Freistellung für Arbeitnehmer als Wahlhelfer
Am 20. und 21. September 2020 finden Gemeinderatswahlen und das Verfassungsreferendum statt. Arbeitnehmer, welche als Wahlhelfer beauftragt werden, haben neben ihrer normalen Entlohnung; Anrecht auf eine zusätzliche Entlohnung oder Ersatzruhetage. Laut Kassationsurteil Nr. 8400 vom 12. Juni 2002 und Nr. 11830 vom 19. September 2001 haben Arbeitnehmer als Wahlhelfer Anrecht auf einen vollen Tagessatz, auch wenn die Tätigkeit als Wahlhelfer in der Wahlsektion nicht den ganzen Tag dauert.
Der Arbeitnehmer als Wahlhelfer hat Anrecht auf:
- die normale Entlohnung während seiner normalen Arbeitszeit
- eine Zusatzentlohnung (Tagessatz – 1/26 des Monatslohnes) oder Ersatzruhetag für die Nichtarbeitstage oder Sonntag.
Der Gesetzgeber schreibt dabei nicht vor, ob ein Ersatzruhetag gewährt wird oder ein Tagessatz entlohnt werden soll. Dies ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Aus betrieblich organisatorischen Gründen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber sein Fernbleiben im Voraus mitzuteilen und anschließend die Bestätigung vom Präsidenten der Wahlsektion über die Dauer seines Einsatzes als Wahlhelfer vorzulegen.
Hier eine Übersicht der allgemeinen Regelung und der Sonderregelung im Sektor Handel.
Sonderregelung für Kollektivvertrag Handel
Laut Rundschreiben des Confcommercio Nr. 19 vom 28. März 2006, Prot. 732 wird beim Kollektivvertrag Handel der Samstag als „Arbeitstag mit null Stunden – giornata lavorativa a zero ore“ bezeichnet und somit steht dem Arbeitnehmer im Falle einer 5 Tage Woche von Montag bis Freitag weder ein Ersatzruhetag noch der Tagessatz von 1/26 zu.
Angabe im Stundenregister /PagheWeb
Bitte die Abwesenheit für Wahlurlaub und die gewährten Ersatzruhetage mit dem Kodex „PE“ (permesso elettorale) im Stundenregister eintragen. Wenn kein Ersatzruhetag im September 2020 eingetragen ist, werden wir die zustehenden Ersatzruhetag mit 1/26 des Monatslohnes bezahlen.
Ansuchen um INAIL Skonto mit Modell OT 23 innerhalb 28.02.2021
Wie in den vergangenen Jahren kann auch für das Jahr 2020 die Reduzierung der INAIL Prämie innerhalb 28.02.2021 beantragt werden. Es wird jedoch immer schwieriger, die Voraussetzungen für diese Reduzierung zu erlangen. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, müssen weitere Verbesserungen (Fleißaufgaben) durchgeführt worden sein. Die entsprechende Dokumentation ist dem Antrag um Prämienreduzierung beizulegen. Das Ansuchen um die Beitragsreduzierung ist mit dem Modell OT23 innerhalb 28.02.2021 einzureichen. Es müssen mindestens 100 Punkte vom Modell OT23 erreicht werden.
Unsere Empfehlung:
• Für eine INAIL-Jahresprämie bis zu € 8.000 wird sich der Aufwand des Ansuchens kaum lohnen.
• Klären Sie die Möglichkeit des Ansuchens um den INAIL Skonto mit Ihrem Experten im Bereich Arbeitssicherheit ab.
Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall über 60 Tage:
arbeitsmedizinische Visite vor Wiederaufnahme der Tätigkeit erforderlich
Im Falle einer Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall von mehr als 60 Tagen, ist laut Art. 41 Absatz 2 e/ter des D.Lgs. 81/2008 eine arbeitsmedizinische Visite vor Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erforderlich.
DURC gültig bis 29.10.2020
Laut einer COVID-19 Sonderregelung gelten alle im Zeitraum vom 31.01.2020 und 31.07.2020 fälligen DURC bis zum 29.10.2020.
Lohnpfändungen durch die Steuereinzugsdienste bis 15.10.2020 ausgesetzt
Mit dem sogenannten Augustdekret wurde der Termin für die Aussetzung Lohnpfändungen der Steuereinzugsdienste (Agenzia Riscossione – ex Equitalia) von derzeit 31.08.2020 bis zum 15.10.2020 verlängert.
Dringende Personalanmeldungen am gleichen Tag aufgrund „höherer Gewalt“
Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder sonstigen Gründen unerwartet ausfällt und die Firma noch am selben Tag einen Ersatz anstellen muss, kann die Anmeldung wie üblich mit ProNotel2 am gleichen Tag erfolgen, mit Angabe des Grundes „höhere Gewalt“. Es versteht sich, dass die Begründung „höhere Gewalt“ eindeutig nachweisbar sein muss.
Personalanmeldungen in Dringlichkeitsfällen mit Modell „UniUrg“
In Dringlichkeitsfällen kann eine Personalanmeldung jeweils einen Tag vor Arbeitsbeginn mit dem Formular „UniUrg“ – per Fax Nr. 0471 418557 oder E-Mail an notel@provinz.bz.it vom Arbeitgeber selbst eingereicht werden. Die telematische ProNotel Meldung muss dann so bald als möglich innerhalb des ersten darauffolgenden Arbeitstages nachgereicht werden. Die Dringlichkeit muss nachweisbar sein. Als Dringlichkeitsfälle gelten:
1. Dringende Produktionsnotwendigkeiten
2. Nichtfunktionieren des eigenen Informatiksystems oder des ProNotel2
3. Das Büro des Arbeitsrechtsberaters ist geschlossen (Samstag, Sonn- und Feiertage)
Wichtig!
Bitte senden Sie uns unverzüglich eventuell gemachte Anmeldungen mit dem Formular UniUrg, damit wir die telematische Anmeldung mit ProNotel2 nachreichen können.
Unsere Empfehlung!
Halten Sie ausgedruckte Formulare UniUrg griffbereit, damit Sie im Falle des Nichtfunktionieren des eigenen Informatiksystems eine Anmeldung per Fax machen können.
Weitere Infos sind abrufbar unter:
http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/arbeit/downloads/Anleitung_fuer_die_Abfassung_der_Meldeformulare.pdf
Büro Aichner Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien