Mit dem Gesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 sind die Art. 93 und 132 der italienischen Straßenverkehrsordnung abgeändert worden, mittels welchen auch Maßnahmen gegen Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung erlassen worden sind.
Die amtlichen Klarstellungen verweisen auf den eingeführten Grundsatz nach Art. 93 der italienischen Straßenverkehrsordnung (Gesetzesdekret Nr. 285 vom 30.04.1992), dass eine seit mehr als 60 Tagen in Italien ansässige Person, nicht mit einem im Ausland zugelassenen Pkw fahren darf, vorbehaltlich dass das Fahrzeug über Leasing, Langzeitmiete oder auf Grundlage eines Leihvertrages gehalten wird und somit weiterhin unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen verwendet werden kann:
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Die ausländische Leasinggesellschaft bzw. der ausländische Vermieter des Fahrzeuges darf keinen Sitz oder Betriebstätte in Italien haben und muss in der EU bzw. in einem EWR- Staat (dazu zählen Liechtenstein, Norwegen und Island) ansässig sein;
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Im Auto mitgeführt werden muss dabei immer ein vom Eigentümer des Fahrzeuges unterzeichnetes und mit nachweisbarem Datum versehenes Dokument in italienischer Sprache, aus welchem hervorgeht, mit welchem Rechtstitel und über welchen Zeitraum das Fahrzeug genutzt werden darf. Ein nachweisbares Datum „data certa“ liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Dokument von einem Notar bezeugt wird oder per zertifizierte E-Mail verschickt wird.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, welche von dieser Einschränkung betroffen sind, müssen somit ins Ausland verbracht werden bzw. in Italien zugelassen werden.
Eine Befreiung dieser Einschränkungen ist für Bürger, die im Verzeichnis der Nichtansässigen (AIRE) eingetragen sind, vorgesehen. Diese gelten nämlich als nicht ansässig und sind somit von dieser Regelung nicht betroffen.
Zu berücksichtigen ist, dass im Falle von Kontrollen, immer auf die Verfügbarkeit, also auf den Fahrer des Wagens abgestellt wird. So darf zum Beispiel ein Inländer auch nicht mit dem Auto seines Bruders mit ausländischen Kennzeichen verkehren und auch dann nicht, wenn dieser als Beifahrer mitfahren würde.
Eine Befreiung aufgrund eines Leihvertrages ist ausschließlich für betreffende Mitarbeiter oder Arbeitnehmer eines nichtansässigen Unternehmens gestattet – nicht zulässig ist die Verwendung durch einen Familienangehörigen. Wichtig ist allerdings, dass der ausländische Arbeitgeber keine Niederlassung oder Betriebsstätte in Italien unterhält.
Die erwähnten Nachweise sind, wie erwähnt, auf jeden Fall bereits im Fahrzeug mitzuführen. Fehlen die geeigneten Nachweise, reichen die Strafen bei Verstößen von empfindlichen Geldstrafen über die zeitweilige Stilllegung bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs.
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