Monatliche Meldung der Gesundheitsausgaben an das System der Gesundheitskarte ab 2022
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit dem 2020 veröffentlichen Dekret (Decreto MEF vom 19.10.2020 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 270 vom 29.10.2020) die monatliche Datenübermittlung von Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte („sistema tessera sanitara STS“), beschlossen. Ausnahmsweise für das Jahr 2021 können die Daten noch semestral übermittelt werden und die monatliche Frist der Meldung gilt erst für kassierte Rechnungen ab dem 01.01.2022. Aus Datenschutz-Gründen dürfen für diese Leistungen an Privatpersonen keine elektronischen Rechnungen ausgestellt werden (Art. 1, Abs. 53 Gesetz Nr. 145 vom 30.12.2018).
Rechnungen und Handelsbelege die im Jahr 2021 bezahlt wurden, müssen von den Subjekten, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte verpflichtet sind (wie Ärzte, Apotheken, Optiker, Psychologen, Physiotherapeuten, Tierärzte usw.) noch nach den bisherigen Modalitäten – also semestral – gemeldet werden (für das 2. Semester 2021 innerhalb 31. Januar 2022).
Ab dem 01.01.2022 müssen Rechnungen und Handelsbelege monatlich gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb eines jeden Folgemonats nach dem Datum der Zahlung der Rechnung oder des Handelsbeleges erfolgen und an das System der Gesundheitskarte gesendet werden. Des Weiteren müssen auch die Rechnungen und Handelsbelege an Privatpersonen gemeldet werden, die sich gegen eine Übermittlung der persönlichen Daten entschieden haben (sog. Opposition zur Datenübermittlung), wobei hier die Rechnungsdaten ohne Angabe der Steuernummer des Rechnungsinhabers zu übermitteln sind. Im jeweiligen Meldungsportal (Homepage des „STS“ oder auch in privater Software) muss die Steuernummer jedoch trotzdem angegeben werden. Für jedes Dokument muss angegeben werden, ob es sich um eine Rechnung („Fattura“) oder um einen Handelsbeleg („Documento commerciale“) handelt und die Angabe zur MwSt muss gemacht werden. Hier sind folgende Informationen anzugeben:
- der MwSt-Satz („Aliquota IVA“) z.B. 22% oder
- der MwSt-Ausschlussgrund („Natura IVA“) z.B. „N4 – Esenti“ für Gesundheitsleistungen die lt. Art. 10 VPR 633/1972 ausgestellt werden oder „N1 – Escluse ex. Art. 15“ für Stempelmarken
Zudem sind die Rechnungsdaten wie Steuernummer des Kunden anzugeben, das Rechnungsdatum, -nummer und -betrag, die Art der Leistung oder Lieferung sowie das Zahlungsdatum und die Zahlungsmodalität (Barzahlung oder nachverfolgbares Zahlungsmittel).
Die Rechnungsdaten werden der Einnahmenagentur bereitgestellt und fließen auch in die vorausgefüllte Steuererklärung Mod. 730 (sog. „dichiarazione precompilata“) ein, sofern sie mit nachverfolgbaren Zahlungsmitteln beglichen wurden (provvedimento 326976/2020). Mit dieser Meldung kommt man somit automatisch auch der Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die Einnahmenagentur sowie der elektronischen Archivierung der Rechnungsdaten nach.
Tageseinnahmen, deren Beleg über eine Registrierkasse ausgestellt wird, müssen verpflichtend mittels dieser Registrierkasse telematisch an das System der Gesundheitskarte „STS“ gemeldet werden und dürfen aus Datenschutz-Gründen nicht (wie im restlichen Handel üblich) an die Einnahmenagentur gesendet werden.
Wichtig ist es hier nochmals zu erwähnen, dass ab 01.01.2020 Arztspesen von natürlichen Personen in der Steuererklärung nur noch dann absetzbar sind (Abzug im Ausmaß von 19% von der Bruttosteuer IRPEF), wenn die Zahlungen mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgt sind. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind der Kauf von Medikamenten, medizinischen Produkten (wie z.B. Sehbrillen, Linsen, Hörgeräte) und Leistungen von mit dem nationalen Gesundheitswesen SSN konventionierten Ärzten.