News & Infos

23. Feb 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
PDF Download
Reduzierter MwSt-Satz von 5 Prozent für COVID-19 Schutzausrüstung
Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 10 vom 21.05.2020 berichtet, wurde mit der sogenannte Neustartverordnung (Art. 124 GD Nr. 34/2020) für den Verkauf bestimmter medizinischer Produkte, die zum Schutz gegen die Corona-Pandemie dienen, eine vollständige MwSt-Befreiung vorgesehen.

Mit Wirkung ab 01. Jänner 2021 gilt diese vollständige MwSt-Befreiung nicht mehr, sondern es kommt ein ermäßigter MwSt-Satz von 5 Prozent zur Anwendung.
Es handelt sich dabei unter anderem um den Verkauf von chirurgischen Masken, Masken der Kategorie FFP2 und FFP3 und Desinfektionsmittel für die Hände (Etikette muss den Verweis als „presidio medico chirugico“ enthalten).

Bei der Schutzausrüstung und den Desinfektionsmitteln verlangt der Gesetzgeber, dass die Gegenstände für medizinische Zwecke verwendet werden und der Ansteckungsvermeidung dienen. Für eine genaue Abgrenzung der Gegenstände müssen die Verkäufer auf die Zolltarif-Nummer Bezug nehmen – die EU-Kommission hat hierfür eine eigene Listen veröffentlicht, welche in Zweifelsfällen auch für die Zwecke der MwSt verwendet werden kann (https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/03-04-2020-import-duties-vat-exemptions-on-importation-covid-19-list-of-goods.pdf).

Für die Registrierung solcher Einkäufe, bitten wir Sie in der Buchhaltung einen entsprechenden MwSt-Kodex mit 5 Prozent einzurichten, falls es einen solchen nicht bereits gibt und auch darauf zu achten, dass dieser Kodex in der MwSt-Quartalsmeldung berücksichtigt wird (ist im Grunde gleich zu behandeln wie der ordentliche MwSt-Satz von 22 Prozent).
 
 
Büro Aichner
Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtberater in Südtirol / Italien