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02. Nov 2020 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Lohnausgleichskasse um 6 Wochen verlängert
Lohnausgleichskasse um 6 Wochen verlängert - vom 16.11.2020 bis 31.01.2021
Laut dem sogenannten Augustdekret sind für den Zeitraum vom 13.07.2020 bis zum 31.12.2020 insgesamt 18 Wochen Lohnausgleichskasse möglich. Davon sind die ersten 9 Wochen ohne INPS-Zusatzbeitrag und die zweiten 9 Wochen je nach Umsatzrückgang des 1. Halbjahres mit einem INPS-Zusatzbeitrag zu beanspruchen. Also ist der Zeitraum bis zum 15.11.2020 abgedeckt. Mit dem Dekret „Ristori“ sind nun weitere 6 Wochen Lohnausgleichskasse für den Zeitraum vom 16.11.2020 bis zum 31.01.2021 möglich. Die genauen Anwendungsbestimmungen des INPS stehen noch aus.
Für diese 6 Wochen kann die Lohnausgleichskasse etwas teurer werden, weil dafür (wie für die zweiten 9 Wochen des Augustdekretes) ein INPS Zusatzbeitrag von 9% oder 18% geschuldet sein kann. Der Zusatzbeitrag wird laut Umsatzrückgang des Unternehmens des 1. Halbjahres 2020 im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019 berechnet. Vom Zusatzbeitrag befreit sind Betriebe im Gastgewerbe und sonstige Tätigkeiten mit Ateco Kodex laut DPCM vom 24.10.2020. Es gilt die folgende Regelung betreffend Umsatzrückgang und INPS Zusatzbeitrag:

 
 Umsatz 1. Semester 2020 im Vergleich zum 1. Semester 2019 Zusatzbeitrag INPS
 Umsatzrückgang im 1. Semester 2020 von mehr als 20% oder
 Betriebe, welche nach dem 01.01.2019 begonnen haben
0%
 Betriebe im Gastgewerbe und sonstigen Tätigkeiten mit Ateco Kodex laut DPCM vom 24.10.2020 0%
 Umsatzrückgang im 1. Semester 2020 bis 20% 9%
 Kein Umsatzrückgang im 1. Semester 2020 18%
 
NB! Eine weitere Verlängerung der Lohnausgleichskasse bis zum 31.03.2021 ist derzeit im Gespräch.

Laut den derzeit vorliegenden Bestimmungen ist die Lohnausgleichskasse für alle Mitarbeiter anwendbar, welche am 13.07.2020 im Dienst waren. Es ist zu hoffen, dass eine künftig erlassene Bestimmung die Anwendung der Lohnausgleichkasse auch für Mitarbeiter vorsieht, welche nach dem 13.07.2020 eingestellt worden sind.

Entlassungsverbot bis zum 31.01.2021 verlängert
Das Entlassungsverbot aus objektiv gerechtfertigtem Grund wurde bis zum 31.01.2021 verlängert. Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sind derzeit nur möglich, wenn:
• ein Konkursverfahren eröffnet wird, oder die Betriebstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft in Liquidation gesetzt wird;
• ein Betriebsabkommen mit allen Gewerkschaften abgeschlossen wird, welches die Entlassung von Mitarbeitern mit Zahlung einer Entlassungsentschädigung vorsieht. Dabei ist auch die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich.
NB! Eine weitere Verlängerung des Entlassungsverbots bis zum 31.03.2021 ist derzeit im Gespräch.
 
Beitragsbegünstigung für die Nichtbeanspruchung der Lohnausgleichskasse des Dekrets „Ristori“
Unternehmen werden mit einer Beitragsbegünstigung für 4 Wochen belohnt, wenn sie die Lohnausgleichskasse des Dekrets „Ristori“ nicht beanspruchen. Für die Berechnung der Beitragsbegünstigung werden die beanspruchten Lohnausgleichsstunden des Monats Juni 2020 verdoppelt. Die Beitragsbegünstigung von 4 Wochen muss innerhalb 31.01.2021 beansprucht werden. Die genauen Anweisungen des INPS stehen noch aus.
 
Zahlungsaufschub der Sozialbeiträge des Monats November 2020, fällig am 16.12.2020 für das Gastgewerbe und sonstige Tätigkeiten laut DPCM 24.10.2020
Für Betriebe im Gastgewerbe und sonstige Tätigkeiten mit Ateco Kodex laut DPCM vom 24.10.2020 gilt ein Aufschub von 3 Monaten für die Zahlung der Sozialbeiträge des Monats November 2020, mit Fälligkeit am 16.12.2020. Die Zahlung kann am 16.03.2021 in einer Rate oder in 4 gleichen Monatsraten mit Beginn ab 16.03.2021 eingezahlt werden. Die genauen Anweisungen des INPS stehen noch aus.
 
Gehaltspfändungen durch die Einzugsdienste bis 31.12.2020 ausgesetzt
Die bisher bis zum 15.10.2020 geltende Aussetzung der Gehaltspfändungen durch die Einzugsdienste (Agenzia della Riscossione – ex Equitalia) wurde bis zum 31.12.2020 verlängert.
 
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