Bekanntlich müssen in Italien ab 01.01.2019 sowohl die Rechnungen gegenüber MwSt-Subjekten, als auch Rechnungen gegenüber italienischen Privatpersonen in elektronischer Form ausgestellt werden.
Ausgenommen von der Verpflichtung der elektronischen Rechnungsstellung sind nachfolgend aufgelistete MwSt-Subjekte:
• Steuerpflichtige, welche als sog. Kleinstunternehmer bzw. Freiberufler das Pauschalsystem anwenden (sog. “Minimi“- G.D. 98/2011 bzw. sog. “Forfetari” - Gesetz 190/2014);
• nur im Jahr 2019 sind die Leistungen im Gesundheitssektor teilweise von der Verpflichtung der elektronischen Rechnungslegung ausgenommen, beschränkt jedoch nur auf jene Rechnungen, die bereits an das Sistema Tessera Sanitaria (STS) übermittelt werden müssen. Für diese medizinischen und paramedizinischen Leistungen dürfen Ärzte, Psychologen, Apotheken usw. keine elektronische Rechnung ausstellen – die Eingangsrechnungen müssen jedoch in elektronischer Form erhalten werden. Für alle anderen Leistungen und Umsätze wie zum Beispiel für Miete, Verkauf von Anlagegütern oder Schulungen/Kurse oder Rechnungen an Unternehmer und Freiberufler, welche nicht an das Sistema Tessera Sanitaria (STS) gemeldet werden müssen, ist eine elektronische Rechnungslegung verpflichtend.
Mit dem Vereinfachungsdekret G.D. Nr. 135/2018 wurden die Physiotherapeuten, Logopäden und Podologen von der elektronischen Rechnungslegung befreit.
• Amateursportvereine lt. Gesetz Nr. 398/1991 mit Umsätzen unter Euro 65.000;
• Landwirte mit einem jährlichen Umsatz unterhalb von Euro 7.000 (laut Art. 34 Abs. 6 des DPR 633/1972 – Sonderregime);
• ausländische Unternehmen und Privatpersonen sowie Unternehmen, welche in Italien durch einen Fiskalvertreter oder die Direktidentifikation eine MwSt-Nummer haben (ausgenommen sind jene mit einer festen Niederlassung in Italien).
Während gegenüber italienischen MwSt-Subjekten (B2B), welche nicht von der elektronischen Rechnungslegung befreit sind, das Rechnungsdokument ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt werden muss, ist der Rechnungsaussteller bei Privatpersonen (B2C) und den hier genannten Ausnahmen, auch dazu verpflichtet, dem jeweiligen Kunden eine Kopie der Rechnung im herkömmlichen Papierformat oder in digitaler Form (z.B. als pdf-File) zuzusenden.
Auf den Rechnungen in Papierformat kann folgender Passus angeführt werden: “Ausdruck ohne steuerliche Gültigkeit gemäß Art. 21 DPR 633/72, mit Ausnahme für private Endverbraucher und/oder nicht ansässige Subjekte“ bzw. “stampa priva di valenza fiscale ai sensi dell’art. 21 DPR 633/72, salvo per i soggetti non titolari di partita iva e/o non residenti.” Die betreffende Rechnung an Privatpersonen oder an die von der elektronischen Rechnungslegung befreiten MwSt- Subjekte muss aber trotzdem elektronisch vom Rechnungsaussteller über den SDI-Kanal an die Finanzverwaltung übermittelt werden! Auch empfiehlt es sich an ausländische Kunden, auf jeden Fall eine elektronische Rechnung zu versenden, da man damit die ausgestellte Rechnung nicht mehr in der neuen Meldung für ausländische Geschäftsbeziehungen („esterometro“) zu melden hat.
Abgesehen von den hier aufgezählten Ausnahmen (Kleinstunternehmer, Rechnungen an Firmenkunden im Ausland, Amateursportvereine lt. italienischem Gesetz Nr. 398/91), hat eine ausgestellte Rechnung auf Papier mit Rechnungsdatum Jahr 2019 somit keine steuerrechtliche Gültigkeit mehr – es zählt einzig und allein das elektronisch versendete Rechnungsdokument.
Ausstellen von elektronischen Rechnungen ohne die Angabe des genauen Empfängerkodexes
Elektronische Rechnungen können den Kunden auch übermittelt werden, wenn der genaue Empfängerkode vom Rechnungsempfänger nicht bekannt ist und zwar indem bei Inländern der konventionelle Empfängerkode „0000000“ und bei Ausländern der Empfängerkode „XXXXXXX“ angegeben wird. Bei inländischen Kunden erfolgt die Zustellung der Rechnung über den SDI-Kanal auch mit Angabe der sieben „Nullen“, sofern der Kunde seinen Empfängerkode bei der Einnahmenagentur hinterlegt hat; andernfalls bekommt der Absender eine Mitteilung, dass die Rechnung nicht zugestellt werden konnte und dass der Kunde diese nur mittels Zugriff auf das eigene Portal der Agentur der Einnahmen einholen kann.
