Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14.08.2020 (Augustdekret – decreto agosto)
Die Regierung hat nun die seit Wochen angekündigte Notverordnung Nr. 104/2020 (Augustdekret) genehmigt. Das Gesetzesdekret wurde am 14.08.2020 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht und ist am 15.08.2020 in Kraft getreten. Für sämtliche Maßnahmen fehlen derzeit noch die Durchführungsbestimmungen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht und Sozialgesetzgebung.
Verlängerung der Lohnausgleichskasse COVID-19 um weitere 18 Wochen (Art. 1).
Die Lohnausgleichskasse COVID-19 wird um insgesamt 18 Wochen verlängert. Es wird ein neuer Plafond für die Lohnausgleichskasse COVID-19 von insgesamt 18 Wochen geschaffen, welcher im Zeitraum ab 13.07.2020 bis 31.12.2020 beansprucht werden kann. Die neue Regelung sieht vor, dass Lohnausgleichswochen laut den vorhergehenden Bestimmungen, welche noch nicht aufgebraucht sind, in diesen neuen Plafond fallen und somit nicht mehr zusätzlich beansprucht werden können. Hier die neue Regelung des neuen Plafonds der 18 Wochen:
• Die ersten 9 Wochen Lohnausgleich COVID-19 des neu geschaffenen Plafonds können wie die bisherigen COVID-19 Lohnausgleichswochen ohne Zahlung des INPS Zusatzbeitrages beansprucht werden.
• Für die zweiten 9 Wochen kann die Lohnausgleichskasse etwas teurer werden, da ein INPS Zusatzbeitrag von 9% oder 18% geschuldet sein kann, laut Umsatzrückgang des Unternehmens des 1. Semester 2020 im Vergleich zum 1. Semester 2019. Es gilt die folgende Regelung betreffend Umsatzrückgang und INPS Zusatzbeitrag:
Umsatz 1. Semester 2020 im Vergleich zum 1. Semester 2019 | Zusatzbeitrag INPS |
Umsatzrückgang im 1. Semester 2020 von mehr als 20% oder Betriebe, welche nach dem 01.01.2019 begonnen haben |
0% |
Umsatzrückgang im 1. Semester 2020 bis 20% | 9% |
Kein Umsatzrückgang im 1. Semester 2020 | 18% |
Das Ausmaß des Umsatzrückganges des 1. Semesters 2020, im Vergleich zum 1. Semester 2019 muss vom Unternehmen mit einer Eigenerklärung dem INPS bestätigt werden.
Beitragsbegünstigung für die Nichtbeanspruchung der Lohnausgleichskasse ab 13.07.2020 (Art. 3).
Unternehmen werden ausnahmsweise mit einer Beitragsbegünstigung für 4 Monate belohnt, im Ausmaß der doppelten als Lohnausgleich beanspruchten Stunden der Monate Mai und Juni 2020, wenn sie die Lohnausgleichskasse des neuen Plafonds laut Art. 1 für die Bewältigung der COVID-19 Krise (also ab 13.07.2020) nicht beanspruchen.
Für Betriebe, welche diese Beitragsbegünstigung beanspruchen, gilt auf jeden Fall das Kündigungsverbot laut dem nachfolgenden Art. 14.
Beitragsbegünstigung 6 Monate für unbefristete Neueinstellungen und Umwandlungen von befristet in unbefristet bis 31.12.2020 (Art. 6).
Die unbefristeten Neueinstellungen und die Umwandlungen von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2020 werden mit einer Beitragsbegünstigung für 6 Monate mit Ausmaß von bis zu € 671 pro Monat, also für 6 Monate insgesamt maximal € 4.030, gefördert.
Von dieser Beitragsbegünstigung ausgeschlossen sind:
• Lehrlinge
• Mitarbeiter, welche in den vergangenen 6 Monaten einen unbefristeten Arbeitsvertrag im gleichen Unternehmen hatten
Tourismus: Beitragsbegünstigung 3 Monate für befristete Neueinstellungen mit Saisonvertrag bis 31.12.2020 (Art. 7).
Wie im vorstehenden Art. 6 werden für Betriebe im Tourismus befristete Neueinstellungen mit Saisonvertrag, abgeschlossen bis zum 31.12.2020, mit einer Beitragsbegünstigung für 3 Monate mit Ausmaß von bis zu € 671 pro Monat, also für 3 Monate insgesamt maximal € 2.015, gefördert.
Befristete Arbeitsverträge – Verlängerung um 12 Monate ohne Begründung (Art. 8).
Befristete Verträge, bei denen das gesetzlich vorgesehene Limit der Verlängerungen bereits aufgebraucht ist (4 Verlängerungen für insgesamt bis 12 Monate), können bis zum 31.12.2020 maximal 1 Mal ohne Begründung für höchstens 12 Monate bis zu einer Gesamtdauer von insgesamt 24 Monaten verlängert werden.
Die mit Gesetz 77/2020 eingeführte (sehr umstrittene) Regelung, dass alle zum 18.07.2020 laufende befristete Arbeitsverträge und Lehrverträge der traditionellen Lehre für die Zeit der Unterbrechung durch Lohnausgleich Covid-19 verlängert werden müssen, wurde abgeschafft.
Entlassungsverbot verlängert (Art. 14).
Das Entlassungsverbot aus objektiv gerechtfertigtem Grund wurde verlängert. Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sind erst möglich, wenn:
• die gesamte zur Verfügung stehende Zeit der Lohnausgleichskasse COVID-19 aufgebraucht ist;
• ein Konkursverfahren eröffnet wird, oder die Betriebstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft in Liquidation gesetzt wird;
• ein Betriebsabkommen mit den Gewerkschaften abgeschlossen wird, welches die Entlassung von Mitarbeitern mit Zahlung einer Entlassungsentschädigung vorsieht. Dabei ist auch die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich.
Möglichkeit der Ratenzahlung für die aufgeschobenen Steuer- und Beitragszahlungen fällig am 16.09.2020 (Art. 97).
Unternehmen, welche die am 16.04.2020 und 16.05.2020 fälligen Steuer- und Beitragszahlungen auf den 16.09.2020 wegen Umsatzrückgang oder anderen Gründen aufgeschoben haben, können diese am 16.09.2020 fälligen Beträge wie folgt ohne Strafen und Zinsen zahlen:
Betrag für steuer- und beitragsfreie Geschenke an Mitarbeiter für 2020 verdoppelt (Art. 112).
Nur beschränkt für das Jahr 2020 wird das Limit des steuer- und beitragsfreien Betrages für Geschenke und sonstige Sachleistungen an Mitarbeiter, einschließlich Welfare Leistungen, laut Art 51 Absatz 3 DPR 917/86, von € 258 und € 516 verdoppelt.
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