Die Silvesterverordnung und sonstige steuerliche Neuerungen
Die sogenannte Silvesterverordnung (GD Nr. 228/2021 umgewandelt in Gesetz Nr. 15 vom 25.02.2022) wurde am 28.02.2022 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht und tritt mit 01.03.2022 in Kraft. In der Folge fassen wir die wichtigsten diesbezüglichen steuerlichen Neuerungen zusammen.
Bargeldschwelle vorübergehend bis zum 31.12.2022 auf € 2.000 erhöht
Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 22 vom 10.12.2021 mitgeteilt, wurde das Limit für Barzahlungen ab 01.01.2022 auf € 1.000 reduziert. Mit der Silvesterverordnung wird die Schwelle rückwirkend und bis zum 31.12.2022 wieder auf € 2.000 angehoben.
Aufgrund dieser Begrenzung müssen die Zahlungen ab der genannten Schwelle mit „Bancomat“-Karte, Kreditkarte, Überweisung, Bankscheck oder anderen bargeldlosen Mitteln erfolgen. Dadurch wird eine Nachverfolgbarkeit der Geldbewegungen ermöglicht und dem Gesetzgeber die Überwachung erleichtert.
Betroffen von dieser Änderung sind sowohl Privatpersonen, als auch Gesellschaften und deren Verwalter und Vertreter. Das Limit bezieht sich jeweils auf einen einzigen Geschäftsfall, wobei es nicht erlaubt ist, die Zahlung künstlich aufzuteilen, um das Limit zu umgehen. Handelsübliche Aufteilungen wie Raten- und Anzahlungen sind weiterhin erlaubt. Die Kontrolle dieser Vorfälle obliegt den Banken, die mittels periodischer Erhebungen solche Umgehungen aufdecken sollen und Verdachtsfälle an die Aufsichtsbehörde melden. Des Weiteren sind auch Freiberufler, die den Geldwäschebestimmungen unterliegen, dazu verpflichtet, die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ihrer Mandanten zu melden (Strafgebühr € 3.000 - € 15.000 bei unterlassener Meldung).
Bei Missachtung werden hohe Verwaltungsstrafen angesetzt, die sowohl für den Kunden als auch für den Betrieb gelten: mind. € 1.000 (max. € 50.000). Bei Zahlung der Verwaltungsstrafe innerhalb von 60 Tagen gilt eine Reduzierung auf ein Drittel.
Für Unternehmer und Freiberufler sei noch erwähnt, dass jegliche Lohnzahlungen (also unabhängig von der Höhe) in bar verboten sind. Weiters weisen wir daraufhin, dass für die steuerliche Absetzbarkeit der Treibstoffankäufe für Fahrzeuge ab 01. Juli 2018 kein Bargeld mehr verwendet werden darf – bei Nichtbeachtung verliert man das Recht auf die Verrechnung der MwSt sowie auf den Abzug der entsprechenden Kosten.
SONDERREGELUNG IM EINZELHANDEL UND BEHERBERUNGSSEKTOR FÜR AUSLÄNDER
Eine Ausnahme vom allgemeinen Bargeldlimit gilt für Touristen, die nicht in Italien ansässig sind (seit 2019 nicht nur für Nicht-EU Bürger, sondern für alle ausländischen Touristen). Diese dürfen weiterhin Barzahlungen bis zu € 14.999,99 bei Einzelhändlern und Beherbergungsbetrieben tätigen, allerdings haben die begünstigten Betriebe die folgenden Auflagen zu beachten:
- es muss vorab einmalig eine telematische Meldung an die Einnahmenagentur gemacht werden, mit Angabe des Geschäftskontos, auf welchem der Betrag eingelegt wird;
- das erhaltene Bargeld von über € 1.999,99 muss innerhalb des darauffolgenden Werktags auf dem gemeldeten Geschäftskonto eingelegt werden;
- vom ausländischen Touristen muss eine Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte eingeholt werden sowie eine Eigenerklärung, dass dieser nicht italienischer Staatsbürger ist und dass er seinen Wohnsitz außerhalb des italienischen Staatsgebietes hat;
- bis spätestens 10. April (bei monatlicher MwSt-Abrechnung) bzw. 20. April (bei trimestraler MwSt-Abrechnung) des Folgejahres ist eine telematische Meldung an die Einnahmenagentur zu machen, in welcher die vollständigen anagrafischen Daten der ausländischen Touristen, sowie die Eckdaten der Rechnungen/Belege, welche in bar kassiert wurden, anzuführen sind.
