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24. Jun 2022 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Dott.ssa Johanna Wieser
Steuerberaterin
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Meldung der Auslandsumsätze - Neuerungen 2022

 

Meldung der Auslandsumsätze - Neuerungen ab 1. Juli 2022

 

Ab 1. Juli 2022 wird die bisher bekannte Meldung der Auslandsumsätze (esterometro) abgeschafft, dafür treten neue Regelungen in Kraft. Die Informationen zu den Transaktionen mit dem Ausland müssen künftig einzeln und nicht mehr zusammengefasst, wie bei der bisherigen Meldung, telematisch im XML-Format an das SDI (Sistema di Interscambio) gesendet werden. Dabei sind neue Fristen für die Übermittlung zu beachten:

  • bei Ausgangsrechnungen müssen die Informationen innerhalb 12 Tage nach Umsatztätigung übermittelt werden,
  • bei Eingangsrechnungen muss die Übermittlung bis zum 15. des Folgemonats nach Rechnungserhalt (für Lieferanten aus der EU), bzw. bis zum 15. des Folgemonats der Umsatztätigung (bei Lieferanten aus einem Drittland), erfolgen.

Achtung: Diese neuen Fristen gelten auch für Unternehmen/Freiberufler mit trimestraler Buchhaltung, weshalb auch diese uns nun monatlich die Transaktionen mit dem Ausland mitteilen müssen, damit wir die Meldungen fristgerecht verschicken können.

 

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind alle ausgestellten oder empfangenen Rechnungen, für welche es eine Zollbollette gibt oder welche bereits elektronisch gesendet oder empfangen wurden (z.B. mittels OTELLO oder SDI).

 

Ausgangsrechnungen

 

Für Waren und Dienstleistungen, die ein in Italien ansässiges Unternehmen an seine ausländischen Kunden verkauft bzw. leistet, besteht keine Pflicht, eine elektronische Rechnung auszustellen. Allerdings muss ab 1. Juli 2022 eine elektronische Meldung mit den Informationen zu dieser Rechnung im XML-Format (Dokumenttyp TD01 mit dem Empfängercode XXXXXXX) erstellt und innerhalb von 12 Tagen nach dem Datum der durchgeführten Tätigkeit an die SDI-Plattform gesendet werden. In der Regel wurde dies ja bereits schon in der Vergangenheit freiwillig gemacht.

Dieses XML-File ist rechtlich gesehen keine Rechnung, sondern lediglich die Übermittlung der Informationen der entsprechenden Rechnung. Als Rechnung gilt weiterhin die Pdf-Datei, welche dem Kunden übermittelt wird.

Stempelsteuern: Wenn die Ausgangsrechnung der Stempelsteuer unterliegt, muss diese wie bisher auf dem „traditionellen“ Weg (entweder Stempelmarke draufkleben oder mittels Zahlung einer virtuellen Stempelsteuer) abgeführt werden.

Umstritten ist, ob diese Meldepflicht auch für Umsätze gilt, welche von der Ausstellung einer Rechnung befreit sind (Bsp. Verkäufe, die durch das Regime OSS gemeldet werden und für welche keine Pflicht für die Ausstellung einer Rechnung vorgesehen ist).

 

Eingangsrechnungen

 

Die erhaltenen Rechnungen für Waren und Dienstleistungen von ausländischen Lieferanten müssen wie bisher vom Rechnungsempfänger mit dem korrekten MwSt-Satz (oder der entsprechenden MwSt-Befreiung) integriert werden. Ab 1. Juli 2022 kommt hinzu, dass die Informationen dieser Eingangsrechnungen im XML-Format innerhalb 15. des Folgemonats nach Erhalt der Rechnung oder der Umsatztätigung an die SDI-Plattform gesendet werden müssen. Dabei werden folgende „Dokumenttypen“ angewandt:

  • TD17: Integr./Eigenrech. für erhaltene Dienstleistungen aus dem Ausland (EU und Drittland),
  • TD18: Integration für den Kauf von innergemeinschaftlichen Waren (EU-Lieferanten),
  • TD19: Integration/Eigenrechnung für Einkäufe von ausländischen Lieferanten ohne Betriebsstätte in Italien, wobei sich die Ware bereits in Italien befindet und somit keine grenzüberschreitende Warenlieferung stattfindet (Art. 17 Abs. 2 DPR 633/1972).

 

Operativ bedeutet das, dass Eingangsrechnungen von Lieferanten innerhalb der EU weiterhin mit dem richtigen MwSt-Satz (oder der richtigen MwSt-Befreiung) integriert werden, allerdings muss zusätzlich ein telematisches Dokument mit den Informationen der erhaltenen Rechnung innerhalb 15. des Folgemonats an das SDI übermittelt werden. Bei Lieferanten außerhalb der EU muss anstelle der Integration, eine Eigenrechnung mit dem richtigen MwSt-Satz (oder der richtigen MwSt-Befreiung) zum Zeitpunkt der Umsatztätigung ausgestellt werden. Die Informationen dieser Eigenrechnung müssen innerhalb 15. des Folgemonats der Umsatztätigung an das SDI gesendet werden. Grundsätzlich gilt, dass alle Erwerbe aus dem Ausland zu erfassen sind, auch wenn im Inland für die Zwecke der MwSt keine Aufzeichnungspflicht besteht (z.B. Ankauf von Treibstoff), allerdings wurde diesbezüglich eine Befreiung für Einkäufe bis zu Euro 5.000,00 pro Einkauf eingeführt.

