Mit Art. 6 des Gesetzesdekrets „Sostegni-bis“ vom 25. Mai 2021 wurde eine Ermäßigung der Müllgebühren für Betriebe, welche von der Corona-Pandemie betroffen sind, beschlossen. Dafür hat der Staat einen Fond in Höhe von Euro 600 Millionen bereitgestellt. Die Umsetzung erfolgt durch die Gemeinden, welche bis zum 31. Juli 2021 eine Reduzierung der Müllgebühren beschließen mussten.
Berechtigt sind alle Betriebe, die ihre Wirtschaftstätigkeit aufgrund einer oder mehrerer Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns zwangsschließen mussten oder nur eingeschränkt ausüben konnten. Zudem muss ein Umsatzrückgang von 30% im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 31. März 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachgewiesen werden. Dafür müssen die jeweiligen Quartalsmeldungen, die diese Zeiträume betreffen, dem Ansuchen beigelegt werden. Betriebe, die ihre Tätigkeit erst nach dem 01. April 2019 begonnen haben, können diese Unterstützung auch ohne Nachweis des Umsatzrückganges in Anspruch nehmen.
Die Reduzierung wird ausschließlich auf die Grundgebühr angewandt. Die Höhe der gewährten Reduzierung ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und abhängig von den Mitteln, die der Staat der jeweiligen Gemeinde zugeteilt hat sowie der Anzahl der eingereichten und genehmigten Anträge. Beispielsweise stehen der Stadtgemeinde Bruneck insgesamt Euro 180.000,00 für diese Unterstützung zur Verfügung.
Die Reduzierung wird ausschließlich auf die Grundgebühr angewandt. Die Höhe der gewährten Reduzierung ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und abhängig von den Mitteln, die der Staat der jeweiligen Gemeinde zugeteilt hat sowie der Anzahl der eingereichten und genehmigten Anträge. Beispielsweise stehen der Stadtgemeinde Bruneck insgesamt Euro 180.000,00 für diese Unterstützung zur Verfügung.
Der Antrag kann bis 30. September 2021 über die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) an die jeweilige Gemeinde gestellt werden. Das notwendige Formular kann auf deren Homepage heruntergeladen werden. Zusätzlich zu den Quartalsmeldungen muss auch eine Kopie des Ausweises sowie eine Eigenerklärung gemäß Art. 46 und 47 des DPR Nr. 445/2000 dem Antrag beigelegt werden. In dieser Eigenerklärung sind die Tage der zwangsweisen Schließung bzw. die Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie, der ATECO-Kodex der Tätigkeit(en) sowie das Datum des Tätigkeitsbeginns anzuführen.
Für weitere Informationen können Sie sich an das Steueramt Ihrer Gemeinde oder auf Wunsch auch an unser Büro wenden.
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Büro Aichner
Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtberater in Südtirol / Italien
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