Steuerguthaben für betriebliche Investitionen
Bekanntlich gibt auch für das Jahr 2022 ein Steuerguthaben für den Kauf von normalen Sachanlagen und Software. Das Guthaben wurde für Ankäufe ab dem 01.01.2022 von bisher 10% auf 6% reduziert und muss auf 3 Rate aufgeteilt werden. Für intelligente Maschinen und Anlagen laut Industrie 4.0 wurde das Steuerguthaben ab 2022 von 50% auf 40% reduziert. Für beide Steuerguthaben gilt eine interessante Übergangsbestimmung: wenn innerhalb 31.12.2021 nachweislich bestellt, mindestens 20% der Investitionssumme innerhalb 2021 angezahlt wurde und die Auslieferung der Sachanlage innerhalb 30. Juni 2022 erfolgt, kann noch die günstigere Regelung (10% oder 50% Steuerguthaben) in Anspruch genommen werden. Mit der Silvesterverordnung wurde diesbezüglich der Ausliefertermin vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verlängert, die anderen beiden Voraussetzungen (Bestellung und Anzahlung von 20% innerhalb 2021) sind weiterhin notwendig, um in den Genuss der interessanteren Regelung des Jahres 2021 zu gelangen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann das Steuerguthaben laut den aktuellen Bestimmungen des Jahres 2022 in Anspruch genommen werden, welche ein Steuerguthaben von 6% bzw. 40% (bei Industrie 4.0) vorsehen.
WICHTIGER HINWEIS: Eine notwendige Voraussetzung für die Beanspruchung des Steuerguthabens (sowohl für 2021 also auch 2022) ist weiterhin, dass in den Rechnungen und in anderen Dokumenten ausdrücklich auf die folgende Förderbestimmung Bezug genommen wird:
„Güter/beni Art. 1 co. 1054-1058-ter Legge 30.12.2020 n. 178“
Abtretung von Steuerbonus für Gebäudesanierungen
Der Steuerbonus für Gebäudesanierungen (energetische Sanierungen, Wiedergewinnungsarbeiten, Fassadenbonus und Superbonus von 110%) kann alternativ zur direkten Nutzung in der Steuererklärung auch an Dritte abgetreten werden. Nachdem solche Abtretungen auch zu Steuerbetrügen geführt haben, wurden nun mit dem Gesetzesdekret Nr. 13 vom 25.02.2022 vorgesehen, dass höchstens drei Übertragungen möglich sind, wobei nach der ersten Übertragung nur mehr Übertragungen zugunsten von Banken und Finanzvermittlern zulässig sind. Ab 01.05.2022 sind Teilübertragungen nicht mehr möglich.
Neuauflage der Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen GEPLANT (!)
Erstmals seit Jahren wurde mit dem letzten Haushaltsgesetz die Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen nicht mehr verlängert. Nun soll mit dem sogenannten „decreto energia“ die Aufwertung wieder vorgesehen werden (derzeit liegt nur der Entwurf der Eilverordnung vor).
Für Privatpersonen, nicht gewerbliche Körperschaften, einfache Gesellschaften und Freiberuflervereinigungen sollte es somit erneut möglich sein, die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten von Baugrundstücken, landwirtschaftlichen Grundstücken sowie von Beteiligungen an Gesellschaften durch die Zahlung einer Ersatzsteuer zu erhöhen bzw. freizukaufen. Man erzielt dadurch den Vorteil, dass im Falle eines Verkaufes der steuerliche Veräußerungsgewinn entsprechend herabgesetzt wird und so die Steuern gesenkt werden.
Die neue Freistellung der Mehrwerte kann für alle Grundstücke und Beteiligungen durch Abfassen einer beeideten Schätzung und durch Zahlung der Ersatzsteuer in einer einmaligen Zahlung innerhalb 15.06.2022 oder in drei Jahresraten mit 3% Zinsen erfolgen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung wird auf den Marktwert zum 01.01.2022 laut beeidigter Schätzung berechnet. Die Höhe der Ersatzsteuer beträgt 14%.