Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit einem kürzlich veröffentlichen Dekret (Decreto MEF vom 19.10.2020 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 270 vom 29.10.2020) Neuerungen zur Datenübermittlung von Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte („sistema tessera sanitara STS“), bekanntgegeben. Aus Datenschutz-Gründen dürfen für diese Leistungen an Privatpersonen keine elektronischen Rechnungen ausgestellt werden (Art. 1, Abs. 53 Gesetz Nr. 145 vom 30.12.2018).
Rechnungen und Handelsbelege die im Jahr 2020 bezahlt wurden, müssen von den Subjekten, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte verpflichtet sind (wie Ärzte, Apotheken, Optiker, Psychologen, Physiotherapeuten, Tierärzte usw.) noch nach den bisherigen Modalitäten – also jährlich – gemeldet werden. Die Rechnungsdaten samt Angabe der Zahlungsmodalität müssen in einer einzigen Meldung für das gesamte Jahr 2020 innerhalb Januar 2021 gemeldet werden.
Ab dem 01.01.2021 müssen Rechnungen und Handelsbelege monatlich gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb eines jeden Folgemonats nach dem Datum der Rechnung oder des Handelsbeleges der gezahlten Leistung erfolgen und an das System der Gesundheitskarte gesendet werden. Nicht nur die Fälligkeit und der Zeitraum der Meldung werden geändert, sondern auch der Inhalt. Ab Januar 2021 müssen auch die Rechnungen und Handelsbelege an Privatpersonen gemeldet werden, die sich gegen eine Übermittlung der persönlichen Daten entschieden haben (sog. Opposition zur Datenübermittlung), wobei hier die Rechnungsdaten ohne Angabe der Steuernummer des Rechnungsinhabers zu übermitteln sind. Für jedes Dokument müssen die Rechnungsdaten wie Steuernummer des Kunden, Rechnungsdatum, -nummer, -betrag, Art der Leistung oder Lieferung und der MwSt-Satz bzw. der MwSt-Ausschlussgrund angegeben werden sowie das Zahlungsdatum und die Zahlungsmodalität (Barzahlung oder nachverfolgbares Zahlungsmittel).
Die Rechnungsdaten werden der Einnahmenagentur bereitgestellt und fließen auch in die vorausgefüllte Steuererklärung Mod. 730 (sog. „dichiarazione precompilata“) ein, sofern sie mit nachverfolgbaren Zahlungsmitteln beglichen wurden (provvedimento 326976/2020). Mit dieser neuen Meldung kommt man automatisch auch der Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die Einnahmenagentur sowie der elektronischen Archivierung der Rechnungsdaten nach.
Wichtig ist es hier nochmals zu erwähnen, dass ab 01.01.2020 Arztspesen von natürlichen Personen in der Steuererklärung nur noch dann absetzbar sind (Abzug im Ausmaß von 19% von der Bruttosteuer IRPEF), wenn die Zahlungen mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgt sind. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind der Kauf von Medikamenten, medizinischen Produkten (wie z.B. Sehbrillen, Linsen, Hörgeräte) und Leistungen von mit dem nationalen Gesundheitswesen SSN konventionierten Ärzten.
Rechnungen und Handelsbelege die im Jahr 2020 bezahlt wurden, müssen von den Subjekten, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte verpflichtet sind (wie Ärzte, Apotheken, Optiker, Psychologen, Physiotherapeuten, Tierärzte usw.) noch nach den bisherigen Modalitäten – also jährlich – gemeldet werden. Die Rechnungsdaten samt Angabe der Zahlungsmodalität müssen in einer einzigen Meldung für das gesamte Jahr 2020 innerhalb Januar 2021 gemeldet werden.
Ab dem 01.01.2021 müssen Rechnungen und Handelsbelege monatlich gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb eines jeden Folgemonats nach dem Datum der Rechnung oder des Handelsbeleges der gezahlten Leistung erfolgen und an das System der Gesundheitskarte gesendet werden. Nicht nur die Fälligkeit und der Zeitraum der Meldung werden geändert, sondern auch der Inhalt. Ab Januar 2021 müssen auch die Rechnungen und Handelsbelege an Privatpersonen gemeldet werden, die sich gegen eine Übermittlung der persönlichen Daten entschieden haben (sog. Opposition zur Datenübermittlung), wobei hier die Rechnungsdaten ohne Angabe der Steuernummer des Rechnungsinhabers zu übermitteln sind. Für jedes Dokument müssen die Rechnungsdaten wie Steuernummer des Kunden, Rechnungsdatum, -nummer, -betrag, Art der Leistung oder Lieferung und der MwSt-Satz bzw. der MwSt-Ausschlussgrund angegeben werden sowie das Zahlungsdatum und die Zahlungsmodalität (Barzahlung oder nachverfolgbares Zahlungsmittel).
Die Rechnungsdaten werden der Einnahmenagentur bereitgestellt und fließen auch in die vorausgefüllte Steuererklärung Mod. 730 (sog. „dichiarazione precompilata“) ein, sofern sie mit nachverfolgbaren Zahlungsmitteln beglichen wurden (provvedimento 326976/2020). Mit dieser neuen Meldung kommt man automatisch auch der Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die Einnahmenagentur sowie der elektronischen Archivierung der Rechnungsdaten nach.
Wichtig ist es hier nochmals zu erwähnen, dass ab 01.01.2020 Arztspesen von natürlichen Personen in der Steuererklärung nur noch dann absetzbar sind (Abzug im Ausmaß von 19% von der Bruttosteuer IRPEF), wenn die Zahlungen mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgt sind. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind der Kauf von Medikamenten, medizinischen Produkten (wie z.B. Sehbrillen, Linsen, Hörgeräte) und Leistungen von mit dem nationalen Gesundheitswesen SSN konventionierten Ärzten.
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