Pflicht zur Ausstellung der elektronischen Rechnung für Pauschalbesteuerte
Bereits seit dem 1. Juli 2022 gilt die allgemeine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen über das SDI-System der Agentur der Einnahmen auch für Subjekte, die das Pauschalverfahren „forfetari“ (Art. 1 Abs, 54 ff. Ges. Nr. 190/2014) anwenden sowie für Subjekte, welche die sogenannte Vorteilsregelung der „minimi“ (Art. 27 GD Nr. 98/2011) anwenden und auch für Amateursportvereine.
Vorübergehend befreit (bis zum 01.01.2024) von dieser neuen Pflicht sind die vorhin genannten MwSt.-Subjekte, deren Erlöse oder Vergütungen im Jahr 2021 das Limit von € 25.000 nicht überschritten haben oder erst im Jahr 2022 die MwSt.-Position eröffnet haben. Die genannte Umsatzschwelle ist bei Anmeldung der Tätigkeit im Jahr 2021 verhältnismäßig auf die Anzahl der Tage der effektiven Tätigkeitsausübung zu berechnen (Bsp. Anmeldung am 01.12.2021 => € 25.000/365 x 31 = max. Erlöse/Vergütungen € 2.123,29).
Beschränkt für das dritte Kalenderquartal des Jahres 2022 gilt eine Kulanzregel, die die Aussetzung der Verwaltungsstrafen für die verspätete Rechnungsausstellung vorsieht, sofern die elektronische Rechnung spätestens innerhalb des Folgemonats nach dem Leistungsdatum ausgestellt wird. Rechnungen mit Leistungsdatum bis zum 30.09.2022 können demnach noch bis zum 31.10.2022 elektronisch ausgestellt werden, ohne dass Verwaltungsstrafen anfallen. Für Rechnungen mit Leistungsdatum ab dem 01.10.2022 gilt die allgemeine Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung, wonach der telematische Versand der Rechnung innerhalb von 12 Tagen ab dem Zeitpunkt der Umsatzerbringung erfolgen muss. Für Lieferungen mit Lieferschein kann die aufgeschobene Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats und mit Bezug auf das Vormonat ausgestellt und versendet werden (in der Rechnung müssen die Eckdaten der Lieferscheine/Transportdokumente angegeben werden).
Durch das Ablaufen der Übergangsfrist vom 30.September 2022 werden die Strafen bei verspätetem Versand oder verspäteter Abänderung/Richtigstellung von elektronischen Rechnungen nun in voller Höhe angewandt. Strafgebühren fallen somit nach Ablauf der 12-Tage-Frist nach Umsatzerbringung bei Sofortrechnungen an, bzw. nach dem 15. Tag des Folgemonats nach Umsatzerbringung bei aufgeschobenen Rechnungen sowie bei Korrektur und erneutem Versand von abgelehnten oder fehlerhaften Rechnungen („scartata“) nach Ablauf der Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung.
Die Höhe der Strafgebühren beläuft sich auf € 250 bis € 2.000 pro Rechnung und können lt. Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 472 von 1997 durch die Anwendung der freiwilligen Berichtigung, je nach Zeitpunkt der Berichtigung, auf 1/6 bis 1/9 reduziert werden.
Wichtig ist hierbei noch zu erwähnen, dass Subjekte, die verpflichtet sind die Rechnungsdaten für Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte „STS“ zu übermitteln, aus Datenschutz-Gründen weiterhin keine elektronischen Rechnungen an Privatpersonen ausstellen dürfen.