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21. Mai 2024 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Offenlegungspflicht für erhaltene Beiträge

Bereits ab dem Steuerjahr 2019 müssen Unternehmen die von den öffentlichen Verwaltungen erhaltenen Beiträge, Beihilfen, Zuschüsse und Förderungen offenlegen. Die Vorschriften der Offenlegungspflicht wurden bereits mit dem Wettbewerbsgesetz 2017 (Art. 125 ff., Gesetz Nr. 124/2017) beschlossen und mit der Wachstumsverordnung 2019 (Art. 35 „decreto crescita“, Gesetzesdekret Nr. 34/2019) geändert. Mit diesem Rundschreiben fassen wir nochmals die wichtigsten Bestimmungen und Klarstellungen zusammenfassen.

 

Wen betrifft die Offenlegungspflicht?

 


Die Offenlegungspflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen), Vereine, Genossenschaften und nicht gewerbliche Körperschaften.

 

Ort der Offenlegung


Kapitalgesellschaften, die den ordentlichen Jahresabschluss abfassen, müssen dieser Offenlegungspflicht mit der Angabe der erhaltenen Beiträge im Anhang zum Jahresabschluss nachkommen.
Für Kapitalgesellschaften, die entscheiden trotz der Hinterlegungspflicht die Bilanz samt Anhang nicht im Handelsregister zu hinterlegen, dürfte nach einer wörtlichen Auslegung keine negativen Auswirkungen auf die Offenlegungspflicht (siehe Abschnitt „Unterlassung der Offenlegungspflicht“) haben, sofern die Angabe im Anhang korrekt vorgenommen wurde.
Hierbei gibt es jedoch folgendes zu beachten: Für die unterlassene oder verspätete Bilanzhinterlegung fällt eine Verwaltungsstrafe von Euro 274,66 pro Verwalter an (Art. 2630 ZGB).

Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die nicht zur Hinterlegung der Bilanz verpflichtet sind, müssen der Offenlegung der erhaltenen Beiträge auf ihrer eigenen Webseite oder auf dem Portal des entsprechenden Verbandes oder der Interessensvertretung vornehmen. Ist keines dieser genannten Möglichkeiten gegeben, muss ein alternatives Portal (wie z.B. Facebook) gewählt werden.
Kapitalgesellschaften, die den verkürzten Anhang oder den Anhang für Mikrounternehmen abfassen können der Angabe wahlweise im Anhang oder auf der eigenen Webseite nachkommen.

 

Welche Beiträge müssen angegeben werden?


Die Offenlegungspflicht betrifft sämtliche von den inländischen, öffentlichen Körperschaften gewährten Zuschüsse, Subventionen, Vergünstigungen, Beiträge und Beihilfen in Geld- oder Sachwerten, welche in Summe den Betrag von Euro 10.000 übersteigen, sofern sie keine Vergütung, Entschädigung oder Gegenleistung darstellen. Vergütungen/Entgelt für die Ausführung öffentlicher Aufträge sowie Beihilfen von ausländischen Behörden (z.B. EU-Beihilfen) sind somit nicht anzugeben.
Auch von der Offenlegung befreit sind Beiträge, die allgemeinen Charakter darstellen. Dazu zählen beispielsweise die Eigenkapitalförderung ACE und die steuerlichen Investitionsförderungen (Sonder- und Hyperabschreibung und Steuerguthaben für Investitionen).
Weiters nicht anzugeben sind staatliche Beihilfen und De-minimis-Beihilfen, die bereits im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Beihilfen (auf der Homepage „Registro Nazionale degli aiuti di Stato“ (https://www.rna.gov.it/RegistroNazionaleTrasparenza/faces/pages/TrasparenzaAiuto.jspx) laut den geltenden Transparenzbestimmungen von den auszahlenden Körperschaften eingetragen sind. Der Verweis auf dieses Verzeichnis bei der Offenlegung ist nicht mehr Pflicht.
In die Offenlegungspflicht fallen nicht nur Beiträge von öffentlichen Körperschaften, sondern auch Beiträge von Gesellschaften und Körperschaften, die von der öffentlichen Verwaltung beherrscht werden oder beteiligt sind (ohne Beherrschung).


Bezüglich der anzugebenden Beiträge ist des Weiteren zu erwähnen, dass das Kassaprinzip angewendet wird. Offenlegungspflichtig sind deshalb Beiträge, die im jeweiligen Steuerjahr effektiv ausbezahlt werden. Da dies in Abweichung zur periodengerechten Zuordnung der Beiträge laut Bilanz stehen kann, sollte die Anwendung des Kassaprinzips bzw. die Auszahlung bei der Offenlegung explizit genannt werden.


Für das Limit von Euro 10.000, ist nach einer vorsichtigen Auslegung der Gesamtbetrag der Beiträge zu betrachten und nicht die Höhe des einzelnen Beitrages.

 

Fristen zur Offenlegung der Beiträge


Personengesellschaften und Einzelfirmen: Werden die erhaltenen Beiträge auf der eigenen Webseite veröffentlicht, muss dies jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres geschehen.
Kapitalgesellschaften: Werden die erhaltenen Beiträge in der Bilanz samt Anhang veröffentlicht, gelten die normalen zeitlichen Fristen zur Bilanzhinterlegung, also innerhalb 30 Tage nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung (120 bzw. 180 Tage nach Bilanzstichtag).

 

Die Art der Offenlegung der Beiträge


Die Informationen zu den Beiträgen sind in tabellarischer Form anzugeben, mit der Angabe der auszahlenden Körperschaft, dem Betrag des Beitrages, dem Datum des Erhalts und einer kurzen Beschreibung (in Stichworten) der Beihilfe bzw. dem Rechtstitel der Förderung.

Beispiel im Fall von erhaltenen Beiträgen über Euro 10.000:
Im Sinne der Bestimmung laut Art. 1, Absatz 125, Gesetz Nr. 124/2017 wird hingewiesen, dass die Gesellschaft folgende Beiträge und wirtschaftlichen Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften erhalten hat, die im Jahr 2023 ausgezahlt worden sind:

Name der auszahlenden Körperschaft Betrag der Zuwendung Datum des Erhalts kurze Beschreibung
       
       
       

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichungspflicht für die staatlichen Beihilfen und Landesbeiträge, die unter die De-minimis-Beihilfen fallen und im nationalen Register der Staatshilfen veröffentlicht werden nicht Anwendung findet.
Diesbezügliche Beiträge und wirtschaftliche Zuwendungen sind auf der Homepage „Registro Nazionale degli aiuti di Stato“ (www.rna.gov.it) einsehbar.

 

Unterlassung der Offenlegungspflicht


Bei Unterlassung der Offenlegungspflicht ist eine Strafgebühr von 1% der erhaltenen Beiträge mit einem Mindestbetrag von € 2.000 vorgesehen. Sofern die Offenlegung nicht innerhalb von 90 Tagen ab der Beanstandung nachgeholt wird, wird der gesamte Beitrag widerrufen und muss rückerstattet werden.
Die Strafgebühren wurden für die Vorjahre ausgesetzt. Ab 2024 ist diese Aussetzung nicht mehr vorgesehen und die Behörden, die die jeweiligen Zuschüsse gewährt haben, können nun die Unterlassungen beanstanden und Strafgebühren verhängen.