Lohnausgleichskasse und Krankheit in Italien/Südtirol
Beim bevorstehenden Antigen-Schnelltest der Südtiroler Bevölkerung ist zu erwarten, dass mehrere Personen ein positives Testergebnis haben werden. Diese werden daraufhin für 10 Tage in Quarantäne gestellt, krankgeschrieben und haben Anspruch auf das übliche Krankengeld. Dabei stellt sich die Frage, wenn ein betroffener Mitarbeiter in der Lohnausgleichskasse ist, steht ihm der (niedrigere) Betrag der Lohnausgleichskasse oder der (meist höhere) Betrag des Krankenstandes zu. Hier eine Übersicht der derzeit geltenden Regelung:
Lohnausgleichskasse | Krankheit beginnt während der Lohnausgleichskasse | Krankheit beginnt vor Beginn der Lohnausgleichskasse |
Mit voller Suspendierung der Arbeit auf null h | Der Arbeitnehmer erhält weiterhin die Lohnausgleichskasse | Es bestehen zwei Möglichkeiten: a) Wenn der gesamte Betrieb, die gesamte Filiale, Abteilung, oder Arbeitsgruppe in Lohnausgleich ist, bleibt der betroffene (kranke) Mitarbeiter in der Lohnausgleichskasse . b) Wenn nicht der gesamte Betrieb, die gesamte Filiale, Abteilung, oder Arbeitsgruppe in Lohnausgleich ist, steht dem betroffenen (kranken) Mitarbeiter Krankengeld zu. |
Mit reduzierter Arbeitszeit | Krankgengeld hat Vorrang | Krankgengeld hat Vorrang |
Lohnausgleichskasse / Kurzarbeit und Feiertage
Während der Lohnausgleichskasse anfallende Feiertage gehen in manchen Fällen zu Lasten des Arbeitgebers und manchen Fällen zu Lasten des INPS. Dabei ist im Wesentlichen zu unterscheiden, ob es sich um nur teilweise Nutzung der Lohnausgleichskasse, Lohnausgleichskasse mit voller Suspendierung handelt, oder ob der betroffene Mitarbeiter mit Stundenlohn oder Monatslohn vergütet wird. Hier eine Übersicht der einzelnen Fälle:
Lohnausgleichskasse und Feiertage
Lohnausgleichskasse | Vergütung der Feiertage |
Teilweiser Lohnausgleich mit reduzierter Arbeitsleistung | Feiertage, welche in den Zeitraum des teilweisen Lohnausgleiches fallen, gehen immer zu Lasten der Firma (INPS Mitteilung Nr. 857/2001) |
Lohnausgleich mit voller Suspendierung bei Monatslohn | Feiertage, welche in den Zeitraum des Lohnausgleiches fallen, werden zur Gänze vom INPS getragen. |
Lohnausgleich mit voller Suspendierung bei Stundenlohn | Für die anderen Feiertage, welche in den Zeitraum der Lohnausgleichskasse fallen, übernimmt den Feiertag das INPS, sofern 14 Kalendertage vorher immer Lohnausgleichskasse ausbezahlt wurde. Folgende Feiertage gehen immer zu Lasten des Arbeitgebers: 25. April, 1. Mai und 2. Juni |
Feiertage, welche in „Nicht-Arbeitstage“ wie Samstag und Sonntag oder Ruhetag fallen | Diese Feiertage gehen auch zu Lasten des Arbeitgebers. Beispiele: • Sonntag 1.11.2020: zu Lasten des Arbeitgebers. • 4.11.2020: (abgeschaffter Feiertag seit 1977) zu Lasten des Arbeitgebers – Im Lohnstreifen wird dieser abgeschaffte Feiertag am darauffolgenden Sonntag (8.11.2020) als „nicht genossener Feiertag“ zu Lasten des Arbeitgebers ausgewiesen und gezahlt. |
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