Rechnungen an ausländische Kunden, welche elektronisch versendet wurden, müssen dem Kunden auch in Papierform oder als pdf-File übermittelt werden.
Rechnung an einen gewohnheitsmäßigen Exporteur (esportatore abituale) – Eckdaten der erhaltenen Absichtserklärung
In den elektronischen Rechnungen an einen gewohnheitsmäßigen Exporteur („esportatore abituale“) ohne Anwendung der MwSt im Sinne des Art. 8 Buchst. c) DPR 633/72 müssen die Eckdaten der erhaltenen Absichtserklärung (dichiarazione di intento) angegeben werden. In der Rechnung, muss im XML-File sowohl die Nummer als auch das Datum der Absichtserklärung angegeben werden.
Wie diese Eckdaten der Absichtserklärung in der elektronischen Rechnung anzugeben sind, ist derzeit noch frei. Die Einnahmenagentur wird hierfür noch Anweisungen zur Angabe der Eckdaten der Absichtserklärung in strukturierter Form bei der elektronischen Rechnungserstellung herausgeben, um künftig automatische Kontrollen zwischen MwSt-Befreiung und verwendeten Absichtserklärungen vornehmen zu können.
Ablehnung der elektronischen Rechnung von Seiten der SDI-Plattform
Falls die versendete elektronische Rechnung wegen Fehler von Seiten der SDI-Plattform abgelehnt wird, hat der Rechnungssteller 5 Tage Zeit (ab dem Datum der Ablehnungsmitteilung), die korrekte Rechnung an das SDI neu zu übermitteln, ohne irgendwelche Strafen zu erhalten. Die Tage sind als effektive Kalendertage zu berechnen und nicht als Arbeitstage.
Die korrekte elektronische Rechnung muss mit dem Datum und mit der Nummer des ursprünglichen Rechnungsdokuments versendet werden.
Sollte dies nicht möglich sein, kann notfalls eine neue Rechnung mit neuer fortlaufender Nummer und neuem Datum – aber immer mit Hinweis und Verbindung auf die abgelehnte Rechnung, zur Kontrolle der fristgerechten Rechnungslegung, ausgestellt werden.
Eine Annullierung der elektronischen Rechnung von Seiten eines Kunden ist nicht möglich im Unterschied zur elektronischen Rechnung an die öffentlichen Körperschaften; die Richtigstellung von Rechnungen mit fehlerhaftem Inhalt (beanstandete Beträge, Mengen oder Leistungen, usw.) kann nur über das Ausstellen einer Gutschrift erfolgen. Gutschriften im Jahr 2019 betreffend Rechnungen vom Jahr 2018 müssen ebenfalls elektronisch erstellt werden.
Fristen für die Registrierung der ausgestellten Rechnungen
Die Ausgangsrechnungen müssen wie bisher in chronologischer Reihenfolge aufgezeichnet werden und zwar spätestens bis zum Fünfzehnten des Folgemonats immer mit Bezug auf den vorhergehenden Monat.
Mehrwertsteuerabzug bei Eingangsrechnungen
Bei den Eingangsrechnungen wird hingegen die Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung (d.h. die fortlaufende Protokollnummer) der Rechnung abgeschafft.
Für die bis zum Fünfzehnten eines Monats erhaltenen und eingetragenen Rechnungen mit Datum des Vormonats kann die MwSt noch im Vormonat abgezogen werden. Diese Regel gilt nur für die periodischen MwSt-Abrechnungen im Laufe des Jahres. Zum Jahresende gilt hingegen der Grundsatz, dass die Vorsteuer für Rechnungen mit Umsatzerbringung in einem bestimmten Jahr nur mit Bezug auf dieses Jahr abgezogen werden können, wenn die Rechnung in diesem Jahr auch erhalten wurde. Man hat in diesem Falle auf den Rechnungseingang zu achten bzw. diesen auch zu dokumentieren, wie mit unserem Rundschreiben Nr. 13/2018 mitgeteilt.
Beispiel: Rechnungsdatum Ende Dezember 2018, Empfang der Rechnung Jänner 2019, Absetzbarkeit der MwSt im Jänner 2019 bzw. innerhalb des Jahres 2019.
Bis wann müssen die Rechnungen ausgestellt werden?
