Der Kollektivvertrag Metallindustrie sieht betriebliche Zusatzleistungen (welfare aziendale) an alle Mitarbeiter in folgendem Ausmaß vor:
• € 100,00 ab 01. Juni 2017
• € 150,00 ab 01. Juni 2018
• € 200,00 ab 01. Juni 2019, also für das Jahr 2020 auch € 200
Die zugewiesenen Beträge müssen innerhalb vom 31. Mai des Folgejahres beansprucht werden. Also € 200 für das Jahr 2020 innerhalb 31.05.2021.
Mit Abkommen vom 27.02.2017 wurden weitere Details vereinbart und zwar:
Welche Mitarbeiter haben Anspruch?
Alle Mitarbeiter, welche am 1. Juni des betreffenden Jahres im Dienst sind und deren Probezeit abgelaufen ist, oder nachher innerhalb vom 31. Dezember eingestellt sind, mit:
• unbefristeten Vertrag.
• befristeten Vertrag, mit Dienstzeit von insgesamt mehr als 3 Monaten im betreffenden Jahr (auch nicht zusammenhängend).
• Den Teilzeitbeschäftigten steht der volle Betrag zu.
• Ausgeschlossen sind lediglich Mitarbeiter in Wartestand ohne Lohnanspruch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Wann hat die Zuweisung zu erfolgen?
Der Kollektivvertrag sieht keinen genauen Termin für die Zuweisung, sondern lediglich den Termin 31. Mai des Folgejahres für die Beanspruchung des zugewiesenen Betrages vor. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die vorgesehenen Beträge innerhalb Jahresende den Mitarbeitern zuzuweisen sind.
In welchen Bereichen fallen Zusatzleistungen an?
Die betrieblichen Zusatzleistungen an die Mitarbeiter können in den Bereichen Bildung, Erholung, gesundheitliche Betreuung, Pflegeleistungen, Kranken- oder Rentenzusatzversicherung gemacht werden. Der Arbeitgeber kann mit dem Betriebsrat des Unternehmens die Art der betrieblichen Zusatzleistungen vereinbaren (Beispiel: Einkaufsgutschein, Benzingutschein, usw.).
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