankenschein an das INPS senden
Die Krankenscheine werden in der Regel vom Arzt telematisch an das INPS und an den Arbeitgeber gesendet. Bei Lehrlingen unter 16 Jahre ist dies leider nicht der Fall. Wenn diese das Krankengeld INPS beanspruchen, müssen sie den Krankenschein selbst an das INPS senden.
Verrechnungsverbot Steuerguthaben bei bestehenden Steuerschulden über € 1.500
Wir weisen darauf hin, dass die horizontale Verrechnung von Steuerguthaben nicht möglich ist, wenn der Steuerpflichtige Steuerschulden von mehr als € 1.500 hat. Da wir laufend Steuerguthaben horizontal verrechnen, ersuchen wir um ausdrückliche Mitteilung, wenn Sie Steuerschulden von über € 1.500 haben. Wenn bei uns keine Rückmeldung eingeht, nehmen wir an, dass keine Steuerschulden vorliegen und wir wie gewohnt die Steuerguthaben horizontal verrechnen können.
Büro Aichner Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien