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13. Jul 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Neues Bargeldlimit ab 1. Juli 2020

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 2/2020 vom 08.01.2020 mitgeteilt, wurde mit der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (GD Nr. 124/2019 umgewandelt in das Gesetz Nr. 157/2019), unter anderem die schrittweise Einschränkung der Bargeldzahlungen eingeführt, beginnend bereits ab dem 1. Juli 2020.

Stufenweise Reduzierung der Bargeldzahlungen 


Das maximale Limit für Bargeldzahlungen von bisher € 3.000 wird schrittweise reduziert und Zahlungen über folgende Beträge sind somit verboten:
o    ab € 2.000 ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020
o    ab € 1.000 ab dem 01.01.2021
Für Unternehmer und Freiberufler ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu erwähnen, dass jegliche Lohnzahlungen in bar bereits seit dem 01.07.2018 verboten sind. Weiters darf ab 01. Juli 2018 für Treibstoffankäufe für Fahrzeuge kein Bargeld mehr verwendet werden - andernfalls verliert man das Recht auf den Abzug der MwSt. sowie den Abzug der entsprechenden Kosten.
Durch diese Begrenzungen müssen die Zahlungen über der genannten Schwelle mit „Bancomat“-Karte, Kreditkarte, Überweisung, Bankscheck oder anderen bargeldlosen Mitteln geleistet werden. Dadurch wird eine Nachverfolgbarkeit der Geldbewegungen ermöglicht und dem Gesetzgeber die Überwachung erleichtert.
Betroffen von dieser Änderung sind sowohl Privatpersonen, als auch Gesellschaften und deren Verwalter und Vertreter. Das Limit bezieht sich jeweils auf einen einzigen Geschäftsfall, wobei es nicht erlaubt ist, die Zahlung künstlich aufzuteilen, um das Limit zu umgehen. Handelsübliche Aufteilungen wie Raten- und Anzahlungen sind weiterhin erlaubt. Die Kontrolle dieser Vorfälle obliegt den Banken, die mittels periodischer Erhebungen solche Umgehungen aufdecken sollen und Verdachtsfälle an die Aufsichtsbehörde melden. Des Weiteren sind auch Freiberufler, die den Geldwäschebestimmungen unterliegen, dazu verpflichtet, die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ihrer Mandanten zu melden (Strafgebühr € 3.000 - € 15.000 bei unterlassener Mitteilung).
Bei Missachtung werden hohe Verwaltungsstrafen angesetzt, die sowohl für den Kunden als auch für den Betrieb gilt: mind. € 2.000 (max. € 50.000) und bei Zahlungen über € 250.000 mind. € 10.000 (max. € 150.000). Bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen gilt eine Reduzierung auf ein Drittel.
Von den Schwellen ausgenommen sind weiterhin die nicht in Italien ansässigen Touristen mit Wohnsitz außerhalb der EU und des EWR. Diese dürfen Barzahlungen bis zu € 14.999,99 durchführen – der Empfänger muss jedoch vorab eine telematische Meldung an die Einnahmenagentur machen, eine Eigenerklärung vom Gast einholen und den Geldbetrag innerhalb des darauffolgenden Werktags bei der Bank einlegen.

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