 

Übersicht der Fristen für Eingangsrechnungen aus dem Ausland

 

Transaktion mit dem Ausland

Datum der Umsatztätigung

Frist für die Übermittlung der Informationen an das SDI

Wareneinkauf/Dienstleistung von einem EU-Lieferant/EU-Dienstleister

Erhalt der Rechnung

innerhalb 15. des Folgemonats, nach Rechnungserhalt mit Bezug auf den Vormonat

Kauf von beweglichen Gütern von einem Nicht-EU-Lieferanten

Lieferung/

Versand der Ware

innerhalb 15. des Folgemonats der Umsatztätigung

Kauf von unbeweglichen Gütern von einem Nicht-EU-Lieferant

Vertrags-abschluss

erhaltene „allgemeine“ Leistungen von Nicht-EU-Dienstleistern

Ausführen der Leistung

erhaltene Leistungen von Nicht-EU-Dienstleistern

Zahlung der Rechnung

 

Kurz zusammengefasst: die buchhalterischen Abläufe (Integration der Rechnungen und das Erstellen von Eigenrechnungen) ändern sich durch diese neue Regelung nicht. Es geht lediglich um die Übermittlung der Informationen dieser Operationen, welche nun nicht mehr zusammenfassend trimestral durch die Meldung der Auslandsumsätze (esterometro) gemacht werden kann, sondern einzeln und jeweils bis zum 15. des Folgemonats nach Rechnungserhalt bzw. nach Umsatztätigung zu erfolgen hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übersicht der zu übermittelnden Informationen an das SDI

 

Dokumenttyp TD17 - Integration/Eigenrechnung von erhaltenen Dienstleistungen aus dem Ausland (EU-Ausland und Drittländer)

Erhaltene Leistung von einem EU-Dienstleister:

· Dienstleister: die Daten des ausländischen Dienstleisters mit Angabe des Herkunftslandes; falls auf der Rechnung die italienische MwSt-Nummer (Fiskalvertreter oder direkte Identifizierung) angeführt ist, müssen trotzdem die Daten des ausländischen Hauptsitzes angegeben werden

· Empfänger: die Daten des Steuersubjekts, welches die Integration der Rechnung durchführt

· Rechnungsdatum: das Empfangsdatum der Rechnung (oder ein Datum des Monats, in dem man die Rechnung erhalten hat)

· Bezugsdaten: Daten der Rechnung, auf welche sich die Informationen der Meldung beziehen (Rechnungsnummer, Datum, IdSdi falls vorhanden)

· Nummerierung: eigene Nummerierung für diese Art von Rechnungen

· Fristen für die Datenübermittlung an das SDI: innerhalb 15. des Folgemonats, in dem man die Rechnung erhalten hat

Erhaltene Leistung von einem Nicht-EU-Dienstleister

· Dienstleister: die Daten des ausländischen Dienstleisters mit Angabe des Herkunftslandes; falls auf der Rechnung die italienische MwSt-Nummer (Fiskalvertreter oder direkte Identifizierung) angeführt ist, müssen trotzdem die Daten des ausländischen Hauptsitzes angegeben werden

· Empfänger: die Daten des Steuersubjekts, welches die Eigenrechnung ausstellt

· Rechnungsdatum: das Datum der Umsatztätigung

· Bezugsdaten: Daten der Rechnung, auf welche sich die Informationen der Meldung beziehen (Rechnungsnummer, Datum, IdSdi falls vorhanden)

· Nummerierung: eigene Nummerierung für diese Art von Rechnungen

· Fristen für die Datenübermittlung an das SDI: innerhalb 15. des Folgemonats der Umsatztätigung

 

Dokumenttyp TD18 – Integration von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

· Verkäufer: die Daten des ausländischen Verkäufers mit Angabe des Herkunftslandes

· Käufer/Empfänger: die Daten des Steuersubjekts, welches die Rechnung integriert

· Rechnungsdatum: das Empfangsdatum der Rechnung (oder ein Datum des Monats, in dem man die Rechnung erhalten hat)

· Bezugsdaten: Daten der Rechnung, auf welche sich die Informationen der Meldung beziehen (Rechnungsnummer, Datum, IdSdi falls vorhanden)

· Nummerierung: eine eigene Nummerierung für diese Art von Rechnungen

· Fristen für die Datenübermittlung an das SDI: innerhalb 15. des Folgemonats, in dem man die Rechnung erhalten hat, mit Bezug auf den Vormonat

