News & Infos

30. Okt 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
PDF Download
Neue Verlustbeiträge für stark betroffene Unternehmen

Die Regierung hat mit der neuen Eilverordnung - „Decreto Ristoro“ (GD Nr. 137 vom 28.10.2020 veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 269 am 28.10.2020) eine neue Beihilfe als Ausgleich für die Einschränkungen gegen die zweite Corona-Welle verfügt. 
Es handelt sich wiederum um einen Verlustbeitrag, welcher allerdings nur für bestimmte besonders stark betroffene Bereiche wie Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Bars, Konditoreien, Eisdielen, Schwimmbäder, Fitnesszentren, Theater, Kinos, sowie Taxi-Dienste betrifft (laut ersten Ankündigungen könnten künftig noch bestimmte Tätigkeiten hinzugefügt werden, welche stark von den neuen Einschränkungen betroffen sind) – das Detail der derzeitigen Tätigkeiten, welche Anspruch auf den neuen Verlustbeitrag haben, finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
Unternehmen, welche bereits den bekannten Verlustbeitrag gemäß Dekret zur Wiederbelebung der Wirtschaft („Decreto Rilancio“) erhalten haben, sollten den aktuellen Verlustbeitrag automatisch innerhalb 15. November auf das damals gemeldete Bankkonto überwiesen bekommen. 
Der neue Verlustbeitrag variiert in der Höhe zwischen 100% und 400% (je nach Tätigkeitsbereich) von jenem Betrag, der gemäß den Kriterien für die Berechnung des „alten“ staatlichen Verlustbeitrages laut Dekret zur Wiederbelebung der Wirtschaft ermittelt wurde (Ansuchen staatliche Verlustbeiträge vom vergangenen Sommer, welche teilweise noch liquidiert werden müssen). Für die Ermittlung des Multiplikators (100-400%) wird auf die mit dem ATECO-Kodex angegebene Tätigkeit Bezug genommen.
Beispielsweise steht einem Restaurant, welches bereits einen staatlichen Verlustbeitrag gemäß Dekret zur Wiederbelebung der Wirtschaft einen Beitrag von Euro 7.000 erhalten hat, nun mit dem Dekret zur Stärkung der Wirtschaft ein weiterer Verlustbeitrag in Höhe von Euro 14.000 (Euro 7.000 x 200%) zu.
Für Betriebe, welche erstmals um den Verlustbeitrag ansuchen (Subjekte mit Umsatz von mehr als € 5 Mio. oder Subjekte, welche letzthin die MwSt-Nummer neu eröffnet haben, allerdings vor dem 25.10.2020), muss zuerst der Verlustbeitrag gemäß Dekret zur Wiederbelebung der Wirtschaft simuliert werden, auf deren Grundlage sich dann der schlussendlich zustehende Beitrag ergibt - wir werden Sie in diesem Fall kontaktieren und auf Wunsch das entsprechende Ansuchen für Sie vorbereiten und einreichen.
Der neue Verlustbeitrag darf maximal Euro 150.000 betragen und ist von der Einkommens- und Wertschöpfungssteuer befreit.

Von offizieller Seite ist noch abzuklären, ob und in welchem Ausmaß die Beiträge auch für Südtiroler Betriebe gewährt werden, was sich aber aufgrund der gestrigen Anpassungen an die strengeren staatlichen COVID-19 Regelungen erübrigen sollte.

Nachfolgend finden Sie die Liste der wichtigsten Bereiche der geförderten Tätigkeiten und der entsprechenden Multiplikatoren (das Ministerium für Wirtschaftsförderungen „MISE“ kann noch weitere Tätigkeiten ergänzen, welche besonders von den Corona-Einschränkungen betroffen sind):
 

ATECO  Beschreibung Multiplikator
92.29.10  Diskotheken und Nachtclubs 400%
56.10.11  Zubereitung und Verabreichung von Speisen (Restaurants) 200%
56.10.12  Gastronomietätigkeiten auf Bauernhöfen 200%
56.10.42  Imbisswagen  200%
56.21.00  Eventcatering  200%
55.10.00  Hotels 150%
55.20.51  Zimmervermietung für Kurzaufenthalte, Ferienwohnungen, Bed & Breakfast, Residence 150%
55.20.52  Urlaub auf dem Bauernhof  150%
55.30.00  Campingplätze und Stellplätze für Wohnwagen 150%
56.10.30  Eisdielen und Konditoreien  150%
56.10.41  Eiswagen und mobile Konditoreien  150%
56.30.00  Cafés und Bars ohne Küche 150%
93.12.00  Sportvereine 150%
49.32.10  Beförderung in Taxis 100%
49.32.20  Beförderung in Mietwagen mit Fahrer 100%
 
Büro Aichner
Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtberater in Südtirol / Italien