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20. Jul 2022 / Arbeitsrechtsberater
Philipp Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Kurzinfo Löhne

Ferragosto: Zahlungstermin Modell F24 am 22.08.2022

Laut Art. 3-quater, Gesetz Nr. 44/2012 gilt die fixe Regelung, dass alle im Zeitraum vom 1. bis 20. August fälligen Steuer- und Beitragszahlungen auf den 20. August aufgeschoben werden. Da heuer der 20. August auf einen Samstag fällt, gilt Montag, der 22.08.2022 als Zahlungstermin.

Es versteht sich, dass wir das Einzahlungsformular F24 der Löhne und Gehälter des Monats Juli 2022 mit dem Fälligkeitsdatum 22.08.2022 ausstellen werden.

Auszahlungslimit Steuerguthaben Modell 730

Wie üblich wird ab Juli das Steuerguthaben oder die Steuerschuld aus dem Modell 730 mit dem Lohnstreifen an die Mitarbeiter liquidiert. Wie in den Vorjahren ist für die Auszahlung der Steuerguthaben das folgende Auszahlungslimit zwingend vorgeschrieben:

Die Summe der monatlich ausgezahlten Steuerguthaben aus dem Modell 730, darf die Summe der Lohnsteuerschuld des Betriebes im betreffenden Monat nicht überschreiten. Wenn die Summe der Steuerguthaben höher ist, kann nur ein entsprechend verminderter Anteil, im Ausmaß der effektiven Steuerschuld, an die Mitarbeiter als Steuerguthaben ausgezahlt werden. Der Rest kann erst im Folgemonat oder in den Folgemonaten liquidiert werden. Wenn am Jahresende die Restliquidierung wegen fehlender Steuerschuld des Betriebes nicht möglich ist, wird das Restguthaben im Modell CU ausgewiesen und kann somit im Folgejahr von den betroffenen Mitarbeitern zurückgefordert werden.

Treibstoffgutscheine an Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei bis € 200

Laut dem sogenannten „Ukraine Dekret“ (GD Nr. 21 vom 21.03.2022) haben Arbeitgeber in Italien die Möglichkeit, im Jahr 2022 ihren Mitarbeitern Treibstoffgutscheine im Wert von bis zu € 200 steuer- und beitragsfrei zukommen zu lassen. Dieser Betrag gilt zusätzlich zum jährlichen Betrag von € 258, welcher als Sachbezug (Geschenk oder Gutschein) vorgesehen ist. Wir haben darüber in unserem Rundschreiben Nr. 7/L vom 29.03.2022 berichtet. Wir erinnern, dass diese Beträge im Modell CU anzugeben sind. Bitte um Mitteilung an welche Mitarbeiter die Zuteilung gemacht wurde.

Mit Rundschreiben Nr. 27/E vom 14.07.2022 klärt nun die Agentur der Einnahmen,

dass die Treibstoffgutscheine auch „ad personam“, also nur an einzelne Arbeitnehmer und nicht an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zugeteilt werden können;

dass die Ausgabe der steuer- und beitragsfreien Treibstoffgutscheine einmalig nur im Jahr 2022 möglich ist und deshalb diese innerhalb 12.01.2023 an die Mitarbeiter ausgehändigt werden müssen. Die Einlösung der Gutscheine kann auch später erfolgen;

dass die Ausgabe des Betrages von € 200 nur in Form eines Sachwertes (Gutschein) und keinesfalls in Form eines Geldbetrages erfolgen kann;

dass die Kosten für den Ankauf der Treibstoffgutscheine für das Unternehmen steuerlich voll absetzbar sind. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Zuteilung der Treibstoffgutscheine an die Mitarbeiter zu dokumentieren. Wir empfehlen die Verbuchung auf das Konto „andere Personalkosten“ oder auf ein eigenes Konto der Kontogruppe „Personalkosten“.

Einmaliger Inflationsbonus „Una Tantum“ € 200 an Arbeitnehmer im Juli 2022

Mit unserem Rundschreiben Nr. 11/L vom 26.05.2022 und Ergänzung vom 28.06.2022 haben wir über den einmaligen Inflationsbonus „Una Tantum“ von € 200 für Arbeitnehmer berichtet.

Wir erinnern, dass der Una Tantum Betrag von € 200 steuer- und beitragsfrei an die Mitarbeiter mit dem Lohnstreifen Juli 2022 ausgezahlt und mit den INPS Beiträgen des Monats Juli 2022 verrechnet wird. Eine Nachzahlung in den Folgemonaten ist laut den derzeitigen Bestimmungen nicht möglich.

Der Una Tantum Betrag geht zu Lasten des INPS. Für den Arbeitgeber entstehen also keine zusätzlichen Lohnkosten.

Begünstigte des Una Tantum Betrages von € 200 sind alle Arbeitnehmer, welche

  • im Juli 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt sind und NICHT gleichzeitig eine Rente, Arbeitslosengeld oder ein Bürgereinkommen (reddito di cittadinanza) beziehen;
  • in mindestens einem der ersten 6 Monate des Jahres 2022 (bis 23.06.2022) eine INPS Beitragsgrundlage unter € 2.692 nachweisen können;
  • keinen Antrag um Auszahlung des Una Tantum Betrages an einen anderen Arbeitgeber gestellt haben;
  • die entsprechende Erklärung unterzeichnet bei uns abgegeben oder uns zugesandt haben.

Ohne unterzeichnete Erklärung ist die Auszahlung nicht möglich! Bitte sorgen Sie für die Einsammlung und Übermittlung der unterzeichneten Erklärungen!

 

Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                            Ihre Arbeitsrechtsberater, Steuerberater und Wirtschaftsberater in Bruneck/Südtirol/Italien