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04. Dez 2020 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Lohnsteuer- und Beitragszahlungen Modell F24 fällig am 16.12.2020

Lohnsteuer- und Beitragszahlungen Modell F24 fällig am 16.12.2020:
möglicher Zahlungsaufschub für 3 Monate

Das Dekret „Ristori Quater“ (D.L. 157 vom 30.11.2020 – Art. 2) sieht für einige Fälle einen Zahlungsaufschub von 3 Monaten der Steuer- und Beitragszahlungen welche am 16.12.2020 fällig sind. Der Zahlungsaufschub ist vorgesehen für:
•    Lohnsteuer, Regional- und Gemeindesteuerzuschlag für abhängige Arbeitnehmer fällig am 16.12.2020
•    Sozialbeiträge (contributi previdenziali ed assistenziali) für abhängige Arbeitnehmer fällig am 16.12.2020
•    Mehrwertsteuer fällig am 16.12.2020 und Mehrwertsteuervorauszahlung fällig am 28.12.2020
Die Zahlung der geschuldeten Beträge ist dann also innerhalb 16.03.2021 in einer Rate oder in 4 gleichen Monatsraten nachzuholen. 

Für welche Firmen ist der Zahlungsaufschub möglich?
Firmen, welche eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, können den Aufschub in Anspruch nehmen:
1.    Firmen mit einem Umsatz bis zu € 50 Mio. im Jahr 2019, welche einen Umsatzrückgang von mindestens 33% im Monat November         2020 in Vergleich zum Monat November 2019 nachweisen können.
2.    Neue Betriebe, welche die Betriebstätigkeit nach dem 01.12.2019 begonnen haben.
3.    Betriebe mit eingeschränkten Tätigkeiten laut Art. 1 DPCM 03.11.2020 (Schwimmbäder, Sporthallen, Thermalanlagen, Kinos,                   Konzertsäle, usw.), also unabhängig vom Umsatzrückgang im November 2020.
4.    Hotels, Gastbetriebe, Restaurants, Reisebüros, unabhängig vom Umsatzrückgang im November 2020
5.    Handelsbetriebe mit dem Ateco Kodex laut Tabelle 2 des Art. 1 D.L. 149/2020.

Unsere Empfehlung
Den Zahlungsaufschub nur in unbedingt notwendigen Fällen beanspruchen.
Erfahrungsgemäß können die automatisierten EDV-Systeme der zuständigen Ämter wie INPS und Agentur der Einnahmen die aufgeschobenen Zahlungsfristen nicht immer richtig zuordnen, stellen eine „verspätete“ Zahlung fest und senden eine (nicht gerechtfertigte) Zahlungsaufforderung mit Strafgebühr und Zinsen. In solchen Fällen ist dann der Antrag um Annullierung mit den Unterlagen für die Berechtigung des Aufschubs einzureichen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Wenn Sie die Voraussetzung haben und den Zahlungsaufschub für 3 Monate beanspruchen möchten, bitte setzten Sie so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb Freitag, 11. Dezember 2020 mit Ihrer Lohnsachbearbeiterin bei uns in Verbindung. 

Info für Firmen, welche unser Büro mit der Zahlung des Modell F24 beauftragt haben:
Wenn wir keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Zahlung der Lohnsteuer und Sozialbeiträge am ursprünglichen Fälligkeitstermin 16.12.2020 Ihrer Bank  in Auftrag geben.

Info für Firmen, welche die Zahlung des Modell F24 selbst machen:
Bitte um Rückmeldung innerhalb 11.12.2020, wenn Sie den Aufschub beanspruchen, da wir dies mit dem Modell UNIEMENS dem INPS mit einem eigenen Kodex melden müssen.

Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                            Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien