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08. Jun 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Dott.ssa Johanna Wieser
Steuerberaterin
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Notverordnung „Sostegni-bis“
Mit dem Gesetzesdekret „Sostegni-bis“ (GD Nr. 73 vom 25.05.2021) hat die italienische Regierung weitere Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen. Die wichtigsten davon werden im Folgenden kurz angeführt.
Hinweis: Wir werden die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen für Sie prüfen und Sie umgehend informieren, sofern ein Anspruch besteht!
 
Neue staatliche Verlustbeiträge in drei Stufen (Art. 1 Abs. 1-30)
Die neue Unterstützungsverordnung sieht einen weiteren Verlustbeitrag vor, wobei es hier unterschiedliche Varianten gibt: 
a) Automatischer Verlustbeitrag: der Verlustbeitrag, welcher im Rahmen der letzten Unterstützungsverordnung („Decreto Sostegni“) gewährt wurde, wird in gleicher Höhe automatisch (ohne neue Antragstellung) erneut ausgezahlt. 
b) Alternativer Verlustbeitrag: steht Unternehmern und Freiberuflern mit einem Jahresumsatz 2019 von max. 10 Mio. Euro und einem durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückgang von 30% zu. Im Unterschied zur ersten Variante bezieht sich der Zeitraum allerdings auf die Periode vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum, womit vor allem der Umsatzeinbruch in den Wintermonaten genauer berücksichtigt wird.
Für diesen Beitrag ist ein neuer Antrag einzureichen. Wer bereits den automatischen Verlustbeitrag erhalten hat, kann für den Differenzbetrag ansuchen. Wie bereits erwähnt, werden wir diese Überprüfung für Sie vornehmen und gegebenenfalls den Antrag vorbereiten.
c) Verlustbeitrag auf die Verminderung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2020 gegenüber 2019: Anspruch haben Unternehmen und Freiberufler, die einen Rückgang (die Höhe muss noch definiert werden) des Geschäftsergebnisses 2020 gegenüber 2019 aufweisen. Voraussetzung für diesen Beitrag ist eine vorzeitige Abgabe der Steuererklärung 2020 bis spätestens 10. September 2021. Die genauen Bestimmungen zur Durchführung sind allerdings noch zu klären und es fehlt noch die Genehmigung der EU-Kommission. 
 
Steuerguthaben für Miet- und Pachtverträge (Art. 4)
Das bereits bekannte Steuerguthaben für registrierte Miet- und Pachtverträge (60% bzw. 30%) wird nun auch für die Monate Jänner, Februar, März, April und Mai 2021 gewährt. Anspruch haben Unternehmer und Freiberufler, welche im Jahr 2019 einen Umsatz von max. 15 Mio. Euro erzielt haben und einen Umsatzrückgang von 30% im Zeitraum vom 01. April 2020 bis 31. März 2021 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen. 
Für Unternehmen im Tourismusbereich wird das Steuerguthaben (60% bzw. 50%) zusätzlich für die Monate Mai, Juni und Juli 2021 verlängert. Der Bonus wird unabhängig vom Umsatz im Jahr 2019 gewährt, allerdings muss in diesen drei Monaten ein Umsatzrückgang (inkl. Tageseinnahmen) von mind. 50% im Verhältnis zu den gleichen Monaten des Jahres 2019 bestehen.
Das Guthaben kann nach erfolgter Zahlung der Miete oder Pacht verrechnet werden.
 
Eigenkapitalförderung ACE auf 15% erhöht (Art. 19 Abs. 2-7)
Für Kapitalerhöhungen durch nicht ausgeschüttete Gewinne und Kapitaleinlagen durch die Gesellschaft gibt es einen Förderungssatz von 1,3%. Dieser Koeffizient wird nun beschränkt für die Thesaurierung des Gewinns oder Zuzahlungen der Gesellschafter im Jahr 2021 auf 15% erhöht. Es gilt ein maximaler Betrag von 5 Mio. Euro und die entsprechende Gewinnrücklage oder Zuzahlung darf für 2 Jahre nicht ausgezahlt werden.
 
Berichtigung MwSt. aus Insolvenz (Art. 18)
Für Insolvenzverfahren, welche ab 26. Mai 2021 eröffnet werden, besteht nun die Möglichkeit zur Ausstellung einer MwSt.-Gutschrift für Kundenforderungen ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Bisher war die Berichtigung der MwSt. erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren endgültig abgeschlossen war.
 
Sonstiges
Die Südtiroler Landesregierung hat mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 17 vom 26. März 2021 den Aufschub der ersten GIS-Rate beschlossen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Saldozahlung bis zum 16. Dezember geschuldet. 
 
 
 
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