News & Infos

03. Jul 2020 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
PDF Download
Neuer Steuerbonus von 100 €/Monat ab 1. Juli 2020 (Südtirol/Italien)

Neuer Steuerbonus für Arbeitnehmer in Italien
Besteht wie der Bonus Renzi aus einer Steuergutschrift ab 1. Juli 2020 für alle Arbeitnehmer, welche
– ein Jahresgesamteinkommen von 28.000 € nicht überschreiten;
– eine Steuerschuld IRPEF haben (Art. 13, Absatz 1, TUIR),
Der neue Steuerbonus beträgt 100 € pro Monat und zwar:
600 € für das Jahr 2020 (für 6 Monate von Juli bis Dezember 2020)
1.200 € ab dem Jahr 2021
Der neue Steuerbonus ist steuerfrei, wie der Bonus Renzi. Dieser steht im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses zu und wird vom Arbeitgeber automatisch ab 1. Juli 2020 ausgezahlt.

Verminderter Steuerbonus als zusätzlicher Steuerfreibetrag für Gesamteinkommen pro Jahr zwischen 28.000 € und 40.000 € 
Für Arbeitnehmer mit einem Jahresgesamteinkommen zwischen 28.000 € und 40.000 € wird der neue Steuerbonus im Verhältnis vermindert und als zusätzlicher Steuerfreibetrag gewährt. Bei einem Jahresgesamteinkommen von 28.000 € beträgt der Steuerfreibetrag 100 € und wird bei steigendem Einkommen stufenweise vermindert. Bei einem Jahresgesamteinkommen ab 40.000 € steht kein Steuerfreibetrag als Steuerbonus mehr zu.

Der Arbeitgeber muss den Steuerbonus / Steuerfreibetrag laut den Einkommensdaten der Arbeitnehmer automatisch zuerkennen. Beim Steuerausgleich überprüft der Arbeitgeber den Anspruch des neuen Steuerbonus und zahlt die Differenz aus oder zieht den zu viel ausgezahlten Betrag im Lohnstreifen ab. Wenn der abzuziehende Betrag mehr als 60 € ausmacht, wird der Abzug in 8 Raten im Folgejahr gemacht.
Jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit (nicht die Pflicht) dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob er den Steuerbonus / Steuerfreibetrag beanspruchen will, mit monatlicher Auszahlung oder mit Auszahlung beim Steuerausgleich, oder ob er darauf verzichten möchte. Dazu erhalten Sie in den kommenden Tagen von uns für Ihre Mitarbeiter ein entsprechendes Formular mit Informationsschreiben. 
Das Ausfüllen des Formulars seitens Ihrer Mitarbeiter ist freiwillig!


Sachentlohnung für den Privatgebrauch von Betriebsfahrzeugen ab 1. Juli 2020

Wenn Mitarbeitern ein PKW für betriebliche und private Nutzung zur Verfügung gestellt wird, muss der Wert dieser Sachentlohnung (Fringe Benefit) dem Mitarbeiter entweder in Rechnung gestellt oder im Lohnstreifen sozialversichert und besteuert werden. Der Wert dieser Sachentlohnung entspricht 30 % des ACI km-Tarifs von15.000 km, also der ACI km-Tarif von 4.500 km (30 % von 15.000 km). 

Ab dem 1. Juli 2020 wird für die Berechnung der Sachentlohnung auch die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges berücksichtigt. Nur für jene Fahrzeuge, welche ab dem 1. Juli 2020 den Mitarbeitern zur betrieblichen und privaten Nutzung zugewiesen werden, hängt die Sachentlohnung auch vom Co2-Ausstoß des Fahrzeuges ab. Für alle vorher zugewiesenen Fahrzeuge ändert sich nichts.
Je höher der Co2- Ausstoß des Fahrzeuges, desto höher die Sachentlohnung. Also umweltfreundliche Fahrzeuge werden durch eine geringere Sachentlohnung bevorzugt behandelt.

Hier eine zusammenfassende Tabelle mit den neuen Berechnungskriterien:

 Fahrzeugmodell

 Co2 Ausstoß (g/Km)

 Sachentlohnung vor dem 01.07.2020  Umrechnung in KM  Sachentlohnung ab dem 01.07.2020  Umrechnung in KM
 Elektro/Hybrid  Unter 60  30%  4.500  25%  3.750
 Fahrzeug  60-160  30%  4.500  30%  4.500
 Fahrzeug  161-190  30%  4.500

 40% (2020)

 50% (2021)

 6.000 (2020)

 7.500 (2021)

 Fahrzeug  Über 190    30%   4.500

 50% (2020)

 60% (2021)

 7.500 (2020)

 9.000 (2021)

 

Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                            Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien