Mit dem neuen Landesabkommen vom 06. Juli 2021 wird die traditionelle Lehre für alle Branchen der Südtiroler Industriebetriebe neu geregelt. Abgesehen von geringfügigen Lohnerhöhungen für das 1. und 2. Lehrjahr wurden die Bestimmungen des vorhergehenden Abkommens vom 28.07.2016 bestätigt. Hier eine kurze Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen:
Lehrzeit:
36 Monate oder 48 Monate laut Lehrberufsliste – Anlage 1 (unverändert)
3 Jahre Lehrzeit kann für 1 Jahr verlängert werden, für den Erwerb eines Berufsbildungsdiploms.
Die Lehrjahre gelten als abgeschlossen, wenn 36 oder 48 Monate ab Einstellungsdatum erreicht sind, als auch der positive Abschluss der Berufsschule vorliegt.
Für die Wiederholung einer Berufsschulklasse kann die Lehrzeit um höchstens 1 Jahr verlängert werden.
Im Falle von Abwesenheit wegen Mutterschaft, Krankheit oder Unfall von mehr als 30 Tagen kann die Lehrzeit entsprechend verlängert werden.
Probezeit:
30 effektive Arbeitstage (unverändert)
Entlohnung:
1. Lehrjahr – 45% (bisher 40%) eines qualifizierten Arbeitnehmers
2. Lehrjahr – 60% (bisher 55%) 3. Lehrjahr – 70%
4. Lehrjahr – 80%
Die Berufsschulzeit ist als Arbeitszeit zu entlohnen (unverändert).
„Durchgefallene“ Wenn der Lehrling das Klassenziel nicht erreicht und das Schuljahr wiederholen muss, steht ihm keine Lohnerhöhung zu.
Beispiel: Wiederholung der ersten Klasse: Lohn 45% für 2 Jahre
Krankheit:
4. – 180. Tag: Lohnergänzung auf 100% (unverändert)
Für Krankheiten über 7 Tage Lohnergänzung 100% ab 1. Tag (unverändert)
Arbeitsunfall:
Lohnergänzung bis zu 100% für die ersten 6 Monate (unverändert)
Kündigungsfrist:
15 Kalendertage während der Lehrzeit
10 Arbeitstage am Ende der Lehrzeit oder nach bestandener Gesellenprüfung
Höhere Lehre:
für die duale Ausbildung UNI BZ / Betrieb (berufstätige Studenten) besteht ein eigenes Landesabkommen
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