Bis zum 30.06.2019 gilt die Übergangsregelung, wonach eine Rechnung als termingerecht ausgestellt gilt, solange diese innerhalb der Frist für die jeweilige MwSt-Abrechnung des Bezugszeitraumes erstellt und elektronisch versendet wird. Zum Beispiel wer am 05.01.2019 einen Verkauf bzw. eine Warenlieferung durchführt, kann die elektronische Rechnung bei monatlicher Abrechnung innerhalb 16.02.2019 versenden und ist verpflichtet, diese MwSt in der Jänner-Abrechnung zu berücksichtigen. Bei Quartalsabrechnung kann die Rechnung bei Umsatztätigung im I. Quartal bis zum 16.05.2019 versendet werden.
Bei handwerklichen oder freiberuflichen Leistungen ist die Rechnung bei Abschluss der Leistung bzw. spätestens bei Zahlungseingang zu erstellen, d.h. im Zeitraum bis zur Bezahlung der Leistung kann die Rechnung jederzeit ausgestellt werden. Nehmen wir an, eine Leistung wird am 15.02.2019 bezahlt, so ist die Rechnung spätestens mit Rechnungsdatum 15.02.2019 auszustellen und innerhalb 16. März (bei monatlicher MwSt-Abrechnung) oder 16. Mai (bei trimestraler MwSt-Abrechnung) zu versenden.
Wir empfehlen, die Rechnung noch im selben Monat bzw. Quartal auszustellen, damit die Mwst-Abrechnung softwaretechnisch korrekt durchgeführt werden kann.
Ab 1. Juli 2019 ist die Rechnung innerhalb von zehn Tagen nach der Umsatzerbringung auszustellen (sofern bis dahin nicht eine Abänderung dieser Regelung erfolgt). In der Rechnung ist dann ab 1. Juli neben dem Rechnungsdatum auch das Datum der Umsatzerbringung anzuführen, sollte das Ausstellungsdatum und das Datum der Umsatzerbringung verschieden sein.
Fehlende Eingangsrechnung
Sollte ein Lieferant die Eingangsrechnung nicht elektronisch ausstellen bzw. dies der Lieferant auch nicht berichtigen, so kann im Sinne des Art. 6, Absatz 8 des G.D. 471/97 nach 4 Monaten eine Eigenrechnung über das SDI gestellt werden und die MwSt in Abzug gebracht werden. Der Kodex für diese Eigenrechnung ist TD20.
Stempelsteuer auf elektronischen Rechnungen
Die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen wird in virtueller Form im Sinne des D.M. 17.06.2014 entrichtet. Diese Vorgehensweise bedarf nun nicht mehr der vorhergehenden Genehmigung von Seiten der Einnahmenagentur (wie dies für die telematische Stempelsteuer bei Rechnung in Papierformat notwendig ist bzw. war). Auf dem Dokument muss folgender Passus angeführt werden: „Stempelsteuer abgeführt gemäß MD 17.06.2014“ bzw. “Imposta di bollo assolta ai sensi del D.M. 17.06.2014”. Die Entrichtung der Stempelsteuer geschieht online oder mittels F24. Den zu bezahlenden Betrag rechnet die Agentur der Einnahmen trimestral anhand der ausgestellten elektronischen Rechnungen aus und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit. Die genauen Bestimmungen dazu werden noch erlassen.
Eigenrechnungen (Reverse Charge), welche der umgekehrten Steuerschuldnerschaft unterliegen
Bei internen Lieferungen und Leistungen, die der umgekehrten Steuerschuldnerschaft unterliegen, wie zum Beispiel Eingangsrechnungen für Bauleistungen, Reparaturen, Reinigungsleistungen, Verkauf von gewerblichen Immobilien u.a., hat man bekanntlich die Rechnung mit MwSt zu ergänzen und im Ausgang (Ausweis der MwSt-Schuld) und im Eingang (MwSt-Abzug) zu registrieren.
Die Integration der Eingangsrechnung kann mittels Ausstellung einer elektronischen Eigenrechnung und Versendung dieser an die SDl-Plattform erfolgen, womit hierfür auch die vorgeschrieben elektronische Archivierungspflicht erfüllt wird.
Ein einfacherer Lösungsansatz hierzu kommt vom Zentralverband Assosoftware, nach welchem sich die Erwerbsbesteuerung bereits durch die zweifache Aufzeichnung der Rechnung unter den Eingangs- und Ausgangsrechnungen ergibt.
Wir empfehlen für die Registrierung der Eigenrechnungen wie bisher eine von den übrigen Eingangs-bzw. Ausgangsrechnungen getrennte Registerführung (Einkauf und Verkauf).
