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03. Feb 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Landesbeiträge an Kleinunternehmen für betriebliche Investitionen 2021

Im Jahr 2021 können Klein- und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und bis zu € 10 Mio. Umsatz oder bis zu € 10 Mio. Bilanzsumme) aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen (Beherbergungsbetriebe, Bars und Restaurants können die Förderung nicht beantragen), die im Handelsregister von Bozen eingetragen sind sowie Freiberufler (nur in den ersten fünf Tätigkeitsjahren), die in einem Berufsverzeichnis oder Berufskammer eingetragen sind, um einen Verlustbeitrag im Ausmaß von 20 Prozent für bestimmte Neuinvestitionen vom Jahr 2021 bei der Südtiroler Landesverwaltung ansuchen. Die Auswahl der Anspruchsberechtigten erfolgt durch ein Wettbewerbsverfahren, wobei insgesamt € 3 Mio. für die Vergabe zur Verfügung stehen – ob der Verlustbeitrag gewährt wird oder nicht hängt dann letztlich davon ab, wie viele Ansuchen insgesamt eingereicht werden und wie der eigene Antrag bewertet wird. Die Rangordnungen werden bis zum 30. Juni 2021 genehmigt – die Investitionsvorhaben werden in der Reihenfolge der Rangordnung so lange gefördert, bis die zur Verfügung stehenden Finanzmittel erschöpft sind (auch die chronologische Reihenfolge des Eingangs der Anträge findet eine Berücksichtigung – also je früher man ansucht umso besser).

Für bestimmte Investitionen können für das Wettbewerbsverfahren zusätzliche Punkte beantragt werden (Bsp. neues Unternehmen, Strukturschwäche, innovative Investitionen laut Industrie 4.0) – Achtung: falls man die zusätzlichen Punkte für Industrie 4.0 beansprucht, so muss man im Gegenzug auf das Steuerguthaben für Neuinvestitionen von 10 bzw. 50 Prozent verzichten, weshalb es zu überlegen ist, im Ansuchen auf die Wahl der Zusatzvergabepunkte für Industrie 4.0 zu verzichten.
 

Welche Investitionen werden gefördert?


Beihilfefähig sind folgende Investitionen (mindestens € 20.000 bis höchstens € 500.000) in materielle oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte:
•    Einrichtungen,
•    Hardware,
•    Software,
•    Maschinen und Produktionsanlagen,
•    Arbeitsfahrzeuge: Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton,
•    Geräte,
•    Transportmittel welche als „Sonderfahrzeuge“ zugelassen sind,
•    Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind: das erste Fahrzeug mit einem Höchstwert von € 50.000 (ohne MwSt), das in den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit erworben wird,
•    Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer,
•    Fahrzeuge für den Warentransport für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen.

!! Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig!

Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2021 beziehen und darunter versteht man:
a) die Bestellung, Lieferung und Rechnung 2021 oder 
b) die Bestellung und Anzahlung 2021 und die Lieferung und Endrechnung 2022 oder 
c) die Bestellung, Anzahlung und Lieferung 2021 und die Endrechnung 2022
wobei die Anzahlung mindestens 20 Prozent der genehmigten Gesamtsumme betragen muss.


Was ist für das Ansuchen zu berücksichtigen?


Das Ansuchen muss VOR Investitionsbeginn (man darf noch keine rechtliche Verpflichtung zur Bestellung eingegangen sein oder Anzahlung geleistet haben) mit digitaler Identität (SPID) eingereicht werden. Es kann nur ein Beitragsantrag pro Unternehmen bis zum 30. April 2021 online (mittels SPID) übermittelt werden. Falls Sie keinen eigenen SPID haben, können auch wir das Ansuchen mittels Beauftragung mit unserem SPID für Sie einreichen.
Der Beitrag ist nicht mit anderen Förderungen wie z.B. „Neues Sabatini“ kumulierbar.
Die Investitionen müssen sich auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind und diese dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs oder des Übergabeprotokolls nicht veräußert oder vermietet werden. Falls die Investitionen mit Leasing angekauft werden, so besteht die Pflicht diese Güter bei Vertragsende zu erwerben.
Im Ansuchen ist das Investitionsvorhaben zu beschreiben und die Auswirkungen auf die Betriebstätigkeit anzuführen – diese Angabe ist mit Kostenvoranschlägen und technischen Datenblättern zu belegen (muss dem Ansuchen im PDF beigelegt werden). Das Ansuchen ist mit einer Stempelmarke zu versehen.
Aus den Rechnungen, welche dann bei der späteren Abrechnung in PDF-Format einzureichen sind, müssen die einzelnen Positionen hervorgehen, aus welchen sich die Gesamtsumme zusammensetzt.
Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den beiliegenden Beschluss der Landesregierung Nr. 48 vom 26.01.2021.

 

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