 

 

 

Dokumenttyp TD19 – Integration/Eigenrechnung von Einkäufen (Art. 17 Abs. 2 DPR 633/1972)

Einkauf Waren von einem EU-Lieferanten, wobei sich die Waren bereits in Italien befinden (keine grenzüberschreitende Lieferung)

· Verkäufer: die Daten des ausländischen Verkäufers mit Angabe des Herkunftslandes; falls auf der Rechnung die italienische MwSt-Nummer (Fiskalvertreter oder direkte Identifizierung) angeführt ist, müssen trotzdem die Daten des ausländischen Hauptsitzes angegeben werden

· Käufer/Empfänger: die Daten des Steuersubjekts, welches die Rechnung integriert

· Rechnungsdatum: das Empfangsdatum der Rechnung (oder ein Datum des Monats, in dem man die Rechnung erhalten hat)

· Bezugsdaten: Daten der Rechnung, auf welche sich die Informationen der Meldung beziehen (Rechnungsnummer, Datum, IdSdi falls vorhanden)

· Nummerierung: eigene Nummerierung für diese Art von Rechnungen

· Fristen für die Datenübermittlung an das SDI: innerhalb 15. des Folgemonats, in dem man die Rechnung erhalten hat

Einkauf Ware von einem Nicht-EU-Lieferanten, wobei sich die Waren bereits in Italien befinden (keine grenzüberschreitende Lieferung)

· Verkäufer: die Daten des ausländischen Verkäufers mit Angabe des Herkunftslandes; falls auf der Rechnung die italienische MwSt-Nummer (Fiskalvertreter oder direkte Identifizierung) angeführt ist, müssen trotzdem die Daten des ausländischen Hauptsitzes angegeben werden

· Käufer/Empfänger: die Daten des Steuersubjekts, welches die Eigenrechnung ausstellt

· Rechnungsdatum: das Datum der Umsatztätigung

· Bezugsdaten: Daten der Rechnung, auf welche sich die Informationen der Meldung beziehen (Rechnungsnummer, Datum, IdSdi falls vorhanden)

· Nummerierung: eine eigene Nummerierung für diese Art von Rechnungen

· Fristen für die Datenübermittlung an das SDI: innerhalb 15. des Folgemonats der Umsatztätigung

 

Gutschriften

 

Wenn man eine Gutschrift des ausländischen Lieferanten erhält, muss diese mit demselben Dokumenttyp wie die Integration/Eigenrechnung (TD17-TD18-TD19) an das SDI gesendet werden – die Beträge werden mit negativem Vorzeichen angeführt. In diesen Fällen darf nicht der Dokumenttyp TD04 (wie für inländische Gutschrift) verwendet werden!

 

 

Internes Reverse Charge

 

Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt in einigen Bereichen (z.B. im Bausektor) auch zwischen zwei in Italien ansässigen Unternehmen zur Anwendung. Der Empfänger enthält eine Rechnung ohne MwSt und muss diese dann mit einer Eigenrechnung ergänzen und die geschuldete MwSt abführen. In diesem Fall kann der Rechnungsempfänger entscheiden, ob er die Rechnung wie bisher manuell integriert (ohne elektronischer Datenübermittlung) oder die Informationen freiwillig telematisch an das SDI sendet. Entscheidet man sich für eine Datenübermittlung ist der Dokumenttyp TD16 anzuwenden und muss folgende Informationen enthalten:

· Dienstleister/Verkäufer: die Daten des Steuersubjekts, welches die Rechnung mit Übergang der Steuerschuld ausgestellt hat

· Empfänger: die Daten des Steuersubjekts, welches die Rechnung integriert

· Rechnungsdatum: das Empfangsdatum der Rechnung (oder ein Datum des Monats, in dem man die Rechnung erhalten hat)

· Bezugsdaten: Daten der Rechnung, auf welche sich die Informationen der Meldung beziehen (Rechnungsnummer, Datum, IdSdi falls vorhanden)

· Nummerierung: eine eigene Nummerierung für diese Art von Rechnungen

· Fristen für die Datenübermittlung an das SDI: keine, da nur freiwillig. Die Integration in der Buchhaltung muss allerdings innerhalb 15 Tage nach Rechnungserhalt und mit Bezug auf den Monat des Rechnungserhalts gemacht werden

 

Strafen

 

Die elektronische Meldung (XML-File) ist rechtlich gesehen keine Rechnung. Als gültige Rechnung gilt weiterhin die Kopie der Rechnung, welche direkt dem Kunden im Pdf-Format übermittelt wird, bzw. die Rechnung, die man vom ausländischen Lieferanten erhält. Folglich greifen bei einer unterlassenden Meldung an das SDI nicht die Strafen für eine zu spät ausgestellte Rechnung, sondern jene für eine fehlende Meldung der Auslandsumsätze, welche sich auf Euro 2,00 pro Rechnung und bis zu max. Euro 400 pro Monat beläuft.