Intra-Meldungen bleiben bestehen
Die Pflicht zur Abgabe der Intra-Meldungen bleibt unverändert bestehen, sofern die jeweiligen Grenzen bei Einkäufen oder Verkäufen entsprechend der Verordnung vom 25. September 2017 überschritten werden (ig-Verkäufe unter Euro 50.000 im Trimester – trimestrale Meldepflicht, über Euro 50.000 im Trimester monatliche Meldepflicht; ig-Einkäufe sind monatlich zu melden, falls in einem der vier vorhergehenden Trimester die Einkäufe von Waren das Limit von Euro 200.000 bzw. das Limit bei Dienstleistungen von Euro 100.000 überschritten haben. Unter den beiden Limits sind die Intra-Meldungen der Einkäufe nicht mehr notwendig - siehe auch unser Rundschreiben Nr. 03 vom 20. Februar 2017).
Abschaffung der Treibstoffkarte
Wie bereits mit dem Haushaltsgesetz 2018 ab 01. Juli 2018 vorgesehen und mit dem Gesetzesdekret Nr. 87/2018 mit Wirkung auf den 01. Jänner 2019 aufgeschoben – müssen Tankstellenbetreiber den Unternehmen und Freiberufler elektronische Rechnungen ausstellen. Diese müssen die Rechnungen ausschließlich mittels rückverfolgbaren Zahlungsmitteln (z.B. Banküberweisung oder Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, oder auch mittels einer aufladbaren Wertkarte) begleichen, um die Abzugsfähigkeit bezüglich der Einkommenssteuern (Art. 164 TUIR) und MwSt (Art. 19-bis Buchstabe d) des DPR 633/72) zu gewährleisten. Erfolgt die Zahlung hingegen in bar, so sind die Treibstoffkosten sowie die MwSt nicht absetzbar – auch wenn vom Tankstelleninhaber hierfür eine elektronische Rechnung ausgestellt wird.
Jene Unternehmer, welche nicht bei jeder Tankfüllung eine elektronische Rechnung erhalten wollen, müssen sich eine sogenannte Tankkarte (z.B. durch Abschluss eines Bezugsvertrages (oder sog. „Nettingvertrages“) mit dem Mineralölkonzern bzw. einem Zwischenhändler wie z.B. UTA, ENI, DKV) aneignen, mittels welcher jede Betankung elektronisch registriert wird. Der Versand der elektronischen Rechnung erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel am Monatsende mit Belastung des Bankkontokorrents durch Dauerauftrag.
Die bargeldlose Zahlung ist neben der elektronischen Rechnung somit die Voraussetzung für den Abzug für Zwecke der Einkommenssteuern und für den MwSt-Abzug. Es empfiehlt sich, für das Betanken von Firmenfahrzeugen, sich nach geeigneten elektronischen Treibstoffkarten oder sonstiger Lösung zur elektronischen Rechnungslegung (z.B. durch Apps über das Smartphone) bei ihrem Treibstoffhändler zu informieren. Zudem wird empfohlen – auf den elektronischen Rechnungen auch die Angabe des jeweiligen Kennzeichens des betankten Fahrzeuges anzugeben, um die Absetzbarkeit der Vorsteuer und der Spesen zu dokumentieren. Die Kilometerangabe der betreffenden Fahrzeuge ist auf der elektronischen Rechnung nicht mehr erforderlich.
Einzelhändler und elektronische Rechnung
Auch der Einzelhändler oder Gastwirt muss eine elektronische Rechnung auf Verlangen des Kunden ausstellen, entweder mittels sofortiger oder aufgeschobener elektronischer Fakturierung.
So muss der Einzelhändler im Falle einer aufgeschobenen Fakturierung bei der Umsatztätigung eine Steuerquittung oder einen Kassazettel oder einen Lieferschein ausstellen und dem Kunden aushändigen. Dieser Umsatz muss von den Tageseinnahmen herausgerechnet werden, damit er dann nicht doppelt eingetragen wird. Auf der aufgeschobenen elektronischen Rechnung sind unter den „anderen Angaben“ die Identifizierungsdaten der Steuerquittung oder des Kassenbeleges oder des Lieferscheines anzugeben. Wenn der Einzelhändler die Rechnung sofort ausstellt, kann dieser die Rechnung innerhalb des Abrechnungszeitraumes der MwSt an die Plattform der Einnahmenagentur SDI (servizio di interscambio) übermitteln; dem Kunden ist eine Steuerquittung, ein Kassazettel, ein Handelsdokument, eine Zahlungsbestätigung, die Rechnung selbst oder auch eine POS-Bestätigung bei Zahlung mit Karte auszuhändigen.
Elektronische Versendung der Tageseinnahmen nach 1. Juli 2019
Ab 1. Juli 2019 besteht für die Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400.000 Euro die Pflicht, die Tageseinnahmen mit neuen Registrierkassen elektronisch an die Einnahmenagentur zu versenden. Ab 1.Jänner 2020 gilt diese Pflicht dann für alle Unternehmen. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Anpassung bzw. Austausch der bestehenden Kassensysteme an diese neue Verordnung.