Dezemberlöhne 2021 bis 12. Jänner 2022 auszahlen!
In der Einkommensbescheinigung der Arbeitnehmer Modell CU (ex Mod. CUD) und im Modell 770 sind, gemäß „erweiterten Kassaprinzip“, alle Lohnzahlungen des Jahres 2021 zu melden, welche innerhalb 12. Jänner 2022 ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt auch für alle arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnisse wie Geschäftsführerbezug und freie Mitarbeiterbezüge mit Lohnstreifen. Zur ordnungsgemäßen Abfassung der Einkommensmeldungen CU und 770 ist es also unbedingt erforderlich, die Dezemberlöhne 2021, den 13.ten Monatslohn und eventuelle Rückstände früherer Monate des Jahres 2021, innerhalb 12. Jänner 2022 auszuzahlen. Die Lohnsteuer ist innerhalb 16. Jänner 2022 fällig.
Daher ersuchen wir Sie:
1. um möglichst rasche Übermittlung des Stundenregisters des Monats Dezember 2020, damit wir die Lohnabrechnungen (payroll) termingerecht ausarbeiten und Ihnen diese vor dem 12. Jänner 2022 zur termingerechten Zahlung übermitteln können.
2. um ausdrückliche Mitteilung, bereits vor Beginn unserer Lohnabrechnung des Monats Dezember 2021, wenn die Dezemberlöhne 2021, 13.ter Monatslohn oder sonstige Löhne des Jahres 2021 nicht innerhalb 12. Jänner 2022 ausgezahlt werden. Gegebenenfalls müssten diese Beträge heuer nicht versteuert und erst im Jahr der effektiven Auszahlung, also 2022 versteuert werden. Dies hat einen erheblichen verwaltungstechnischen Mehraufwand bei der Lohnabrechnung zur Folge
Ab 1.1.2022 wird das Bargeldlimit von derzeit € 2.000 auf € 1.000 reduziert
Mit der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2020 (GD Nr. 124/2019 umgewandelt in das Gesetz Nr. 157/2019) wurde unter anderem eine schrittweise Einschränkung der Bargeldzahlungen eingeführt. Nun wird das Limit für Barzahlungen ab 01.01.2022 von derzeit € 2.000 auf € 1.000 reduziert.
Personalanmeldungen in Dringlichkeitsfällen mit Modell „UniUrg“
In Dringlichkeitsfällen kann eine Personalanmeldung jeweils einen Tag vor Arbeitsbeginn mit dem Formular „UniUrg“ – per Fax Nr. 0471 418557 oder E-Mail an notel@provinz.bz.it vom Arbeitgeber selbst eingereicht werden. Die telematische ProNotel Meldung muss dann so bald als möglich innerhalb des ersten darauffolgenden Arbeitstages nachgereicht werden. Die Dringlichkeit muss nachweisbar sein. Als Dringlichkeitsfälle gelten:
1. Dringende Produktionsnotwendigkeiten
2. Nichtfunktionieren des eigenen Informatiksystems oder des ProNotel2
3. Das Büro des Arbeitsrechtsberaters ist geschlossen (Samstag, Sonn- und Feiertage)
Wichtig!
Bitte senden Sie uns unverzüglich eventuell gemachte Anmeldungen mit dem Formular UniUrg, damit wir die telematische Anmeldung mit ProNotel2 nachreichen können.
Unsere Empfehlung!
Halten Sie ausgedruckte Formulare UniUrg griffbereit, damit Sie im Falle des Nichtfunktionieren des eigenen Informatiksystems eine Anmeldung per Fax machen können.
Weitere Infos sind abrufbar unter:
http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/arbeit/downloads/Anleitung_fuer_die_Abfassung_der_Meldeformulare.pdf
Büro Aichner Ihre Arbeitsrechtsberater, Steuerberater und Wirtschaftsberater in Bruneck/Südtirol/Italien